Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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10) Siübstbewirthschaftungs-Fonds werden auf die Dauer der zehnwöchigen Uebung für 
en Mann: 
Algemeine Unkonen 
beim Tri g g ..... 
b. Scheibengeld: « 
bei der Infanterie und den Jägen 
bei der Fußartillerie, den Pionieren und dem Train 
c. Büreaugeld. ... .t 
gewährt. # 
Schießprämien werden nicht gezahlt. # ** 
ür die vierwöchige bezw. vier zehntägige Uebung werden die in den §§. 82 und sabele. 
Beilagen 2 und 3 zum Geldverpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden für die 
Uebungen des Beurlaubtenstandes Mebeenente Sätze jedoch mit der Maßgabe gewährt, daß auch 
gier (wie bei der ersten Uebung) das Waffen-Reparaturgeld außer Ansatz bleibt. 
11) Naturalquartiere für die Ersatz-Reservisten sind nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als die Letzteren 
nicht in Kasernen Unterkunft finden können. # 
12) Die Zahlung und Verrechnung sämmtlicher Gebührnisse hat nach Maßgabe der in dem Geldver- 
flegungsReglement für das Preußische Heer im Frieden in Betreff der Mannschaften des Beurlaubten- 
a es gegebenen Bestimmungen zu erfolgen. # 
13) Durch Inspizirungen der Ersatz-Reservisten dürfen Kosten nicht erwachsen. 
14) Das Kriegsministerium sieht folgenden Eingaben entgegen: # 
Aa. sobald als angängt einer Mittheilung der Uebungstermine aller in Betracht kommenden Waffen 
seitens der König Gen Generalkommandos; 1 
b. zum 10. Dezember d. Is. einem kurzgefaßten Bericht über die Anordnung und das Resultat der 
vierzehntägigen Uebungen. Gleichzeitig sind etwaige Wünsche für die Uebungen des nächsten 
Jahres zur Sprache zu bringen. 
Kriegsministerium. 
No. 522. 2. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 62. 
Abänderung der Iunstruktion für die Artilleriedepot-Inspektionen. 
Berlin, den 25. März 1886. 
Seite 13 ist in der vierten und fünften Zeile des §. 11 statt „Intendantur“ zu setzen: 
„zuständigen Intendantur“ 
und dem §. 11 am Schluß folgender Zusatz zu geben: 
„Zuständig ist in allen Rechtsangelegenheiten, bei welchen Artilleriedepots direkt betheiligt sind, 
diejenige Intendantur, welcher nach §. 3 der Vorschri iae die Verwaltung der Artilleriedepots 
die Kontrole des Kassenwesens 2c. des in Betracht kommenden Artilleriedepots obliegt, und in 
sonstigen Rechtsangelegenheiten bezw. Rechtsfragen allgemeiner Art die Intendantur desjenigen 
Korpsbezirks, in welchem die betreffende Artilleriedepot-Inspektion ihren Sitz hat.“ 
Kriegsministerium. 
No. 110. 3. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
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Nr. 63. 
Dislokation des Brandenburgischen Train-Bataillons Nr. 3. 
Berlin, den 26. März 1886. 
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 18. d. Mts. ist bestimmt worden, daß das Brandenburgische 
Train-Bataillon Nr. 3 und das Train-Depot III. Armeekorps am 30. September d. Is. von Berlin nach 
Spandau zu verlegen find. 
Kriegsministerium. 
No. 713/3. A. 1. Bronsart v. Schellen dorff. 
 
	        
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