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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. Berlin, den 16. Mai 1336. Nr. 13.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.6C. 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchsendluneen, in Berlin bei der Erfeditton Kochstraße 68.
auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattet; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder bogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A net, falls nicht 1. einzelne Rummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 96.
Exerzir-Reglement für die Kavallerie.
Berlin, den 15. April 1886.
Won dem durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10. d. Mts, genehmigten Neuabdruck des Exerzir-Reglements
für die Kavallerie werden die erforderlichen Exemplare den Königlichen Generalkommandos 2c. unter Um-
schlag demnächst Aehen.
Dieser Neuabdruck wird im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn,
Berlin SW., Kochstraße Nr. 68—70, und zwar bei direkter Bestellung zum Preise von 2 Mark für ein
Exemplar erscheinen.
Kriegsministerium.
No. 320. 4. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 97.
Sitz der am 1. Mai von Posen nach Berlin verlegten Linien-Kommission.
Berlin, den 4. Mai 1886.
Es wird zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die am 1. Mai d. Is. von Posen nach Berlin verlegte
Linien-Kommission hierselbst Leipzigerstraße Nr. 18 III, Treppen, ihren Sitz genommen hat.
iegsministerium.
No. 28/5. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 98.
Abänderung der administrativen Bestimmungen über die jährlichen Uebungsreisen des Generalstabes.
Berlin, den 7. Mai 1886.
Die vom Kriegsministerium unterm 19. Juni 1878 erlassenen administrativen Bestimmungen über die
jährlichen 1Uebunferei en des Generalstabes — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1878 Seite 139 und flgde. —
werden, aus Anlaß der vom Etatsjahre 1886/87 ab in Wegfall kommenden Fonds-Ausgleichung bezüglich
der Mehrkosten für Naturalverpflegung, wie folgt abgeändert:
Zu §. 4 ist „der Schlußsatz“ zu streichen.
Zu §. 13, in Zeile 2, bleibt hinter „Marschgebührnisse“ einzuschalten „aus dem Natural-Ver-
pflegungs-Fonds“.