— 175 —
d. Die im §. 4 Satz 2 der Verordnung vorgeschriebene Versicherung muß in den Fällen, in
welchen Zinsen von — dem Bräutigam oder der Braut gehörigen — Inhaberpapieren
das Einkommen bilden, stets abgegeben werden, namentlich also auch, wenn anstatt der
auf jeden Inhaber kautenden Werthpapiere die über deren *# der Reichsbank
von letzterer auf den Namen des Bräutigams oder der Braut ausgestellten Depotscheine
vorgelegt werden (Erlaß des Kriegsministeriums vom 1. März 1883, Ziffer 1 — Armee-
Verordnungs-Blatt 1883, Seite 51).
Neben der von dem betreffenden Offizier abgegebenen Versicherung bedarf es vor
Gericht oder Notar nicht noch einer Vorlegung von Erwerbsurkunden, wie der etwaigen
Schenkungs= und Ausstattungs-Verträge, durch welche die Inhaberpapiere in das Eigenthum
des Bräutigams oder der Braut übergegangen find.
3) Zu §. 5 der Verordnun
Zuschüsse oder Zulagen aus dem Vermögen dritter Personen gelten als sichergestellt, wenn
dem Bräutigam, oder der Braut und, im Fall ihres Todes nach geschlossener Ehe, den aus dieser
Ehe entsprossenen Kindern, zur fortlaufenden Erhechunz vollständg 4 nd
a. Zinsen von sicheren #pothertn oder Grundschulden — Nr. 2 a dieser Bestimmungen —,
bei welchen auf Antrag des Gläubigers im Grundbuch vermerkt ist, deß über das abgetretene
Zinsrecht nur mit Zustimmung der Militärbehörde verfügt werden darf, oder
b. Zinsen von sicheren Werthpapieren — Nr. 2 b dieser Bestimmungen —, welche, gemäß
Erlaß des Kriegsministeriums vom 1. März 1883, Ziffer 2 und 3 (Armee-Verordnungs-Blatt
1883, Seite 51) bei der Reichsbank mit der Erklärung niedergelegt sind, daß der betreffende
Offizier oder dessen Braut zur Erhebung der Zinsen ermächtigt ist, oder
c. Zinsen einer Buchschuld des Prenßischen Staatsschuldbuchs, bei welcher der Buchgläubiger
eine Beschränkung zu Gunsten des Bräutigams oder der Braut nach den durch Erlaß des
Kriegsministeriums vom 7. Mai 1885 (Armee-Verordnungs-Blatt 1885, Seite 107) vor-
geschriebenen Mustern hat eintragen lassen.
4) Zu §. 6 der Verordnung.
Entstammt das Einkommen ganz oder zum Theil eigenem Vermögen des Bräutigams, so
gehört i Nachweis der Sicherheit die pflichtmäßige Erklärung des Bräutigams, daß das aus
ielem erögen nachgewiesene Einkommen nicht durch bestehende Schuldverbindlichkeiten ver-
mindert wird.
5) Zu 5. 7 (2) der Verordnung.
ur Führung des Vermögens-Machweises welchem lediglich eine Buchschuld des Preußischen
Staatsschuldbuchs — Nr. 2c und Nr. 3c dieser Bestimmungen — zu Grunde liegt, genügt es,
dem heluh um Ertheilung des Heiraths-Konsenses beglaubigte Abschrift der in das Staats-
schuldbuch bewirkten Eintragung busüe (Erlaß des Kriegsministeriums vom 7. Mai 1885,
Ziffer 3 — Armee-Verordnungs-Blatt 1885, Seite 107).
In allen anderen Fällen ist als Vermögens-Nachweis die über denselben aufgenommene
erichtliche oder notarielle Verhandlung einzureichen. Da diese Verhandlung über die Art und
Püte des Einkommens wie über dessen Stheier vollständige und genaue Auskunft geben muß,
so ist die Beile - der das Einkommen begründenden Urkunden, namentlich der Hypotheken-
und der Grunofth Briefe unzulässig (Erlaß des Kriegsministeriums vom 6. Februar 1880,
Nr. 1 Absatz 2 — Nr. 190. 1. 80 A 1.).
6) Wird nach geschlossener Ehe zu Versügungen über Zuschüsse oder Zulagen aus dem Vermögen
dritter Personen die Zustimmung der Militärbehörde erfordert — Nr. 3 dieser Bestimmungen —
und haben die Zuschüfse oder Zulagen fortzudauern, so darf seitens der im Erlaß des Kriegsministeriums
vom 1. März 1883, Ziffer 5, bezeichneten Militärbehörden (siehe auch die Erlasse vom 7. Mai 1885,
Nr. 351. 4 A 2, Ziffer 4, und Nr. 892.3 A 2 — Armee-Verordnungs-Blatt 1883, Seite 51, 1885,
Seite 107 und Seite 108) die vorbehaltene Zustimmung nur ertheilt werden, wenn die Sicherheit
des Einkommens eine auxreichende bleibt oder ein entsprechender Ersatz nachgewiesen ist.
Berlin, den 1. Juni 1886.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.