Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
19. Jahrgang. Herlin, den 13. März 1835. Nr. 5. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .&. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Busemndlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der BVerkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die edition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
Nr. 53. 
Uebungen des Beurlanbtenstandes für das Etatsjahr 1885/86. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der Uebungen des Beurlaubtenstandes für das 
Etatsjahr 1885/86: 
1) Es werden zu diesen Uebungen aus der Landwehr und Reserve einberufen: 
  
  
a. bei der Infanterie 93200 Mann 
b. den Säzern und Schützen 2700 
„ der ss 6600 ,leinschließlich der vom Kriegsministerium festzusetzenden 
. den ß öunieren 2500. Zahl von Unteroffizieren, Lazarethgehülfen rc. 
f.. = dem Eisenbahn-Regiment 450 
g.Train 534 - 
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegsministerium zu erfolgen; 
ebenso hat dasselbe bezüglich der Uebung der Arbeitssoldaten die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
2) Für das zu den Uebungen der Ersatz-Reserve abzukommandirende Ausbildungs-Personal, worüber 
an anderer Stelle verfügt werden wird, können zu den Linien-Truppentheilen übungspflichtige Offiziere 
und Mannschaften des Beurlaubtenstandes bis zu der für diese Kategorien bestimmungsmäßigen 
Dauer eingezogen werden. · 
3) Ueber die zum XIV. Armee-Korps einzuberufenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes habe Ich 
durch Meine Ordre vom 12. v. Mts. Bestimmung getroffen. 
bgesehen von den unter 2 angeordneten Einziehungen finden bei diesem Armee-Korps keine 
anderweitigen Uebungen des Beurlaubtenstandes der Infanterie, Feld-Artillerie und Pioniere statt. 
4) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr — die Tage des Zusammentritts 
und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse 
der Ausbildun für wünschenswerth erachtet wird, kann für die Reservisten, je nach Bestimmung 
der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen 
verlängert werden. # · ·. » 
Fu die Dauer der Uebung des Trains trifft das Kriegsministerium nähere Bestimmung. 
ie zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unteroffiziere 
aben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen. als die übrigen Mannschaften. 
5) Die Uebungen der Jnsinkerse werden durch die General-Kommandos, bei den anderen Waffen 
durch die obersten Waffen-Instanzen geleitet. « » 
6) Die Uebungen der Landwehr-Infanterie finden in Bataillonen, und nur, wo lokale oder andere 
Verhältnisse dies durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien,
	        
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