Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Die Instruktion, betreffend die Seitengewehre der Truppen zu Pferde und die Lanze #“ erhält 
folgende FJegeN und zwar: « « 
zu§10.,,uderLanzenaugebesiudet K ein Messingring zum Festhalten des Armriemens.“ 
Hinter § 43. „§ 43.#. ufbringen des Messingringes. 
Der zum Frsthalten es Armriemens dienende Messingring wird vom vorderen Ende her auf 
die #nzenstaage is zur vorzeschriebenen Sitzstelle geschoben. Sollte dies in Folge zu großen Durch- 
messers der Stange ohne Weiteres nicht möglich sein, so ist der Ring über einem entsprechenden 
Dorn aufzuweiten. 
Ist der Ring auf die Stange geschoben, 6K— wird derselbe in einem Schraubstock mittelst der dazu 
bestimmten Spannbacken soweit zusammengedrückt, wie dies die Spannbacken erlauben. 
Während dieses Zusammendrückens muß die Stange wiederholt um ihre Längsachse gedreht werden, 
damit, sobald die beiden Spannbacken zu ammenstoßen, der Ring von allen Seiten gleichmäßig in 
die Stange eingedrückt und dadurch ein vollständig fester, unwandelbarer Sitz desselben hergestellt wird. 
Ist eine Lanzenstange gebrochen, so wird das Kelz dicht vor dem Ringe abgesägt, der Ring herunter- 
Hnommen und, nachdem derselbe eventuell vorher ausgeglüht worden rr über dem bereits erwähnten 
orn auf seinen ursprünglichen Durchmesser gebracht. 
Das Wiederaufbringen solcher bereits ein oder mehrere Male gebrauchter Ringe auf die Lanzen- 
stange gesche t in derselden Weise, wie bei neuen Ringen.“ 
In dem aufs-Preisverzeichniß zu den Handwaffen ist Abschnitt V Nr. 22 hinter „ungebeizt" 
zuzusetzen: „ohne Ring.“ 
Neu aufzunehmen ist: 
Abschnitt V Nr. 23. Lanzenstange, ungebeizt, mit Riggg 829 41 
Abschnitt V Nr. 24. Lanzenstangenininngg 93 
Abschnitt VII B. 
„zur Lanze /“ e 
Nr. 104. Paar Spannbacken zum Befestigen der Lanzenstangenringe 4 18,—. 
Nr. 105. Dorn zum Aufweiten der Lanzenstangenrinttg. 44 4,80. 
Kriegsministerium. 
No. 298/1. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 12. 
Mitnahme von Feldfahrzeugen zu den Herbstühungen. 
Berlin, den 30. Januar 1886. 
In Betreff der regelmäßigen Mitführung von Feldfahrzeugen der Infanterie= und Kavallerie-Truppentheile 
sowie des Trains zu den Herbstübungen wird Nachstehendes angeordnet: · 
1) Inwieweit derartige Feldfahrzeuge bei den Herbstübungen mitgeführt werden sollen, bestimmen die 
Generalkommandos. 
Gespanne der Train-Bataillone können bis zu etwa drei Viertel des etatsmäßigen Pferdestandes 
keran ezogen werden. # 
2) Von dem Verfügten ist dem Kriegsministerium bei Vorlage der Zeiteintheilung für die Herbstübungen 
Mittheilung zu machen. 
Ueber die Train-Fahrzeuge erläßt das Kriegsministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, darauf 
die weitere Anweisung an die Train-Inspektion. 
§. 13 der Dienstvorschriften für den Train im Frieden erfährt entsprechende Aenderung. 
3) Sollen gelegentlich der Herbstübungen besondere Versuche mit eOfahrlugen vorgenommen werden, 
6. ergeht darüber seitens des Kriegsministeriums, Allgemeines epartement, Mittheilung an 
ie ketressenden Generalkommandos. 
4) Die Beladung und Ausrüstung der Fahrzeuge findet grundsätzlich nach den Vorschriften der Feld- 
geräths-Etats (einschließlich der Mitführung der etatsmäßigen eisernen Rationen) statt. · 
Dastz volle Gewicht der im Frieden nicht vorräthig zu haltenden Stücke ist auf geeignete Weise 
u ersetzen. 
5) ohn. der Fahrzeuge erfolgt bei der Kavallerie durch ree bei den übrigen 
krpthee durch Gespanne der Train-Bataillone, welche in voller Ausrüstung bezw. Beschirrung 
zu stellen find. 
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