Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

— 49 — 
Die gemäß Ziffer 2 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre eingezogenen Mannschaften des Beurlaubten- 
standes, welche — soweit sie nicht den Unteroffizieren angebaten — nach abgobe der Allerhöchsten 
Kabinets-Ordre vom 15. Dezember 1881 und der diesseitigen Ausführungs= mmungzen vom 17. 
desselben Monats (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 271) auszuwählen und zu behandeln sind, kommen 
unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Einsichung und ihrer Gebührnisse auf die Uebungsquote der 
betreffenden Waffe, excl. Train, soweit eine solche in der Anlage überhaupt normirt ist, in Anrechnung. 
Beim Train ist eine derartige Anrechnung Wiboch bereits seitens des Kriezemint teriums berücksichtigt 
worden. Die zur Kompletirung des XIV. Armee-Korps einberufenen Mannschaften sind in den in 
der Anlage angegebenen Quoten nicht inbegriffen. 
2) Für die Formatton und Uebung der in # er 6, Absatz 2 der vorstehenden Allerhöchsten Ordre 
edachten Landwehr-Bataillone findet der Erlaß vom 6. Februar 1883 (No. 509. 11. 82. A. 1) 
sinn emäße Anwendung. Doch sind grundsätzlich andere Landwehr-Bataillone als diejenigen, bei 
welchen bereits eine solche Uebung stattgefunden hat, zu wählen; alle übrigen Kiuschränlungen in 
der Auswahl der Bataillone fallen dagegen fort, auch bedarf es weder einer Mittheilung hierher 
über Ort und Zeit der Uebung, noch einer besonderen Berichterstattung. # # 
3) Bei einer längeren als 12= bezw. 13 tägigen Uebungsdauer — abgesehen von den bei dem Train 
übenden Mannschaften — ist eine entsprchend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen, damit 
die Löhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammstellung ausgeworfenen Mannschaften bei 
den einzelnen Armee-Korps bezw. Waffengattungen nigt überschritten werden. **1. 
4) Die Einberufung von Premierlieutenants der Landwehr-Infanterie, Jäger, Grriler und Pioniere 
u Uebungen bei der Linie behufs Darlegung “ Befähigung zur Beförderung zum Hauptmann 
2# in möglichst umsangreichem Maßstabe stattzufinden. . · 
Freiwillige Dienstleistungen bei Linien-Truppentheilen bis zur Dauer von acht Wochen von Premier= 
lieutenants des Beurlaubtenstandes der vorgenannten Waffen, welche bereits die QOualifikation zum 
Hauptmann besitzen, sowie von Hauptleuten dieser Waffen können unter Gewährung der reglements- 
mäßigen Kompetenzen von Seiten des General-Kommandos genehmigt werden. Auf die Beachtun 
der in den kriegsministeriellen Erlassen vom 14. Februar 1880 (796/1. A. 1) und 22. März 1 
4#4·6· A. 1) aufgestellten Grundsätze wird besonders hingewiesen. # 
5) Die General-Kommandos werden ernächtint. inaktive oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, 
helcse Hür den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden General-Kommandos oder 
der stellvertretenden Insanterie Brigaden defignirt sind, oder für den Dienst als Adjutant eines 
Landwehr-Bezirks-Kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie nicht Reserve-Offiziere 
und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle Hres Einverständnisses und innerhalb der 
Zahl der im Armee-Korps etatsmäßigen Landwehr-Bezirks-Adjutantenstellen — zu einer sechswöchigen 
Dienstleistung einzuberufen. » « 
6) Ebenso wird der Chef des Generalstabes der Ar mee ermächtigt, die Einberufung soccher Offiziere, 
welche als Adjutanten von Linien-Kommandanturen designirt sind — jedoch, soweit sie nicht Reserve- 
Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, nur im Falle ihres Einverständnisses — zu einer 
dreiwöchigen Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die General-Kommandos zu 
requiriren. 
7) Die Militär-Telegraphisten des Beurlaubtenstandes — mit Ausschluß der bei der Staats= und 
Eisenbahn-Telegraphie angestellten — sind auch in diesem Jahre zu chunfen. an den Fsstunge- bezw. 
Militär-Telegraphen heranzuziehen und finden in dieser Beziehung im Allgemeinen die diesseitigen 
Erlasse vom 25. Januar und 9. März 1881 (272/1. und 59/3. A. 1) Anwendung. Eine Uebersicht, 
welche bezüglich der Aessährggen * die näheren Messegungen enthält, wird besonders erfolgen. 
  
8) Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubtenstandes haben sich 
die Korps-Generalärzte Huor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu setzen. 
9) Die im Bezirk des XV. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei den in preußischer Verwaltung 
stehenden Truppentheilen statt. 
10) Die Einberufung kann in mi Raten erfolgen. · « · 
II) die ksstägigen Uebungen sind so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und 
ein tag fällt. 
12) In welcher Stärke die einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, Asamengelen werden, 
bestimmen die die Uebung leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß diese Stärke gleich- 
mäßig ist. Bezüglich des Trains siehe die Anlage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.