Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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IZm Uebrigen ist eine widerhe Kommandirung zu verschiedenen besserts bezw. Dienstzweifen 
nicht ausgeschlossen, jedoch unter Wahrung der in Betracht kommenden dienstlichen aSeressen ediglich 
von dem Ermessen des Truppentheils 2c. abhängig. 
III. Informatorische Beschäftigung. 
12) Wenn die Eigenthümlichkeit eines Dienstzweiges es rrheischt, kann die Jalassung des Militär- 
anwärters zu der für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen vorgeschriebenen 
und demgemäß von dem Militäranwärter abzulegenden besonderen Prüfung — Vorprüfung — 
oder auch die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen 
Bes häftigung in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (14). » 
in n eine informatorische Beschäftigung für sich in Anspruch zu nehmen, hat der Militär- 
anwärter nicht. 
Eine informatorische Beschäftigung in Stellen, für welche der betreffende Militäranwärter bereits 
als (uualifiirt“ befunden und dementsprechend als Stellenanwärter anerkannt ist, ist unzulässig. 
Während er informatorischen Beschäftigung kann der Militäranwärter von der Anstellungsbehrde 
jederzeit entlassen werden oder seinerseits zurücktreten. # 
Die informatorische Beschäftigung ist nicht über 3 Monate auszudehnen, eine Ausdehnung darüber 
hinaus nur für den Gerichts-, Wegebau-Aufsichtsdienst, für den Dienst als Kribb= und Buhnen- 
meister, Wasserbauaufseher, sowie irmerbalb der Militär-Verwaltung gestattet. 
Inwieweit bei den anderen Verwaltungszweigen auf Grund besonderer Vereinbarungen ein über 
die Dauer von 3 Monaten hinausgehendes Kommando zur informatorischen Beschäftigung eintreten 
kann, wird durch das Kriegsministerium bestimmt (14). 
15) In vielen Fällen wird die e Beschäftigung der Anstellung auf Probe oder der Probedienst- 
leistung unmittelbar vorangehen; es ist dies aber keineswegs nothwendig, sondern kann zwischen beiden 
ein längerer, selbst mehrere Jahre umfassender Zeitraum liegen. 6 
Ausnahmsweise wird auch, wenn die Anstellungsbehörde eine Probezeit nicht für nothwendig 
erachtet, die endgält ee Uebernahme des Militäranwärters in den Cirildienst schon in Folge einer 
informatorischen Beschäftigung erfolgen können. Z 
16) Die Truppentheile 2c. sabe die Anstellungsbehörden zu ersuchen, ihnen sofort mitzutheilen, wann die 
informatorische Aesche tigung des Militäranwärters ihr Ende findet, um, falls an dieselbe sich eine 
Anstellung auf Probe oder Probedienstleistung anschließt, mit Rücksicht auf die dadurch veränderte 
Zeitausdehnun dementsprechend das Kommando umzuwandeln bezw. das Ausscheiden des Militär- 
anwärters aus dem aktiven Militärdienst veranlassen zu können, wenn dessen definitive Anstellung erfolgt. 
17) Die wiederholte Kommandirung zur informatorischen Beschäftigung in demselben Dienst- 
zweige ist unzusässig, doch kann auf Antrag der Anstellungsbehörde eine solche dann eintreten, wenn 
die informatorische Beschäftigung Behufs Zulassung des Militäranwärters zu einer Prüfung — Vor- 
prüfung — gefordert war, Letzterer diese Prüfung nicht bestanden hat, nach den allgemeinen Vorschriften 
für den betreffenden Dienstzweig aber eine Wieder lung der Vorprüfung gestattet ist und die An- 
stellungsbehörde sich dahin ausspricht, daß sich unter Berücksichtigung aller Verhältnisse erwarten 
lasse, der Anwärter werde die wiederholte Prüfung bestehen und in dem betreffenden Dienstzweige 
sein Vortkormen finden. *r! # 
im Uebrigen eine wiederholte Kommandirun um- Zweck einer informatorischen H#shäfügung 
e 
orts erfolgen darf, unterliegt der Beurtheilung 
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—. 
bei verschiedenen Behörden bezw. in verschiedenen 
des Truppentheils 2c. 
B. Eivildienstliche Meschäftigung in Stellen, welche den Militäranwärtern nicht vorbehalten sind und Peurlaubung 
zur Erlangung von Stellen. « 
18) Zur Erlangung von Stellen im öffentlichen Dienst, welche den Militäranwärtern nicht vorbehalten 
sind, sowie im Privatdienst, können Militäranwärter von der zuständigen Militärbehörde nach den 
allgemeinen Bestimmungen über die Befugniß zur Urlaubsertheilung * den bestimmten Fall bis 
zu drei Monaten beurlaubt werden. 
Eine Kommandirung findet dagegen zu diesem Zwecke niemals statt. 
19) Ob die Beurlaubung in solche, den Militäranwärtern nicht vorbehaltene Stellen nur einmal oder 
mehrfach erfolgen darf, unterliegt unter Wahrung der in Betracht kommenden dienstlichen Interessen 
 
	        
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