Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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K. 179. 
Ausweißen 2c. der Kasernen und sonstigen Garnison-Anstalten. 
1) Haut das Bedürfniß des Ausweißens 2c. feststeht und keine administrativen oder bautechnischen 
edenken vorliegen, kann dem Truppentheil die Selbstausführung dieser Arbeiten (einschließlich des 
Leim= und Oelfarbe-Anstrichs bez. der Tapezierung) für die in seiner Benutzung stehenden Gebäude 
überlassen werden. *) 
Ueber die diessälligen Anträge entscheidet die Korps-Intendantur auf Grund einer zwischen dem 
Truppentheil und der Garnisonverwaltung zu treffenden schriftlichen Vereinbarung, in welcher das 
Erforderliche über Art und Umfang der Leistungen, die Dauer der Unterhaltungspfüct die zu 
gewä wenn Ve gtungs · Sate 2c. nach Maßgabe des 8. 47 und der nachstehenden Bestimmungen 
enthalten sein muß. 
ön erbesserungen des Anstrichs 2c. über die Grenzen des Vereinbarten hinaus sind dem Truppentheil 
unbenommen. 
2) Die den Truppen zur Last fallenden Leistungen bestehen neben der Beschaffung der nöthigen Geräthe 
und Materialien in der Vornahme der erforderlichen Reparaturen““) an Wand= und Deckenputz, in 
der Ausführung aller mit dem Ausweißen, Färben, Tapezieren 2c. verbundenen Arbeiten und in der 
Reinigung der Räume nach Beendigung des Ausweißens r2c. Theile dieser Leistungen dürfen nicht 
.. ondert Gegenstand der bbstaussührung durch die Truppen sein. » 
3)rundsätzlichistdaranfestuhalteu,daßdaöAusweißentcvom #ruppentheil auf 3 volle Etatsjahre 
übernommen wird. Ausnahmsweise Abweichungen hiervon s in dem Abkommen mit dem Truppen- 
theil zu begrürden. Letzterem liegt während es für denselben laufenden Turnus die Verpflichtung 
ur Instandhaltung des Anstrichs 2c. ob, und sind diesbezu lche Aufwendungen für Rechnung des 
arnison-Verwaltungs-Fonds nur in soweit begründet, als dieselben durch einen außerhalb des 
Abkommens liegenden Umstand herbeigeführt sind. « 
4) Die Entschädigungssätze für das Selbstausweißen 2c. werden von den Korps-Intendanturen alljährlich 
möglichst vor Beginn des neuen Etatsjahres auf Grund vorangegangener Ermittelungen über die 
Minimalkosten der Ausführung durch Civil-Handwerker für den abereich einheitlich festgestellt, 
desgleichen die Vergütung für Reinigung der Lokale nach erfolgtem Ausweißen 2c. 
ie Sätze für den Anstrich berechnen sich auf das Quadratmeter je nach der Art desselben 
verschieden, während die Neu-Tapezierung bez. Unterhaltung vorhandener Tapetenwände nach den 
Sätzen für Leimfarbe-Anstrich vergütet wird. » 
ie Vergütung für Reinigung der geweißten 2c. Lokale berechnet sich einheitlich auf das Quadrat- 
meter der Gesammt-Ausweiß= 2c. ahe. 
Die Abfindung der Truppen erfolgt nach den für das erste Jahr der Ausweiß-Periode geltenden 
Ensschädigungs §5 . · « 
dgültige Zahlungen leistet die Garnisonverwaltung unter jedesmaliger Zustimmung des Garnison- 
Baubeamten. Hierbei ist darauf zu achten, daß den einzelnen Geldzahlungen entsprechende Leistungen 
in Aus üprung oder Unterhaltung gegenübverstehen- 
Vorschüsse können zum Beginn der Arbeiten 2c. in angemessenen Grenzen gewährt werden. 
5) Den Truppen kann auch das Ausweißen 2c. von Ställen und Reitbahnen (5. 48), von Wachen, 
Arresten und sonst igen Garnisonanstalten zur Selbstautführung unter Vereinbarung angemessener 
Unterhaltungs-Pero en überlassen werden; die vorstehenden Bestimmungen finden alsdann sinngemäße 
nwendung. 
  
*) Die im §. 47,5 erwähnten Bereinfachungen bei Berechnung der Ausweiß= 2c. Flächen finden hier ebenfalls 
*“) Sind die Reparaturen so umfangreich, daß der Truppentheil sich außer Stande befindet, dieselben für die 
Ausweiß-Vergütung mit vorzunehmen, so ist unter Mitwirkung des Garnison-Baubeamten zu erwägen, ob nicht das 
Ausweißen überhaupt zweckmäßiger durch Civil-Handwerker bewirkt wird. 
Die Intendanturen sind jedoch berechtigt, ausnahmsweise eine angemessene besondere Vergütung für die Aus- 
führung umfangreicher Putzreparaturen dem Truppentheil zuzubilligen. 
Die Neuherstellung einer zusammenhängenden Putzfläche, welche über das Maß von 2 Quadratmetern hinaus- 
gest, und anderweite, gleichwerthige, besondere Arbeitsleistungen bei Wiederinstandsetzung der Wand= und Deckenflächen 
werden in der Regel als „umfangreiche Reparaturen“ angesehen werden können. 
Anwen
	        
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