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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. Berlin, den 21. Juli 1866. Nr. 18.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4. 50 # Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der edition, Kochstraße 68.
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der Druckbogen; jeder cbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A ßerechnet, falls nicht einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
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durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
. Nr. 138.
Regelung der Straf= 2c. Befugnisse des Direktors der Festungsbauschule sowie das Verhältniß des
i des Ingenieur-Komités zu derselben.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich hiermit dem Direktor der zu Berlin errichteten Festungsbau-
schule die Disziplinarstrafgewalt und Befugniß zur Urlaubs-Ertheilung eines detachirten Stabsoffiziers ver-
leihen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß dem Präses des Ingenieur-Komités dem . und den Schülern
der Festungobauschule gegenüber die Befugniß eines Ingenieur-Inspekteurs ertheilt werde. Das Kriegs-
ministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Ems, den 26. Juni 1886.
Wilhelm.
Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 16. Juli 1886.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch bekannt gemacht.
Kriegsministerium.
No. 636/6. Ing. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 139.
Strafvorschrift zur Berhütung der Gefährdung militärischer Pulvertransporte.
Berlin, den 2. Juli 1886.
Seitens der sämmtlichen Bundesregierungen ist die folgende Strafvorschrift zur Verhütung der Gefährdung
militärischer Pulvertransporte erlassen worden: ·
Wagenführer, Schiffsführer, Reiter und andere Personen haben den an sie von den Begleit-
kommandos militärischer Pulvertransporte behufs Verhütung der Gefährdung der Transporte
gerchteten Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zu langsamem
orbeipassiren, zum Ausweichen, zum Unterlassen von Tabakrauchen, zum Auslöschen von Feuer —
ungesäumt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden — unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos
ur kne zu bringenden unmittelbaren Zwanges — nach §. 367 Nr. 5 des Strafgesetz-
uchs bestraft.
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegsministerium.
No. 280/5. 86. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff.