Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen statt, welche zu diesem Zweck 
besonders formirt werden. 
Bei dem VI. bis XI. Armee-Korps ist — unter Anrechnung auf die vorstehend aufgeführte 
Uebungsquote — je ein Bataillon der Landwehr-Infanterie nach besonders vom Kriegsministerium 
zu treffenden Bestimmungen zu formiren. 
Die beseraisten der Infanterie haben grundsätzlich bei den Truppentheilen, und zwar ohne Auf- 
stellung besonderer Kompagnien, zu üben. Dem General-Kommando XV. Armee-Korps bleibt es 
indehen anheimgestellt, Reselben in die Landwehr-Formationen einzureihen. 
b bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien 
erforderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen-Instanzen, bezüglich des Trains das 
Kriegsministerium. 
7) Die Uebungsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des General-Kommandos des 
Garde-Korps bestimmt. * 
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte der 
Infanterie Gewöhlt. **. # 
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden Linien= 
Truppentheile. Lassen indessen die Uebungsstärken bei den Jäger-Bataillonen Nr. 8 und 11 die 
ormirung besonderer Uebungs-Kompagnien erforderlich erscheinen, so bestimmt die Inspektion der 
äger und Schützen das Weitere. 
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn- 
Regiments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der 
Armee im Einverständniß mit den bezüglichen General-Kommandos. 
8) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, 
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Zeit vom Frühjahr bis zum Beginn der 
Herbstübungen, für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1885/86 gelegt. 
Die E der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Mahl des 
  
  
  
  
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein. 
ie Train-Uebungen in besonderen Kompagnien finden nach beendeten Herbstübungen der betreffenden 
Armee-Korps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mäi statt. 
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes. 
9) Aus den Hohengollernschen Landen sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Provinzial-Armee- 
Korps — ausschlieslich der Jäger und Fuß-Artillerie — zu Uebungen nicht heranzuziehen. 
äger und Fuß-Artilleristen, sowie die im Bezirk des XIV. Armee-Korps befindlichen Offiziere 
und Mannschaften dieser Waffen üben nach näherer Bestimmung der betreffenden Waffen-Instanzen, 
die Jäger beim Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8 bezw. Hessischen Jäger-Bataillon Nr. 11. Bei 
letzterem üben auch die Jäger aus dem Bezirk des XI. Armee-Korps. 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps aller Waffen, welche nach dem Königreich 
Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen. 
10) Bei jedem Armee-Korps können 26 Reservisten der Kavallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu den 
Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden. Doch bleibt es dem Ermessen der General- 
Kommandos berlassen, dieselben anstatt dessen zum Train behufs Ausbildung als Train-Aufsichts- 
Personal auf die gleiche Dauer einzuberufen. 
11) Mit Absehung von den Regimentern der 14. Feld-Artillerie-Brigade sind bei jedem Feld-Artillerie- 
Regiment aus dem Beurlaubtenstande der Kavallerie 12 Reservisten der jüngsten Jahresklasse zur 
Ausbildung als Fahrer bei den Munitions-Kolonnen auf die Dauer von 12 Tagen einzuziehen. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
erlin den 5. März 1885. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
« « Berlin, den 5. März 1885. 
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium: 
1) Die Anlage (S. 56/57) ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschltef der 
Schifffahrt treibenden Mannschaften, u halten haben. Beim Train kommen übungspflichtige Schiff- 
fahrt treibende Mannschaften nicht zur Einziehung.
	        
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