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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. Berlin, den 14. April 1886. Nr. 10.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 68.
Dislokation der Dragoner-Regimenter Nr. 20 und 22.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß zum 31. März 1887 das 1. Badische Leib-Dragoner-=
Regiment Nr. 20 von Mannheim und Schwetzingen mit dem Stabe, der 1., 2., 3. und 5. Eskadron
nch Karlsruhe, mit der 4. Eskadron nach Durlach und das 3. Badische Dragoner-Regiment Prinz Karl
Nr. 22 von Karlsruhe und Durlach mit dem Stabe, der 1., 3. und 4. Eskadron nach Mannheim, mit der
2. und 5. Eskadron nach Schwetzingen zu verlegen sind. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere
zu veranlassen,
erlin, den 1. April 1886. .
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
Berlin, den 10. April 1886.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 137. 4. *tt
Nr. 69.
Abänderung des Friedens-Bekleidungs-Reglements.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hiermit, daß die 5§. 154, 172 und 175 des von Mir
unter dem 30. April 1868 genehmigten Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im
Frieden die aus der Anlage Erichiliche Fassung erhalten und die S§. 173, 174 und 176 desselden in Wegfall
kommen. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 1. April 1886.
Wilhelm.
# Bronsart v. Schellendorff.
An das Kriegsministerium.
§. 154.
Unbedeutende, durch zufällige Umstände herbeigeführte Ueberschreitungen der Friedens-Etatsstärke „Entschcdigung
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werden nicht besonders vergütet. nesehuge