Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Berlin, den 1. Juni 1886. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit obigen Ausführungs-Bestimmungen unter dem 
Bemerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die letzteren mit gegenwärtiger Bekanntmachung in Gültigkeit 
  
treten. 
Kriegsmini 
No. 744/5. 86. A. 2. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 116. 
Schaffung von Bezirks-Offizieren an Stelle der Landwehr-Kompagnie-Fährer. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: · 
1) Die im Frieden zur Untersta ung der Landwehr-Bezirks-Kommandeure dienenden Landwehr-Kompagnie- 
hrer führen fortab die ckeichnung „Bezirks-Offiziere“. « 
2) Der Paragraph 2, Ziffer 3 Landwehr-Ordnung erhält in seinen ersten drei Absätzen folgende 
Fassung: 
„Innerhalb der Landwehr-Kompagnie-Bezirke dienen die Bezirks-Offiziere zur Unterstützung 
der Landwehr-Bezirks-Kommandeure. Dieselben werden durch die Generalkommandos in Grenzen 
der in den Friedensverpflegungs-Etats vorgesehenen Zahl ernannt, und zwar in erster Linie aus 
denjenigen Hauptleuten oder älteren Lieutenants des Beurlaubtenstandes der Infanterie und Jäger, 
welche ihre Qualifikation zum Kompagnieführer im Mobilmachungsfall bereits nachgewiesen haben 
und als solche designirt sind. Sind derartge Persönlichkeiten nicht vorhanden, so darf auf andere 
geeignete und zur Verwendung bereite Offiziere des Beurlaubtenstandes, sowie nöthigenfalls auch 
auf zur Disposition gestellte Offiziere zurückgegriffen werden.“ 
3) Das Kriegsministerium hat das weiter Ersorderscche zu veranlassen. 
Berlin, den 20. Mai 1886. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Berlin, den 1. Juni 1886. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee sebracht und dabei 
leichzeitig unter Aufhebung der zu §. 2, Ziffer 3 Absatz 3 der Landwehr-Ordnung erlassenen kriegsministeriellen 
er gung vom 17. Februar 1877 Folgendes bestimmt: Z 
ine Abänderung bez. belkeisins der Friedensverpflegungs-Etats findet erst mit dem Etats- 
jahr 1887/88 statt. Für das laufende Etatsjahr sind an Zulagen für Bezirks-Offiziere etatsmäßig: 
bei den Reserve-Landwehr-Regimentern (1. und 2. Berlin) Nr. 35 je 8, bei allen übrigen Landwehr- 
Bezirks-Kommandos so viele, als Landwehr-Kompagnien für den Frieden vorhanden sind. Beim 2 
Landwehr-Regiment (1. Berlin) Nr. 35 findet indeß eine Ernennung zu Bezirks- sfiieren nur nach Maßgabe 
der beim Reserve-Landwehr-Regiment (2. Berlin) Nr. 35 freiwerdenden derartigen Stellen statt. 
Kriegsministerium. 
No. 686/6. 86. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 117. 
Militär-Beterinärordnuung. 
  
Berlin, den 10. Juni 1886. 
1) Mieeesst Allerhöchster Kabinets -Ordre vom 6. Mai 1886 ist die neuredigirte Militär-Veterinär= 
ordnun chenehmat worden. 
Dieselbe wird den Königlichen Kommandobehörden in der erforderlichen Zahl von Exemplaren 
nebst Vertheilungs-Plan zugehen. 
2) Es treten außer Kraft: 
a. die Destenungen über das Militär-Veterinärwesen vom 15. Januar 1874, 
b. die Instruktion betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Seuchen unter den Pferden der 
Truppen vom 1. April 1881 (Seuchen-Instruktion), 
Zc. die rneh Erlasses vom 6. Dezember 1856 — No. 350. 11. A. 1. — zum Dienstgebrauch über- 
wiesene thierärztliche Receptirkunde und Pharmakopbe.
	        
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