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Nur die in Folge besonderer Festsetzung eintretenden Erhöhungen der Etatsstärke, wie die Einziehung
der Reserven oder Jerllcbezaltung derselben über den Entlassungstermin, werden den Truppen besonders vergütet.
Die Vergütung findet in der Weise statt, daß die Entschädigungsbeträge für Bekleidungs= und
Ausrüstungsstücke, sowie die Nebenkosten chargen= beziehungsweise kopfweise auf die angeordnete höhere Stärke
(ohne Rücksicht auf ein zufälliges Manquement) und die Dauer der Etatserhöhung gewährt werden.
Ist die Zahl der über den Etat einzuziehenden Mannschaften nicht bestimmt festgesetzt, so wird die
Entschädigung auf die in den einzelnen Kalender-Monaten erreichte höchste Kopfstärke nach Abzug der Etats-
stärke gegeben.
II. Beurlaubterstand,
Ersatz-Reserve und Halbinvaliden.
8. 172.
Ue srbübr n du den Verbrauch der zur Einkleidung von Uebungs-Mannschaften des Beurlaubtenstandes,“) der
schaften des Beur. Ersatz-Reserve 1. Klasse, sowie von Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamtes benutzten Bekleidungs-
lwutenstandee, und Ausrüstungs-Stücke empfangen die Truppentheile, aus deren Beständen die Gegenstände entnommen
I. Klasse, Volks= worden, eine ergütung nach denselben Bekleidungs-, Ausrüstungs= und Nebenkosten-Entschädigungssätzen,
schullebrer . welche für die eigenen Mannschaften dieser Truppentheile durch die Bekleidungs-Etats festgesetzt sind.
Desse ergütung wird für jeden Mann der Uebungsstärke mit dem vollen Satze der betreffenden
Charge gewährt, und zwar bei einer Uebungsdauer
bis zu 4 Wochen auf 1 Monat,
von länger als 4 Wochen bis zu 8 Wochen auf 2 Monate,
Z - - : 8 - -212 - = 3 Monate.
Es sind jedoch für die zur Uebung eingezogenen Unteroffiziere, ohne Rücksicht auf deren Charge
(Feldwebel, Vize-Feldwebel r2c.) die Entschädigungs-Beträge der Unteroffiziere — ausschließlich der Vergütung
. rchemmten und des Klein-Montirungs-Gelder-Zuschusses — für Spielleute die der Gemeinen in
nsatz zu bringen.
Besondere Chargen-Abzeichen, sowie Gardelitzen (S. 51) sind aus den Nebenkosten zu bestreiten.
ür den Gebrauch von Signal-Instrumenten wird kene Entschäigung gero rt. #
ür die zur Uebung eingezogenen Krankenträger ist die Verbrauchs-Entschädigung nach gleichen
Grundsätzen mit den in dem bezüglichen Bekleidungs-Etat ausgeworfenen Beträgen zu liquidiren.
8. 175.
31 gutergemsan= Wird die Landwehr im Frieden zu außergewöhulichen Zwecken zusammengezogen, so findet eine
Ae#wecken Entschädigung für den dadurch herbeigeführten Verbrauch an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken in der für
Mannschaften. Etals, Erhöhen en bei den Truppen des stehenden Heeres angeordneten Weise (§. 154) statt.
Pauschquanta für Signal-Instrumente werden hier nur dann, und zwar mit den für die korrespon-
direnden Linientruppen etatsmäßigen Beträgen gewährt, wenn die Zusammenziehung sechs Monate und darüber
gedauert hat.
nmerkung. Wegen Ueberweisung einer entsprechenden Quote der zu empfangenden Verbrauchs-Entschädigung
an die mit der Auffrischung der Bekleidung beauftragten Linien-Truppen wird auf den §. 245 Bezug genommen.
Berlin, den 7. April 1886.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegsministerium.
No. 126/4. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 70.
Uebungen der Arbeitssoldaten des Beurlanbtenstandes für das Etatsjahr 1886/87.
Berlin, den 2. April 1886.
Untter Bezugnahme auf den Schluß des Abschnitts 1 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. März d. J. —
Armee-Verordnungs-Blatt S. 31 — wird bezüglich der Uebungen der Arbeitssoldaten Folgendes bestimmt:
*) Einschließlich der zu den großen Herbstübungen einzuziehenden Kompletirungs-Mannschaften.
*) Wegen Ueberweisung der Entschädigung für die bei den Uebungen etwa benutzten Landwehr-Bekleidungs= 2c.
Vorräthe an die mit der Auffrischung beauftragten Linien-Truppen wird auf §. 245 Bezug genommen.