69
Beschäftigun in einer den Militäranwärtern nicht vorbehaltenen Stelle oder um
sich eine Stelle (gleichviel ob ihnen vorbehaltene oder nicht vorbehaltene) Behufs späteren Eintritts
in dieselbe zu suchen, beurlaubt werden.
Bei Firr Unterbrechung durch Krankheit gilt das für die gleiche Unterbrechung von Kommandos
unter 1) Gesagte. » ·
3) Bestimmungen unter 1) und 2) finden auf die Inhaber der Anstellungs-Bescheinigung gleichfalls
nwendung.
S. 39a.
Dienstleistung in militärisch vrgnisiten Gendarmerien (Landjägerkorps) und Schutz-
mannschaften; Beschäftigung Zwecks Forstversorgung.
1) Unteroffiziere, welche nach Beewdigung einer neunjährigen Dienstzeit, aber vor Glangung
Civilver aeungsscheinen bei einer militärisch organisirten Gendarmerie GKandjägerkorps) oder r
mannschaft ihre Probezeit ableisten sollen, dürfen nur in vakante Stellen und auch nur dann kom-
mandirt werden, wenn die Lioilbehörde sich bereit erklärt hat, sie aus dem Stelleneinkommen, sobald
dieses vakant wird, zu besolden. So lange sie unter diesen Umständen aus dem Stellengehalte noch
nicht bezahlt werden können (z. B. weil dasselbe der Wittwe des bisherigen Stelleninhabers gezahlt
werden muß), empfangen sie die Garnison= zaüfr (Löhnung, Verpflegungszuschuß und Brotzel )
vom Truppentheil. Am Kommandoorte haben sie auf Naturalquartier Anspruch. Für die Reise
zum Kommandoort und die etwaige Rückreise sind dieselben Gebührnisse, wie für Militäranwärter,
uständig.
2) uu Forstversorgung dienenden Unteroffiziere dürfen zur Darlegung ihrer Befähigung für den
dinst einma bis zu 6 Monaten mit sämmtlichen Gebührnissen (vergl. §. 39. 2. Anmerkung)
eurlaubt werden.
des
utz
Berlin, den 20. März 1885.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
I. Ausführungs-Bestimmungen.
Zu 1 und 2. Zur Beschaffung der Utensilien für die Büreaus der Stäbe werden, soweit das Uten-
silement nicht aus verfügbaren Beständen der Garnisorwerwaltungen hergegeben werden kann, Bei-
hülfen von 150 .. für die Division bezw. 100 „K. für jede Lan wehrn pektion bewilligt, welche
auf Kapitel 27, Titel 12 anzuweisen sind. 4— »
Die gleichartigen Kosten für das Büreau der Intendantur der Kavallerie-Division sind in Grenzen
von 1500 A. auf Kapitel 5, Titel 5 der einmaligen Ausgaben für 1885/86 anzuweisen.
Zu 2. Die Landwehr-Inspekteure empfangen die Gebührnisse eines Infanterie-Brigade-Kommandeurs.
Der „tang bezieht 2 schwere Rationen. An Büreaugeld einschließlich Schreiberzulage sind je
zuständig.
Zu 3, 4 und 5. Fr den Kommandanten von Thorn sind 3 schwere, für den Platzmajor daselbst
1 leichte, für den Generalquartiermeister 6 säwere, und für die Kommandeure der Reserve-Landwehr-
Regimenter (1. und 2. Berlin) Nr. 35 je 2 leichte Rationen zuständig. Die Adjutanten der letzteren
— nicht rationsberechtigt. Im Uebrigen enthält der Rations-Tarif bereits die erforderlichen
estimmungen.
Zu 5a. Vom Reserve-Landwehr-Regiment (1. Berlin) Nr. 35 ressortiren die Angelegenheiten:
sämmtlicher Offiziere der Garde und der Provinzialtruppen (efr. §. 7. L. O.) mit Ausnahme derer
der Provinzial-Infanterie, "
der Mannschaften derselben Kategorien,
der Invaliden derselben Kategorien,
sämmtlicher Offiziere zur Disposition und außer Diensten, soweit sie nicht bei ihrer Verabschiedung
Linien-Infanterie-Truppentheilen anzehört haben,
ämmtlicher Sanitätsofft iere einschl. der Sanitätsoffiziere zur Disposition und außer Diensten,
es übrigen Sanitätspersonals,
der Ersatz-Reservisten 1. Kl. ausschl. der zur Infanterie designirten,
die Ersatz-Angelegenheiten von dem Buchstaben A bis K,