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3) Am Schlusse eines jeden Quartals und spätestens bis zum 20. des darauf folgenden Monats hat
auf Grund dieses Kontos eine Abrechnung mit dem Truppentheil stattzufinden, wobei die Ist-Ausgabe
gegen die als Soll aus den monatlichen Bedarfsberechnungen (Beilage 33 der Garnisonverwaltungs-
Ordnung) resultirende Summe der Aständigen Verbrauchsgegenstände balancirt wird. Etwaige
Mehrausgaben sind in die Ist-Ausgabe des folgenden Quartals zu übernehmen. Die festgestellten
Minderausgaben werden — soweit dieselben au Grund der Abrechnung nicht zur Abhebung gelangt
sind — in rother Schrift ersichtlich gemacht und der Soll-Ausgabe des nächsten Quartals zugezählt.
4) Den Intendanturen bleibt es überlassen, die Resultate dieser Abrechnung in einer Beilage zu den
mit den Betriebskosten-Liquidationen eingehenden Materialiennachweisen ersichtlich machen zu lassen.
Soweit dabei mehrere Truppentheile participiren, sind die für jeden derselben entfallenden Quantitäten
anzugeben. Die am Schluß des 4 Quartals bezw. bei der bezüglichen Abrechnung gegen das Soll
weniger zur Abhebung gelangten Materialienquantitäten sind als Ersparnisse anzusehen und dem-
entsprechend zu behanden.
5) Das Attest unter der Belegungs= und Lokalbenutzungs-Nachweisung und Berechnung der zuständigen
Verbrauchsgegenstände wird künftig nur noch für den Monat B. in der den Verbrauch der
empfangenen Materialien rc. anerkennenden Form ausgestelt. Die gleichnamigen Berechnungen für
die übrigen Monate des Jahres sind vom April cr ab nur mit dem Attest: „Die Richtigkeit der
vorliegenden Nachweisung wird bescheinigt“ zu versehen (cfr. das neue Schema, Beilage 33 der
Garnssonverwaltungs. Ochnung).
6) Wegen der Regelung des Materialienverkehrs bei den magistratualischen Garnisonverwaltungen und
den Garnisonverwaltungs-Kommissionen der Truppen 4 die Intendanturen nach §. 103, 4 der
Garnisonverwaltungs-Ordnung das Nöthige zu veranlassen.
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 660/3. 85. M. O. D. 4. v. Hartrott. Schulz.
Nr. 65.
Qnittungsausstellung.
Berlin, den 16. März 1885
Unter Abänderung des 2 Absatzes des Erlasses vom 13. Februar 1874 (S. 16 Nachtrag 1 zum Reglement
über das Kassenwesen bei den Truppen) wird bestimmt, daß die Quittungen der von ihrer Garnion abwesenden
nicht regimentirten Offiziere 2c. über Gehalt, Wosin sgeldzuschuß 2c. fernerhin von demjenigen Orte
auszustellen sind, an welchem der Geldempfang stattfindet. ·
Der Erlaß an die Intendanturen vom 12. Dezember 1879 (No. 86. 12. M. O. D. 3), betressen die
Führung eines namentlichen Verzeichnisses der beurlaubten nicht regimentirten Offiziere 2c. und die Vorlage
desselben an den Rechnungshof des Deutschen Reiches erleidet hierdurch keine Aenderung.
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Nitschmann.
No. 174. 2. 35. M. O. D. 3.
Nr. 66.
Wohlthätigkeit. #
Berlin, den 7. März 1885.
Aus den Zinsen der von dem Königlichen Hoflieferanten, Kommissions-Rath Hoff in Berlin gegründeten
Stiftung, welche gegenwärtig aus 6150 „A. in zinstragenden Papieren besteht, werden nach dem Wunsche des
Stifters alläührlich am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers und Königs hülfsbedürftige Veteranen der
Feeldzuge von 1813/15 und Soldaten, welche bei der Erstürmung der Düppeler Schanzen invalide geworden
ind, beschenkt.
Der zeitige Stand der Fonds gestattet es, nachbenannten 12 Veteranen der Feldzüge von 1813/1
und zwar: