Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Neunzehnter Jahrgang (19)

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3) Am Schlusse eines jeden Quartals und spätestens bis zum 20. des darauf folgenden Monats hat 
auf Grund dieses Kontos eine Abrechnung mit dem Truppentheil stattzufinden, wobei die Ist-Ausgabe 
gegen die als Soll aus den monatlichen Bedarfsberechnungen (Beilage 33 der Garnisonverwaltungs- 
Ordnung) resultirende Summe der Aständigen Verbrauchsgegenstände balancirt wird. Etwaige 
Mehrausgaben sind in die Ist-Ausgabe des folgenden Quartals zu übernehmen. Die festgestellten 
Minderausgaben werden — soweit dieselben au Grund der Abrechnung nicht zur Abhebung gelangt 
sind — in rother Schrift ersichtlich gemacht und der Soll-Ausgabe des nächsten Quartals zugezählt. 
4) Den Intendanturen bleibt es überlassen, die Resultate dieser Abrechnung in einer Beilage zu den 
mit den Betriebskosten-Liquidationen eingehenden Materialiennachweisen ersichtlich machen zu lassen. 
Soweit dabei mehrere Truppentheile participiren, sind die für jeden derselben entfallenden Quantitäten 
anzugeben. Die am Schluß des 4 Quartals bezw. bei der bezüglichen Abrechnung gegen das Soll 
weniger zur Abhebung gelangten Materialienquantitäten sind als Ersparnisse anzusehen und dem- 
entsprechend zu behanden. 
5) Das Attest unter der Belegungs= und Lokalbenutzungs-Nachweisung und Berechnung der zuständigen 
Verbrauchsgegenstände wird künftig nur noch für den Monat B. in der den Verbrauch der 
empfangenen Materialien rc. anerkennenden Form ausgestelt. Die gleichnamigen Berechnungen für 
die übrigen Monate des Jahres sind vom April cr ab nur mit dem Attest: „Die Richtigkeit der 
vorliegenden Nachweisung wird bescheinigt“ zu versehen (cfr. das neue Schema, Beilage 33 der 
Garnssonverwaltungs. Ochnung). 
6) Wegen der Regelung des Materialienverkehrs bei den magistratualischen Garnisonverwaltungen und 
den Garnisonverwaltungs-Kommissionen der Truppen 4 die Intendanturen nach §. 103, 4 der 
Garnisonverwaltungs-Ordnung das Nöthige zu veranlassen. 
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
  
  
No. 660/3. 85. M. O. D. 4. v. Hartrott. Schulz. 
Nr. 65. 
Qnittungsausstellung. 
Berlin, den 16. März 1885 
Unter Abänderung des 2 Absatzes des Erlasses vom 13. Februar 1874 (S. 16 Nachtrag 1 zum Reglement 
über das Kassenwesen bei den Truppen) wird bestimmt, daß die Quittungen der von ihrer Garnion abwesenden 
nicht regimentirten Offiziere 2c. über Gehalt, Wosin sgeldzuschuß 2c. fernerhin von demjenigen Orte 
auszustellen sind, an welchem der Geldempfang stattfindet. · 
Der Erlaß an die Intendanturen vom 12. Dezember 1879 (No. 86. 12. M. O. D. 3), betressen die 
Führung eines namentlichen Verzeichnisses der beurlaubten nicht regimentirten Offiziere 2c. und die Vorlage 
desselben an den Rechnungshof des Deutschen Reiches erleidet hierdurch keine Aenderung. 
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Nitschmann. 
No. 174. 2. 35. M. O. D. 3. 
  
Nr. 66. 
Wohlthätigkeit. # 
Berlin, den 7. März 1885. 
Aus den Zinsen der von dem Königlichen Hoflieferanten, Kommissions-Rath Hoff in Berlin gegründeten 
Stiftung, welche gegenwärtig aus 6150 „A. in zinstragenden Papieren besteht, werden nach dem Wunsche des 
Stifters alläührlich am Geburtstage Seiner Majestät des Kaisers und Königs hülfsbedürftige Veteranen der 
Feeldzuge von 1813/15 und Soldaten, welche bei der Erstürmung der Düppeler Schanzen invalide geworden 
ind, beschenkt. 
Der zeitige Stand der Fonds gestattet es, nachbenannten 12 Veteranen der Feldzüge von 1813/1 
und zwar: 
 
	        
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