e. Die Vorgesetzten der betreffenden Wachen haben geeignete Kontrolmaßregeln zu treffen; die Wach-
instrultionen sind entsprechend zu ergänzen.
2) Die Herstellung der zur Unterbringung der Kassenkasten zu treffenden baulichen Eineichtungen ist
von den örtlichen Garnison-Verwaltungen unter Mitwirsung der betreffenden Truppentheile und
Lokal--Baubeamten zu veranlassen.
3) Die entstehenden Kosten haben die Truppen grundsätzlich aus ihren eigenen Fonds (allgemeine Unkosten,
Bekleidungs= und Kasernen-Selbstbewirthschaftungs-Ersparnisse) zu bestreiten, insoweit dieselben ohne
Schädigung anderer dienstlicher Interessen die Mittel dazu bieten. In welchem Umfange die Truppen
iernach zu diesen Ausgaben heranzuziehen sind, unterliegt der Entscheidung der General-Kommandos.
oweit die Truppen zur Leistung der Ausgaben nicht in der Lage sind, werden die Einrichtungen
für Rechnung des Garnison-Verwaltungsfonds nach Maßgabe der den Intendanturen zur Verfügung
gachenden Mittel zu treffen sein.
4) Bei Neubauten ist von vornherein auf Herstellung der erforderlichen Räume zur sicheren Unterbringung
der Kassenkasten der betreffenden Lruppentheile fie Rechnung des Neubaufonds zu rücksichtigen.
5) Insoweit von der durch vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre ertheilten Ermächtigung Gebrauch
nicht gemacht werden kann bezw. nicht gemacht wird, bleibt die Bestimmung des §. 6 des Reglements
über das Kassenwesen bei den Truppen maßgebend.
Kriegsministerium.
No. 104. 4. 86. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 83.
Besichtigu#ug der ermietheten, sowohl sradtischen als privaten Garnison-Anstalten durch die Garnison-
aubeamten. ç
" Berlin, den 15. April 1886.
Ein Spezialfall giebt dem Kriegsministerium Veranlassung zu bestimmen, daß für die Folge außer den
militärfiskalischen auch sämmlichs ermiethete, sowohl söhe als private Garnison-Anstalten in Bezug auf
ihren baulichen Zustand von den zuständigen Garnison-Baubeamten eingehender Besichtigung und Prüfung
unterzogen werden. #
Diese Prüfungen haben in Zeiträumen von längstens je 2 Jahren stattzufinden; zur Vermeidung
unnöthiger Reisekosten ist je eg darauf Bedacht zu nehmen, daß dieselben, soweit als möglich, in Verbindung
mit anderen Dienstreisen der Garnison-Baubeamten zur Ausführung gelangen.
Kriegsministerium.
No. 715/3. 86. M. O. D. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 84.
Berichtigung gedruckter Dienstordunugen im Militär-Ressort.
Berlin, den 18. April 1886.
Zur leichteren sofortigen Berichtigung der gedruckten Dienstordnungen werden fortan die verfügten Ab-
änderungen bezw. Erläuterungen derselben monatlich in der Form einseitig gedruckter Tekturen im Formate
der betreffenden Dienstordnung ausgegeben werden.
Diese Tekturen werden die Aenderung oder Ergänzung im Wortlaute enthalten, unter Umständen
und namentlich bei umfangreichen Aenderungen auch die ganze Bestimmung im Wortlaute wiedergeben, so
daß sie an der betreffenden Stelle der Dienstordnung ein= bezw. aufgeklebt werden können.
Erläuterungen, welche zum sicheren Verständnisse einer Bestimmung erforderlich scheinen, werden geeich-
falls als Tekturen ausgegeben werden, um solche in den betreffenden Dienstordnungen am Rande der bezüg-
lichen Seite, oder auf eingeheftete Blätter kleben zu können. » « «
Die Stellen der Dienstordnungen, wohin die Tekturen gehören, werden in letzteren genau beeichnetr sein.
Von Aenderungen, welche nur eine in der Dienstordnung öfter wiedertehrende Zahl oder Bezeichnung
betreffen, werden indeß nicht besondere Tekturen für jede einzelne Stelle, an welcher die geänderte Zahl oder
Bezeichnun sict, sondern nur eine am Anfange der Dienstordnung einzuklebende Tektur ausgegeben werden.
* ersendung der Tekturen erfolgt unter Umschlag an diejenigen Stellen, welche die betreffenden
Dienstordnungen empfingen.