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Nr. 75.
Abänderung der Bekleidungs-Etats für Sanitäts-Uebungs-Detachements.
Berlin, den 8. April 1886.
Auf Erund der Aller öchsten Kabinets-Ordres vom 20. Juni 1885 und vom 1. April d. Is. sind die
Bekleidungs-Etats für Sanitäts-Uebungs-Detachements, wie folgt, abzuändern: ·
uf der 3. Seite kommen die Angaben unter Nr. 8 und 9 in Wegfall, dagegen ist unter Nr. 8
für Unteroffiziere und Gemeine eine Revolvertasche mit
3.4 25 4 Einkleidungskosten,
20jähriger Tragezeit und
# 16 & jährlichen Unterhaltungskosten
in Ansatz bringen.
ie Summe beträgt hiernach
für Unteroffiziere 30K 31 & und 2 ¾ 30 J,
-Gemeine 30 -- 31 1 97.=
An Stelle der Entschädigungs-Beträge auf 1½ Monat sind anzusetzen in dem Etat:
des Gardekorps. der übrigen Armeekorps.
a. an Bekleidungsgeldern auf 1 Monat:
für einen Unteroffizier 5K 31 A 5.f 12 A
:= Gemeinen 4-- 09 4 01=
b. an Ausrüstungsgeldern auf 1 Monat:
für einen Unteroffizier —. 19 A —K 19 A
= „ Gemeinen —. 16.= — -M 16-
Die Nebenkosten betragen auf 1 Monat 5 J. — »
falen Die Ansätze für Hornisten, sowie der Paufhetrag zur Unterhaltung der Signal-Instrumente 2c.
allen fort.
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
Blume. Nitschmann.
No. 35. 1. M. O. D. 3.
Nr. 76.
Servis-Auspruch der zur Kriegs-Akademie 2c. kommandirten Offiziere bei Beurlaubung während der
Ferien.
Berlin, den 8. April 1886.
Zur Kriegs-Akademie oder zu anderen Lehr--Instituten kommandirte Offiziere (Verfügung vom 19. No-
vember 1879, Armee-Verordnungs-Blatt S. 234), welche während der Ferien zu einem Truppentheile in einer
fremden Garnison zur Dienstleistung kommandirt sind, jedoch nicht bis zur Beendigung der Ferien in dem
betreffenden Kommandoorte verbleiben, sondern von diesem aus bis zur Nücktehr zur Kriegs-Akademie 2c. beurlaubt
werden, haben für die Urlaubsdauer in sinngemäßer Anwendung des 8. 53 des Servis-Reglements auf den
Servis nach dem Satze der Garnison des eigenen Truppentheils Anspruch.
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
Blume. Schulz.
No. 702. 3. 86. M. O. D. 4.
Nr. 77.
Ausführungs-Bestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. März 1886. (A.-B.-Bl. S. 43 ff.)
Berlin, den 9. April 1886.
Aus Veranlassung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 11. März d. J. wird hiermit Folgendes bestimmt:
1) Zu Nr. 38 der der Allerhöchsten Kabinets-Ordre beiliegenden Na weisung: die Prag- der Ver-
pflichtung zur Unterhaltung der bezüglichen Baulichkeit 5 vor Ausführung derselben zu regeln.
2) *2V 40 das.: Die Neuformulirung der §§. 47 und 179 Garnison-Verwaltungs-Ordnung bleibt
vorbehalten.