Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Wird bei der Fußartillerie das zur vierwöchigen Uebung kommandirte Personal außerdem auch 
* der unmittelbar vor derselben saftfindenden vierzehntägigen Uebung berangepogen, so find für 
asselbe nur die einmaligen unter b und c bezeichneten geringeren Sätze zuständig. · 
Sofern aus den zu Nachübungen eingezogenen Ersatz-Reservisten besondere Abtheilungen formirt 
werden, sind dem hierzu etwa kommandirten, nach Anhalt der Uebungsstärken seitens der General- 
kommandos bezw. Waffen-Instanzen zu bemessenden Ausbildungspersonal die unter a und b aus- 
geworfenen Zulagen gleicherweise zustandig 
eber die an Stelle des abkommandirten uebildungspersonals zu den Linien-Truppentheilen einzu- 
berufenden übungspflichtigen Mannschaften trifft die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 11. März d. J. 
(unter 2) und der Eriaß vom 16. März d. J. (unter 1, Absatz 2) — Armee-Verordnungs-Blatt 
Seite 31 u. f. — nähere Bestimmungen. · · 
Der Sanitätsdienst ist von den Aerzten und Lazarethgehülfen des betreffenden Truppentheils mit zu 
versehen, soweit nicht in der Anlage (Spalte 20) Anderes bestimmt ist. » 
Die Bekleidung und Ausrüstun 8 aus den bereitesten Beständen der Truppentheile zu erfolgen, 
und wird wegen der denselben hierfür zu gewährenden Entschädigung das Weitere vorbehalten. 
A. Diejenigen Truppentheile, welche ihre Augmentationswaffen in eigenem Verwahrsam halten, 
haben die — Waffen aus den qu. Augmentationsbeständen berstgeen,. 
Die Instandhaltung bezw. Instandsetzung dieser Waffen hat durch die Truppenbüchsenmacher zu 
erfolgen 
un Waffen-Reparaturgeld erhalten die Truppen: 
a. Bei einer Es Uebung: 
1) pro Ersatz-Reservisten der Infanterie und Fußartilleree 49 4 
2) desgleichen der Jäger 62.= 
b. bei einer vierwöchigen bezw. wwehehntänigen Uebung: 
1) fr Ersatz-Reservisten der Infanterie und Fußartillerie 27 A 
esgleichen der Jä 35.= 
  
er 
Die Büchsenmacher erhasten für die mit der Instandhaltung bezw. Instandsetzung der qu. Waffen 
verbundenen baaren Auslagen einmalige Pauschsummen: 
ad a. 1 von 18 4 
. 2 .2,5. 
-- b. 1- 6 
. 2 . 8,5 
standes pro 1886/87 aus den Artilleriedepots verabreichten en mit zu benutzen. 
Die außerdem etwa vrrnbthigen Vaffen ind aus den bei den Artilleriedepots niedergelegten 
Beständen der Ersag-Truppent eile und der Augmentationen auf spezielle Anweisung der General- 
kommandos zu verabfolgen. . 
Sofern die vorberegten Bestände nicht in den den Uebungsorten zunächst gelegenen Artillerie- 
depots aufbewahrt werden, sind die Anweisungen auf die bezüglichen Etatsbestände der nächstgelegenen 
Artilleriedepots zu erlassen. . 
Werden Wahen im Laufe der Uebung reparaturbedürftig, so sind dieselben von dem Artillerie- 
depot zu repariren bezw. umzutauschen, wenn 8 dasselbe am Uebungsorte base 
Für die Uebungsorte, an welchen sich die Artilleriedepots nicht befinden, sind für den im Laufe 
der Uebungen eintretenden Ausfall an Waffen angemessene Reserven zu überweisen. 
Nach beendeten Uebungen sind die Waffen gereinigt, aber in ihrem augenblicklichen Zustande an 
dieselben Artilleriedepots zurückzuliefern und von letzteren durch die Zeughaus-Büchsenmacher in 
Stand setzen zu lassen. 
Die Absendung von Abgabekommissionen seitens der Truppentheile bat dabei nicht stattzufinden. 
Alle aus der Instandsetzung der Waffen entstehenden Kosten haben die Artilleriedepots zu 
bezahlen und bei Kapitel 37, Titel 18a des Etats zu verausgaben. # 
Dagegen wird den Truppentheilen für Ersatz-Reservisten Wassen-Reparaturgeld nicht Gewährt! 
dasselbe ist vielmehr seitens der Intendanturen dem Kapitel 37, Titel 188 aus Kapitel 24, Titel 22 
als Rückeinnahme zu überweisen, und wr nach den vorstehend unter A für Truppen ausgeworfenen 
Sätzen; beim Train beträgt dasselbe bei einer zehnwöchigen Uebung pro Ersatz-Reservisten 46 Pf. 
ie durch Empfang und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten haben die 
Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren. 
B. Im Uebrigen sind zu den qu. Uebungen die den Krupen P den Uebungen des Beurlaubten- 
a
	        
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