Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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1) Es sind zur Uebung einzuberufen: 
a. beim I. Armeekopszss 20 Mann, 
b. - I1II. - . 30 
c. = III. - 6 50 = 
d4 □ VIII. - 50 = 
e. - X. - 25„ 
f. -2XI. - 25 - 
2) Die Dauer der Uebung beträgt 12 Tage, die Tage des Zusammentritts und des Auseinandergehens 
am Uebungsorte eingerechnet. 
3) Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve 
und wieviel aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den Generalkommandos überlassen. 
4) Auf je 15 Arbeitssoldaten — auch bei geringerer Anzahl — ist ein Unteroffizier zur Aufsicht zu 
kommandiren. 
Wenn an einem Ort zu derselben Zeit 30 und mehr Arbeitssoldaten eingezogen werden, so 
können dieselben einem Offizier unterstellt werden. 
5) Offi "ere und Aufsichtsunteroffhziere beziehen die Zulagen gemäß §. 51 des Geldverpflegungs-Reglements 
im Frieden. 
6) Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der Verrechnung der Kosten wird auf den §. 24 
n 
7) Zum 1. Dezember 1886 sind dem Kriegsministerium seitens der betheiligten Generalkommandos 
ezw. die Erläuterung zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen Bezug genommen. 
diejenigen Bemerkungen mitzutheilen, zu welchen die Einziehung der Arbeitssoldaten etwa Veranlassung 
  
gegeben hat. 
Kriegsministerium. 
No. 1097/3. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 71. 
Ausgabe von Nachträgen 
1) zur Instruktion betr. das Infanterie-Gewehr M/71 mebt zugehöriger Munition; 
2) zur Instruktion betr. die Jäger-Büchse M/71 nebst zugehöriger Munition; 
3) zur Instruktion betr. den Kavallerie-Karabiner M/71 st zugehöriger Munition: 
4) #ar Instruktion zum Unterricht in der Kenntniß und Behandlung des aptirten Chassepot-Karabiners 
71. 
Berlin, den 3. April 1886. 
Die erforderliche Anzahl von Exemplaren der vorbezeichneten Nachträge wird den Kommando= und 
Verwaltungsbehörden nebst den Vertheilungsplänen unter Umschlag zugehen. 
Kriegsministerium. 
No. 983/3. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 72. 
Anmeldung des Bedarfs an Freiexemplaren des Reichs-Gesetzblattes. 
Berlin, den 10. April 1886. 
Für die Anmeldung des Bedarfs an Freiexemplaren des Sheichs-Hesetlatte wird Hlerurch Folgedet bestimmt: 
An Stelle der bisher jährlich erfolgten Anmeldungen sind fortan nur von fünf zu fünf Jahren 
Hauptbedarfslisten aufzustellen und der zuständigen Stelle einzusenden. 
In Uebereinstimmung mit den für die Preußische Gesetzsammlung bestehenden Anmeldungsperioden 
ist die nächste Bedarfsliste im November 1889 für die Bezugszeit 1890 —1894 aufzustellen, bis dahin wird 
die im Jahre 1885 erfolgte Anmeldung als maßgebend 12 werden. 
Die in den Zwischenzeiten eintretenden Aenderungen sind durch jährliche Nachtragslisten anzumelden. 
Kriegsministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
No. 164./4. K. M. 
 
	        
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