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wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen statt, welche zu diesem Zweck
besonders formirt werden.
Bei dem VI. bis XI. Armee-Korps ist — unter Anrechnung auf die vorstehend aufgeführte
Uebungsquote — je ein Bataillon der Landwehr-Infanterie nach besonders vom Kriegsministerium
zu treffenden Bestimmungen zu formiren.
Die beseraisten der Infanterie haben grundsätzlich bei den Truppentheilen, und zwar ohne Auf-
stellung besonderer Kompagnien, zu üben. Dem General-Kommando XV. Armee-Korps bleibt es
indehen anheimgestellt, Reselben in die Landwehr-Formationen einzureihen.
b bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien
erforderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen-Instanzen, bezüglich des Trains das
Kriegsministerium.
7) Die Uebungsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des General-Kommandos des
Garde-Korps bestimmt. *
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte der
Infanterie Gewöhlt. **. #
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden Linien=
Truppentheile. Lassen indessen die Uebungsstärken bei den Jäger-Bataillonen Nr. 8 und 11 die
ormirung besonderer Uebungs-Kompagnien erforderlich erscheinen, so bestimmt die Inspektion der
äger und Schützen das Weitere.
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn-
Regiments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der
Armee im Einverständniß mit den bezüglichen General-Kommandos.
8) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen,
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Zeit vom Frühjahr bis zum Beginn der
Herbstübungen, für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1885/86 gelegt.
Die E der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Mahl des
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein.
ie Train-Uebungen in besonderen Kompagnien finden nach beendeten Herbstübungen der betreffenden
Armee-Korps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mäi statt.
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes.
9) Aus den Hohengollernschen Landen sind Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Provinzial-Armee-
Korps — ausschlieslich der Jäger und Fuß-Artillerie — zu Uebungen nicht heranzuziehen.
äger und Fuß-Artilleristen, sowie die im Bezirk des XIV. Armee-Korps befindlichen Offiziere
und Mannschaften dieser Waffen üben nach näherer Bestimmung der betreffenden Waffen-Instanzen,
die Jäger beim Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8 bezw. Hessischen Jäger-Bataillon Nr. 11. Bei
letzterem üben auch die Jäger aus dem Bezirk des XI. Armee-Korps.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps aller Waffen, welche nach dem Königreich
Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen.
10) Bei jedem Armee-Korps können 26 Reservisten der Kavallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu den
Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden. Doch bleibt es dem Ermessen der General-
Kommandos berlassen, dieselben anstatt dessen zum Train behufs Ausbildung als Train-Aufsichts-
Personal auf die gleiche Dauer einzuberufen.
11) Mit Absehung von den Regimentern der 14. Feld-Artillerie-Brigade sind bei jedem Feld-Artillerie-
Regiment aus dem Beurlaubtenstande der Kavallerie 12 Reservisten der jüngsten Jahresklasse zur
Ausbildung als Fahrer bei den Munitions-Kolonnen auf die Dauer von 12 Tagen einzuziehen.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
erlin den 5. März 1885.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
« « Berlin, den 5. März 1885.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegsministerium:
1) Die Anlage (S. 56/57) ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschltef der
Schifffahrt treibenden Mannschaften, u halten haben. Beim Train kommen übungspflichtige Schiff-
fahrt treibende Mannschaften nicht zur Einziehung.