1) Aus der Ersatz-Reserve 1. Klasse sind einzuberufen:
a. zu einer ersten (10 wöchigen) Uebung:
bei der Infanteriern 13158 Mann
bei den Jagen# 360
bei der Fußartillerien: 1 100
bei den Pionieen 700 =
beim Trrinnnn: 180
zusammen 15 498 Mann.
b. zu einer zweiten (4 wöchigen) Uebung:
bei der Infanterie.. 8220 Mann
bei den Iasgen 2380
bei der d artillerie...m .. 900
bei den Pionieen 500
zusammen 10 000 Mann
und zwar in erster Linie Mannschaften, welche im Etatsjahre 1884/85 zum ersten Mal geübt haben.
. zu einer dritten (14 tägigen) Uebung:
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bei der Infanteriee.. JJJ14182 Mann
bei den Jägern... 180
bei der d artillerie.... ...... 704 „
bei den Pionieren... 434 =
zusammen 8 500 Mann
und zwar in erster Linie Mannschaften, welche im Etatsjahre 1882/83 zum ersten Mal geübt haben.
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung, sowie über das von den Truppentheilen zu
kommandirende Mufsichte perfonal hat durch das Kriegsministerium zu erfolgen; bei dem Garde-
Korps finden derartige Uebungen nicht statt.
2) In die h he Dauer der Uebungen ist der Eintreffetag am Uebungsort und der Entlassungstag
miteingerechnet.
3) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den übrigen Waffen
durch die Waffen-Instanzen nach Maßgabe der beifolgenden von Mir für die Ausbildung genehmigten
Bestimmungen geleitet. . · —
4) Für die 10wöchige Uebung wird im Besonderen Folgendes bestimmt:
a. Die übenden Ersatz-Reservisten werden im Allgemeinen bei der Infanterie in eine Kompagnie bei
jedem Regiment, bei der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train in eine Kompagnie bei
edem Bataillon, und bei den Jägern in ein Detachement bei jedem Bataillon formirt.
b. Als Uebungsorte für die Infanterie werden in der Regel Garnisonorte dieser Waffe bestimmt.
c. Die Ersatz-Reservisten der Jäger, Pioniere und des Trains üben bei den betreffenden Bataillonen.
d. Die Uebungsorte für die Inhar#llerie bestimmt die General-Inspektion der Artillerie im Ein-
verständniß mit den bezüglichen General-Kommandos.
e. Der Beginn für die Uebungen ist bei der Fußartillerie auf den 1. September, beim Train auf
den 1. Juli, bei den übrigen Waffen, soweit es unter Berücksichtigung des §. 15, A. 3 der
Kontrol-Ordnung und des §. 18, A. 2 der Landwehr-Ordnung angängig, durch die General-
Kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar so, daß die Uebungen mit Einstellung
der Rekruten beendet sind; für die e ai treibenden Mannschaften finden dieselben im Winter-
Halbjahr 1885/86 statt. Gleichzeitig ist event. eine Nachübung anzusetzen (efr. §. 18, A. 2 und 3
der Landwehr-Ordnung). Ob aus den betreffenden Mannschafien besondere Abtheilungen zu
formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Waffen-Instanzen.
5) Die zu einer zweiten (4wöchigen) Uebung bezw. Nachübung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind,
soweit es unter Berücksichtigung der zu 4e angezogenen Bestimmungen angängig, während der
letzten vier Wochen der für die 10 ahe Uebung bezw. Nachübung festgeseßten Zeit einzuziehen.
6) Die zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten find bei der Infanterie in besondere Kompagnien
zu formiren, bei den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren aber den vorhandenen Ersatz-
Reserve-Detachements bezw. Kompagnien zuzutheilen.