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In den Fällen der §§. 39, 39a und 80, 3 ist die Zahlung ausgeschsossen ebenso in denjenigen
ällen, in welchen nach dem §. 47, 4 und e die Kommandozulage an Offpzziere 2c. nicht zahlbar ist.
2) Wird ein dienstlich abwesender Unteroffizier in ein außerhalb seiner Garmioon gelegenes Lazareth rc.
aufgenommen, so ist der Löhnungszuschuß — 1 — nur insoweit zahlbar, als er den der Familie
nach §. 35, 3 zuständigen Satz übersteigt.
Berlin, den 25. März 1886.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht.
I. Ansführungs-Bestimmungen.
Zu 9. Die Besetzung der Zeugsergeantenstellen für den Gewehraufseherdienst erfolgt mit Unteroffizieren
der Infanterie, in erster Linie mit Halbinvaliden.
Die näheren Anordnungen hierüber bleiben vorbehalten. v
Diejenigen gorebrtussetenneen deren Besetzung nicht durch Zeugsergeanten erfolgt, sind in der
„ bisherigen Weise durch Halbinvaliden bezw. kommandirte Unteroffiziere wahrzunehmen.
Zu 10. Abweichend von der Felsezung unter Zb der Bestimmungen, betreffend Verwendung und Ver-
rechnung der Mittel für Gefechts= und Schießübungen im Terrain (Armee-Verordnungs-Blatt 1885
S. 72), ist vorläufig die aus Anlaß dieser Urbungen zuständige Kommandozulage für Leute-
nants rc. beziehungsweise der Löhnungszuschuß für Soldatenfamilien bei dienstlichr. Abwesenheit
der Männer auf Kapitel 24 Titel 8 beziehungsweise 7 anzuweisen, die gu. Kommandozulage jedoch
nur mit dem Differenzbetrage zwischen dem jetzigen und dem künftigen Satze. »
Die Intendanturen haben der Armee-Abtheilung A zum 1. Oktober d. J. anzugeben, auf wie
hoch die bezüglichen Ausgaben — jede für sich — belaufen, beziehungsweise fuͤr das Rechnungs-
jahr zu veranschlagen sind.
Zu 11. Erfolgt die Verfütterung der afersalage zum Theil in der Zeit der großen Uebungen der Armee-
korps oder der Kavallerie-Divisions-Uebungen, dann darf neben derselben auc der im F. 79 des
Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden festgesetzte Haferzuschuß für die
darin be lichneten. Pferde empfangen werden. «
Zu 12. Die 9 es den Generalkommandos zur Verfügung stehenden Unterstützungsfonds ist aus den
Korpszahlungsstellen-Etats ersichtlich. Hinsichtlich der Verwaltung dieses Fonds gelten die gleichen
Grundsätze wie für die Unterstützungsfonds der Zahlmeister rc.; Pinsichtt der Verrechnung findet
die Verfügung vom 20. Februar 1876 — Nr. 928/1 A. 1 — Anwendung.
Die etatsmäßigen Mittel zu Unterstützungen von Zahlmeistern, Korps= und Ober-Roßärzten, sowie
der vorgedachten Militär-Unterbeamten kommen voll zur Vertheilung, so daß diesbezügliche Aus-
hülfen seitens des Kriegsministeriums nicht mehr gewährt werden können. Soweit die Bildung
einer Reserve als zweckmäßig beziehungsweise nothwendig sich herausstellt, wird dieselbe durch die
nunmehrige Erhöhung der an die Generalkommandos zur Ueberweisung kommenden Beträge sich
ermöglichen lassen.
II. Weitere Bestimmungen in Gemäßheit des Reichshaushaltsetats.
1) Die bei einzelnen Formationen 2c. fernerweit vorgekommenen Aenderungen in der Etatsstärke ergeben
die Friedens-Verpflegungs= beziehungsweise Verpflegungsetats. Beim Landwehr-Bezirkskommando
Hildesheim ist gleichzeitig mit der Erhöhun der Etats um einen Feldwebel eine neue (5.) Kom-
pagnie mit dem Stationsort Peine zu errichten.
Der jedem Pionier-Bataillon zugetheilte 2. Stabsoffizier bezw. älteste Hauptmann, der Haupt-
mann als Ingenieur-Offizier vom Hag, die Adjutanten der Pionier-Inspektionen sowie der Kom-
mandeur der Unteroffizier-Vorschule zu Annaburg empfangen je eine leichte Ration. #
Für den zu dem Vorstand der ili är Telegraphe in Berlin kommandirten Unteroffizier kommt
bei dem Garde-Pionier-Bataillon eine (5.) Feldwebelstelle zum Ansatz.
2) Das Geldverpfle ungs Reglement für das Preußische Heer im Frieden erleidet folgende Aenderungen:
A. Im §. 35, 3 #ins die Worte: „Löhnungstheil“ bezw. „Löhnungstheils“ (Nachtrag VI Seite 7)
in „Löhnungszuschuß“ bezw. „Löhnungszuschusses“ umzuwandeln. « .
b. Im 8. 47, 2 und im 8. 80, 2e ist statt des Tagessatzes von 1.420 Pf. zu setzen: „2.A#“ im 8. 80, 2e
find außerdem die Worte: „— Bei Remontekommandos“ bis „1 r# 50 Pf. —“ zu streichen.