Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

3) Für den Fall, daß bei einzelnen Truppentheilen eine Aenderung der vorstehenden Zahlen nothwendig 
erscheinen sollte, ermächtige Ich das Kriegsministerium zu entsprechenden Anordnungen. 
4) Die Einstellung der Rekruten zum Den mit der Waffe hat bei sämmtlichen Truppentheilen nach 
näherer Anordnung der Generalkommandos und zwar bei den Truppentheilen des Garde= und XV. 
Armeekorps in der Zeit vom 2. bis 6. und bei den Truppentheilen der übrigen Armeekorps in der 
Zeit vom 4. bis 6. November 1886 zu erfolgen; nur die für das Pommersche Fuß-Artillerie-Regi- 
ment Nr. 2, das Schleswigsche FußAruleerie- ataillon Nr. 9, die Unteroffizierschulen, sowie die als 
Hrkonomie Handwere ausgehobenen Rekruten sind am 1. Oktober 1886 und die Trainsoldaten für 
den Frühjahrstermin am 2. Mai 1887 einzustellen. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen. 
erlin, den 28. Januar 1886. 
Wilhelm. 
. ... Bronsart v. Schellendorff. 
An das Kriegsministerium. 
Berlin, den 30. Januar 1886. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehendem Bemerken bekannt gemacht: 
1) Entlassungstag ist derjenige Tag, mit welchem das Ausscheiden aus der Verpflegung stattfindet, an 
welchem daher die betreffenden Mannschaften keine Verpflegung mehr erhalten. 
2) Bei Bestimmung des Entlassungstermins der als Burs- en abkommandirten Mannschaften ist auf 
die dienstlichen Funktionen der betreffenden Offiziere billige Rücksicht zu nehmen. # 
3) Dem 8. 14, 2 der Rekrutirungs-Ordnung darf nicht die Deutung gegeben werden, daß es lediglich 
in das Ermessen des Truppenbefehlshabers glegt ist, Mannschaften zur Disposition der ueeie 
zu beurlauben, sofern nur die entstehenden Vakanzen durch Freiwillige gedeckt werden können. Viel- 
mehr ist davon auszugehen, daß Beurlaubungen zur Disposition der Truppentheile im Allgemeinen 
nur an den allgemeinen Entlassungsterminen vorzunehmen und auf die ih aus den Alerhöchste 
Festsetungen über die säheh ne Rekrutirung ergebende Zahl zu beschränken sind, und daß eine Ab- 
weichung hiervon allein statthaft erscheint, wenn es sich um die Nothwendigkeit unvorhergesehener 
Einstellungen — unsichere Dienstpflichtige, brotlose Rekruten 2c. — oder die Annahme von Kapitulanten 
handelt und bei der Unabsehbarkeit des Eintritts einer Vakanz eine Beurlaubung auf bestimmte 
eit nicht angängig ist. Keinesfalls darf die Beurlaubung zur Disposition als Mittel angewandt 
werden, um Vakanzen für den Eintritt Freiwilliger zu schakg. # 
4) Für die Auswahl der Disposttionzurlauber wird unter Hinweis auf S. 14, 2 der Rekrutirungs-Ordnung 
neben der vorzugsweisen Berücksichtigung der dienstlichen Interessen die besonders sorgfältige Er- 
wägung der häuslichen Verhältnisse em soglen. 
5) ast tlich der Entlassung der im 3. Jahre mit der Waffe dienenden Mannschaften der Artillerie= 
chießschule und der Eieim des Ersatzes für dieselen wird auf die an die General-Inspektion 
der Artillerie gerichtete pril 1880 Nr. 267/3. 80 Al. — Bezug ge- 
nommen. 
6) Die Patailone mit hohem Etat sind diejenigen, für welche die Friedensverpflegungs-Etats 8, 9, 10 
und 12 gelten. 
7) In den an das Kriegsministerium einzureichenden Ersatzbedarfs-Uebersichten ist für jede in An- 
merkung 1 des Schemas 1 zu §. 1 der Rekrutirungs-Ordnung aufgeführte Waffengattung eine be- 
sondere Summe, sowie am Schluß die Ersternsierre zu ziehen. Bei Aufstellung der beregten 
Uebersichten ist darauf zu rücksichtigen, daß die Zahl der Drei= und Vierjährig-Freiwilligen, auf 
deren Einstellung erechnet wird, nicht zu hoch bemessen wird, damit die nachträgliche Ueberweisung 
von Rekruten an Stelle nicht eintreffender Freiwilliger thunlichst vermieden wird. 
8) In den nach Schema 10 zu K. 57 der Ersatz-Ordnung aufzustellenden summarischen Nachweisungen 
der im werde angenen Jahre eingetretenen Freiwilligen sind diejenigen Freiwilligen, welche bei 
der Kaiserlichen Marine eingetreten Air, über den schwarzen Zahlen mit rothen Zahlen derart an- 
zugeben, daß sie in den schwarzen mitenthalten sind. 
Kriegsministerium. 
No. 5/1. 86. Al. Bronsart v. Schellen dorff. 
pezial-Verfügung vom 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.