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gewährt, dasselbe ist vielmehr seitens der Intendanturen dem vorerwähnten Kapitel 37 Titel 18,
aus Kapitel 24 Titel 21 als icblninnahe zu überweisen.
Die durch Empfang und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten haben die
Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren.
ie Geschütze für die Zu- krller sind aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots oder
der bezüglichen Artillerie-Schießplätze zu entnehmen.
29) Für die zu gewährende Munition ist Abschnitt 2. XIX. des Etats für die jährliche Uebungs-Munition
mit nach sehenden Aenderungen maßgebend.
Es erhält: # #
jeder Unteroffizier (einschließlich Offizier-Aspirant)
20 scharfe Patronen M/71
und Gemeine der Infanterie 7
1
125 Platzpatronen M/71,
12 Earie Patronen M/71,
5 Platzpatronen M/71,
10 scharfe Revolver-Patronen,
5 Revolver-Platzpatronen,
1 5 scharfe Revolver-Patronen,
5 olver-Platzpatronen,
1
jeder Offizier der Kavallerie
jeder Offizier der Feld-Artillerie
: - 12 scharfe Patronen M/71,
hyg Unteroffiier Einschliedli Oftie- mit Karabiner 10 gien athon ½ 1,
irant) und Gemeine der Kavallerie · arfe Revolver-Patronen,
mit Revolver 5 Hren latzpatronen.
Für Kavalleristen, welche #a Ausbildung als Fahrer bei der G#ed-art erie üben, ist Uebungs-
Munition nicht erforderlich. Die bezüglichen Abänderungen des Etats bleiben vorbehalten.
30) Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos bezw. obersten Maffen- nstanzen. Die
Anträge der SSaleeft- sind den General-Kommandos so & leunig als möglich zuzustellen.
31) Zum 1. November 1885 ist dem Kriegsministerium von jedem General-Kommando eine summarische
Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offizier-Aspiranten nach dem im Armee-
Verordnungs-Blatt für 1881, Seite 24/25, gegebenen Schema einzureichen.
32) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahr 1886/87 sind gleichfalls
zum 1. November 1885 hierher vorzulegen.
Kriegsministerium.
No. 792. 10. A 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 54.
Nachträge zum Exerzir-Reglement für die Kavallerie und zur Instruktion für die Waffenübungen der
Kavallerie.
Berlin, den 10. März 1885.
Die im Armee-Verordnungs-Blatt pro 1881, Seite 177—179, und pro 1884, Seite 65 und 109—111,
publizirten Abänderungen und Ergänzungen
a. zum Exerzir-Reglement für die Kavallerie, ·
b. zur Instruktion für die Waffenübungen der Kavallerie
sind als Nachträge gedruckt und werden die erforderlichen Exemplare den Königlichen General-Kommandos 2c.
unter unschlag mehen.
er Druck ist in der Weise bewirkt, daß die #bQ Exemplare als Tektur benutzt werden können.
Kriegsministerium.
No. 232/3. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 55.
Zeichnungen des Train-Materials.
Berlin, den 6. März 1885.
Von den Zeichnungen des Train-Materials „II. Geschirr= und Stallsachen C/1873“ ist ein Ergänzungsblatt
10 erschienen, welches in demselben Umfange, wie die ersterwähnten Zeichnungen, zur Vertheilung ge-
angen wird. «