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IZm Uebrigen ist eine widerhe Kommandirung zu verschiedenen besserts bezw. Dienstzweifen
nicht ausgeschlossen, jedoch unter Wahrung der in Betracht kommenden dienstlichen aSeressen ediglich
von dem Ermessen des Truppentheils 2c. abhängig.
III. Informatorische Beschäftigung.
12) Wenn die Eigenthümlichkeit eines Dienstzweiges es rrheischt, kann die Jalassung des Militär-
anwärters zu der für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen vorgeschriebenen
und demgemäß von dem Militäranwärter abzulegenden besonderen Prüfung — Vorprüfung —
oder auch die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen
Bes häftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (14). »
in n eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, hat der Militär-
anwärter nicht.
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für welche der betreffende Militäranwärter bereits
als (uualifiirt“ befunden und dementsprechend als Stellenanwärter anerkannt ist, ist unzulässig.
Während er informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der Anstellungsbehrde
jederzeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. #
Die informatorische Beschäftigung ist nicht über 3 Monate auszudehnen, eine Ausdehnung darüber
hinaus nur für den Gerichts-, Wegebau-Aufsichtsdienst, für den Dienst als Kribb= und Buhnen-
meister, Wasserbauaufseher, sowie irmerbalb der Militär-Verwaltung gestattet.
Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen auf Grund besonderer Vereinbarungen ein über
die Dauer von 3 Monaten hinausgehendes Kommando zur informatorischen Beschäftigung eintreten
kann, wird durch das Kriegsministerium bestimmt (14).
15) In vielen Fällen wird die e Beschäftigung der Anstellung auf Probe oder der Probedienst-
leistung unmittelbar vorangehen; es ist dies aber keineswegs nothwendig, sondern kann zwischen beiden
ein längerer, selbst mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegen. 6
Ausnahmsweise wird auch, wenn die Anstellungsbehörde eine Probezeit nicht für nothwendig
erachtet, die endgält ee Uebernahme des Militäranwärters in den Cirildienst schon in Folge einer
informatorischen Beschäftigung erfolgen können. Z
16) Die Truppentheile 2c. sabe die Anstellungsbehörden zu ersuchen, ihnen sofort mitzutheilen, wann die
informatorische Aesche tigung des Militäranwärters ihr Ende findet, um, falls an dieselbe sich eine
Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung anschließt, mit Rücksicht auf die dadurch veränderte
Zeitausdehnun dementsprechend das Kommando umzuwandeln bezw. das Ausscheiden des Militär-
anwärters aus dem aktiven Militärdienst veranlassen zu können, wenn dessen definitive Anstellung erfolgt.
17) Die wiederholte Kommandirung zur informatorischen Beschäftigung in demselben Dienst-
zweige ist unzusässig, doch kann auf Antrag der Anstellungsbehörde eine solche dann eintreten, wenn
die informatorische Beschäftigung Behufs Zulassung des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vor-
prüfung — gefordert war, Letzterer diese Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften
für den betreffenden Dienstzweig aber eine Wieder lung der Vorprüfung gestattet ist und die An-
stellungsbehörde sich dahin ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse erwarten
lasse, der Anwärter werde die wiederholte Prüfung bestehen und in dem betreffenden Dienstzweige
sein Vortkormen finden. *r! #
im Uebrigen eine wiederholte Kommandirun um- Zweck einer informatorischen H#shäfügung
e
orts erfolgen darf, unterliegt der Beurtheilung
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bei verschiedenen Behörden bezw. in verschiedenen
des Truppentheils 2c.
B. Eivildienstliche Meschäftigung in Stellen, welche den Militäranwärtern nicht vorbehalten sind und Peurlaubung
zur Erlangung von Stellen. «
18) Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, welche den Militäranwärtern nicht vorbehalten
sind, sowie im Privatdienst, können Militäranwärter von der zuständigen Militärbehörde nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Befugniß zur Urlaubsertheilung * den bestimmten Fall bis
zu drei Monaten beurlaubt werden.
Eine Kommandirung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt.
19) Ob die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen nur einmal oder
mehrfach erfolgen darf, unterliegt unter Wahrung der in Betracht kommenden dienstlichen Interessen