Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

einander, diejenigen mit lchwächeren (bei dem Garde-Korps und II. Armee-Korps) in zwei Serien, 
gleichfalls unmittelbar nacheinander. ç 
Das General-Kommando des III. Armee-Korps hat sich zuvor mit dem General-Kommando des 
Garde-Korps wegen Ueberweisung der bei diesem noch verfügbaren Pferde für das Brandenburgische 
Train-Bataillon Nr. 3 in Verbindung zu setzen. · »« , 
Der roßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien ist, soweit angängig, durch einen Roßarzt der 
Larnison mit zu versehen. . 
22) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der Kavallerie 
oder Artillerie beritten zu machen. » . . 
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von 
den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Offiziere. 
23) Den zu Landwehr-Uebungs-Bataillonen der Infinterie und Fuß-Artillerie als Bataillons= und 
Kompagnie-Führer oder als Adjutanten außerhalb ihrer Garnison kommandirten Offizieren der 
Linie wird die Mitnahme ihrer erde auf der Eisenbahn für Rechnung des Militärfonds in den 
ällen gestattet, in welchen die Entfernung 50 km oder mehr beträgt. »» * 
24) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist auch der tarifmäßige Geschäfts-Zimmer-Servis eines Linien- 
nfanterie-Bataillons au die Uebungsdauer liqudde. ç ç 
25) Die Bestimmungen über die Ausführung der Schießübungen sind von den die Uebungen leitenden 
Behörden zu erlassen. 
Schießprämien gelangen nicht zur Vertheilung. .. . 
26) Reisekosten behufe Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes, ausschließlich des Trains, 
resde nicht ewilligt. Für den letzteren ist der §. 7 der Dienstvorschriften für den Train im Frieden 
maßgebend. 
27) Den General-Kommandos bleibt es unter Bezugnahme auf die §§. 120, 123 und 124 des Reglements 
über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden üÜberlassen, die Bekleidungs-Bestände 
der Kandwehr-Batcillone, allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den 
bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist. 
Die Gewährung der Bekleidungs- aischwigung erfolgt nach Maßgabe der S§. 174 bezw. 176 des 
vorstehend bezeichneten Reglements und zwar auf die 10 ste effektive Kopfstärke. 
28) Die für die unde erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr- 
Bataillone der nächstgelegenen Artillerie-Depots, die für die Reservisten aus den Augmentations- 
beständen und zwar aus den eigenen der bezüglichen Garde= und Linien Kruppenthele zu entnehmen 
ge seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos zu 
verabfolgen. 
Nur die zu den Uebungen der Reserve bei dem t Infanterie-Regiment Nr. 92 
a 
  
und dem R einischen Jäger-Bataillon Nr. 8 erforderlichen en sind nicht aus den eigenen 
““—“3 der qu. Truppen, sondern aus den nächstgelegenen Artillerie-Depots zu 
entnehmen. Z 
Nach beendeter Uebung haben diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentationswaffen in 
eigenem Verwahrsam halten, die im Gebrauch gewesenen affen in brauchbaren, völlig reparaturfreien 
Zustand zu versetzen und wiederum in Verychrsam zu nehmen. » » 
lie aus Artillerie-Depots empfangenen Waffen, sowohl der Landwehr wie der Augmentation, 
n nach lereter Bebung gereinigt, aber in ihrem augenblicklichen Zustande, an dieselben Artillerie= 
epots zurückzuliefern. 
Die Abfendung von Abgabe-Kommissionen seitens der Truppentheile hat dabei nicht stattzufinden. 
Die Instandsetzung der zurückgelieferten Waffen erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die 
Zeughaus-Büchsenmacher und haben die Artillerie-Depots die durch die qu. Instandsetzung entstehenden 
Kosten wt bezahlen und beim Kapitel 37 Titel 18, a des Etats zu verausgaben. # 
erden von den aus den Artillerie-Depots entnommenen Waffen im Laufe der Uebung einzelne 
reparaturbedürftig, so #an dieselben von dem betreffenden Artillerie-Depot zu repariren bezw. umzu- 
tauschen, wenn sich dasselbe am A befindet. 
  
  
  
  
  
ür die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-Depots nicht befinden, sind für den im Laufe 
der Uebung eintretenden Ausfall an Waffen angemessene Reserven zu überweisen. 
Dagegen wird den Truppen für die Uebungsmannschaften der dandwerr sewont wie der Reserve, 
für wolgze die Waffen aus den Artillerie-Depots entnommen sind, Waffenreparaturgeld nicht
	        
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