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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
19. Jahrgang. HBerlin, den 6. März 1885. Nr. 4
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .X. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 XN berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1 +X. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 43.
Einführung eines vereinfachten biridations esealen hinsichtlich des Servises für Ka utonnements- und
Marschguartier.
Auf Ihren Bericht vom 21. Januar d. J. genehuuge Ich hierdurch im Namen des Reichs, daß der Servis
für das den Truppen bei Kantonnirungen und auf Märschen gewährte Naturalquartier nicht nur, wie in dem
§. 15 der Instruktion vom 31. Dezember 1868 (Bun "- Oesete von 1869 S. 1) zur Ausführung des
Lesetzes, betreffend die Ouartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom e,
25. Juni 1868 bestimmt ist, in Zeitabschnitten von drei Monaten, sondern auch in ein= oder zweimonatlichen
Zeitabschnitten liquidirt werden kann, und daß an Stelle der in der vorerwähnten Instruktion vorgeschriebenen ½%
Muster zu Quartierbescheinigungen (Lit. E) und zur Serwisliquidation (Lit. F) die anliegenden treten.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst den beiden Anlagen durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Berlin, den 29. Januar 1885.
Wilhelm.
An den Reichskanzler. v. Boetticher.
Berlin, den 20. Februar 1885.
Der vorstehende, im Reichsgesetzblatt Nr. 4 veröffentlichte Alerhöchste Erlaß vom 29. v. M. wird
zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem Hinzufügen, daß Duplikate oder Abschriften der Quartierbeschei-
nigungen für die Akten der betreffenden Intendanturen nicht auszufertigen sind, die letzteren vielmehr zu allen
weiwaen Becherchen die Originale, welche event. wieder von den zahlenden Kassen zu requiriren sinde zu
enutzen haben.
Zugleich wird in Betreff der Vollständigkeit der auszustellenden Quartierbescheinigungen die Ver-
fügung vom 18. Februar 1878 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 52) in Erinnerung gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 684/2. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff.