Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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a. die Pension der nach dem 16. Juli 1870 pensionirten Offiziere 2c., welche nicht schon unter 
Artikel 11 fallen, wird nach den Vorschriften des Artikels 1 §. 9 anderweit festgestellt 
d. die Pension der im Absatz 1 des §. 21 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 ge- 
dachten Offiziere 2c. wird für jedes seit dem 16. Juli 1870 weiter erfüllte Dienstjahr — unter 
Wepfall der Füher- gewährten Achtzigste — um !/eo des derselben #um Grunde legenden pen- 
sionsfähigen Diensteinkommens — in den Grenzen des im Artikel 1 §. 9 Absatz 2 bestimmten 
Betrages — erhöht. 
Artikel TV. 
Die im Artikel I gegebenen Vorschriften finden ferner Anwendung auf die bei Verkündung dieses 
Gesetzes mit lebenslänglicher Penfion ausgeschiedenen Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang, Ingenieure des 
Soldatenstandes und Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine, welche auf Grund des §. 52 des Militär- 
pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 eine Pensionserhöhung erhalten, insofern die Betreffenden nicht schon 
unter Artikel II oder III fallen. 
Artikel V. 
Die nach dem Artikel I F. 21, II, III, IV sich ergebenden höheren Pensionen sind für die Zeit 
vom 1. April 1886 ab zuständig. Die Pensionserhöhungen fallen demjenigen Fonds zur Last, auf welchen 
die Penfionen der betreffenden Personen bisher angewiesen waren. 
Artikel VI. 
Für das Etatsjahr 1886/87 dürfen behufs Deckung der nach Maßaabe der vorstehenden Bestimmungen 
dem Reichs-Invalidenfonds zur Last fallenden Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen des letzteren die er- 
forderlichen Mittel bis zum Höchstbetrage von 1½ Millionen Mark über die im Reichshaushalts-Etat 
(Kapitel 18 der Einnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig gemacht werden. 
Artikel VII. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. April 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Berlin, den 29. April 1886. 
Vorstehendes Gesetz wird hiermit unter Anschluß einer 
„Nachweisung des in Reichsmark berechneten penstonsf igen Diensteinkommens und der nach 
6O#rela von demselben entfallenden Pensionen der Offiziere" 
zur Kenntniß der Armee gebracht. · 
Die höheren Pensionsbeträge, welche nach Maßgabe des gedachten Gesetzes bereits pensionirten 
Lsihzieren vom 1. il d. J. ab zustandig sind, werden denselben von der Abtheilung A des Departements 
für das Invaliden-Wesen angewiesen werden, ohne daß es deshalb zunächst eines besonderen Antraze seitens 
der Betheiligten bedarf. — Bei der großen Anzahl dieser Pensionäre ist es jedoch nicht möglich at ämmtlich 
mit ihren Ansprüchen vor Mitte Juli dieses Jahres zu befriedigen. Diejenigen pensionirten iere, denen 
Über die Anweisung der ihnen vermeintlich zuständigen höheren Pension bis Mitte Juli dieses Jahres noch 
keine Mittheilung zugegangen ist, wollen sich sodann in dieser Angelegenheit an vorgenannte Abtheilung 
wenden. 
Kriegsministerium. 
No. 702/4. 86. D. f. I.A. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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