Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

1) Aus der Ersatz-Reserve 1. Klasse sind einzuberufen: 
a. zu einer ersten (10 wöchigen) Uebung: 
bei der Infanteriern 13158 Mann 
  
bei den Jagen# 360 
bei der Fußartillerien: 1 100 
bei den Pionieen 700 = 
beim Trrinnnn: 180 
zusammen 15 498 Mann. 
b. zu einer zweiten (4 wöchigen) Uebung: 
bei der Infanterie.. 8220 Mann 
bei den Iasgen 2380 
bei der d artillerie...m .. 900 
bei den Pionieen 500 
zusammen 10 000 Mann 
und zwar in erster Linie Mannschaften, welche im Etatsjahre 1884/85 zum ersten Mal geübt haben. 
. zu einer dritten (14 tägigen) Uebung: 
iuu nb 
  
bei der Infanteriee.. JJJ14182 Mann 
bei den Jägern... 180 
bei der d artillerie.... ...... 704 „ 
bei den Pionieren... 434 = 
  
zusammen 8 500 Mann 
und zwar in erster Linie Mannschaften, welche im Etatsjahre 1882/83 zum ersten Mal geübt haben. 
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung, sowie über das von den Truppentheilen zu 
kommandirende Mufsichte perfonal hat durch das Kriegsministerium zu erfolgen; bei dem Garde- 
Korps finden derartige Uebungen nicht statt. 
2) In die h he Dauer der Uebungen ist der Eintreffetag am Uebungsort und der Entlassungstag 
miteingerechnet. 
3) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den übrigen Waffen 
durch die Waffen-Instanzen nach Maßgabe der beifolgenden von Mir für die Ausbildung genehmigten 
Bestimmungen geleitet. . · — 
4) Für die 10wöchige Uebung wird im Besonderen Folgendes bestimmt: 
a. Die übenden Ersatz-Reservisten werden im Allgemeinen bei der Infanterie in eine Kompagnie bei 
jedem Regiment, bei der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train in eine Kompagnie bei 
edem Bataillon, und bei den Jägern in ein Detachement bei jedem Bataillon formirt. 
b. Als Uebungsorte für die Infanterie werden in der Regel Garnisonorte dieser Waffe bestimmt. 
c. Die Ersatz-Reservisten der Jäger, Pioniere und des Trains üben bei den betreffenden Bataillonen. 
d. Die Uebungsorte für die Inhar#llerie bestimmt die General-Inspektion der Artillerie im Ein- 
verständniß mit den bezüglichen General-Kommandos. 
e. Der Beginn für die Uebungen ist bei der Fußartillerie auf den 1. September, beim Train auf 
den 1. Juli, bei den übrigen Waffen, soweit es unter Berücksichtigung des §. 15, A. 3 der 
Kontrol-Ordnung und des §. 18, A. 2 der Landwehr-Ordnung angängig, durch die General- 
Kommandos auf die Herbstmonate festzusetzen, und zwar so, daß die Uebungen mit Einstellung 
der Rekruten beendet sind; für die e ai treibenden Mannschaften finden dieselben im Winter- 
Halbjahr 1885/86 statt. Gleichzeitig ist event. eine Nachübung anzusetzen (efr. §. 18, A. 2 und 3 
der Landwehr-Ordnung). Ob aus den betreffenden Mannschafien besondere Abtheilungen zu 
formiren sind, bestimmen die General-Kommandos bezw. Waffen-Instanzen. 
5) Die zu einer zweiten (4wöchigen) Uebung bezw. Nachübung einzuberufenden Ersatz-Reservisten sind, 
soweit es unter Berücksichtigung der zu 4e angezogenen Bestimmungen angängig, während der 
letzten vier Wochen der für die 10 ahe Uebung bezw. Nachübung festgeseßten Zeit einzuziehen. 
6) Die zum zweiten Male übenden Ersatz-Reservisten find bei der Infanterie in besondere Kompagnien 
zu formiren, bei den Jägern, der Fußartillerie und den Pionieren aber den vorhandenen Ersatz- 
Reserve-Detachements bezw. Kompagnien zuzutheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.