Sofern in einzelnen Fällen die Besörderung der Train-Gespanne mittelst der Eisenbahn nach
und von den Gestellungsorten bezw. dem Uebungs-Terrain im dienstlichen Interesse erforderlich ist,
bleibt die Entscheidung darüber den Generalkommandos überlassen.
6) Die Verwendung der Fahrzeuge ist thunlichst kriegsgemäß zu regeln.
Zu den Train-Detachements, insbesondere zur pbernahme der Kommandos über Fahrzeug-Ab-
theilungen sind Offiziere und Unteroffiziere der Train-Bataillone nach Bedarf heranzuziehen.
Denselden ist in möglichst ausgedehnter Weise Gelegenheit zum Führen von Wagen-Kolonnen
u geben.
7) Die zur kriegsbrauchbaren Wiederherstellung des bei den Herbstübungen benutzten Fahrzeug-Materials
erforderlichen Geldmittel werden den Infanterie= und Kavallerie-Truppentheilen besonders gewährt.
Für das aus den Train-Depot-Beständen entnommene Material sind die Kosten aus den Instand-
metungsgeldern zu bestreiten (§. 49 der Dienstvorschriften für den Train im Frieden).
8) Die bei der Verwendung der Fahrzeuge über deren Brauchbarkeit gemachten Erfahrungen von all-
emeinem Interesse sind gelegentlich der Berichterstattung über die Herbstübungen zur diesseitigen
Kenntniß zu bringen.
Kriegsministerium.
Bronsart v. Schellendorff.
No. 7/1. 86. A. 2.
Nr. 13.
Garnison-Bandistrikt im Bereich des IX. Armeekorps.
Berlin, den 1. Februar 1886.
In Abänderung des durch das A. V. Bl. Nr. 7 pro 1882 bekannt gemachten Verzeichnisses der Eintheilung
der Garnison-Baudistrikte im Bereich des IX. Armeekorps werden dem Distrikt Altona I vom 1. April cr.
ab von den Distrikten Altona 1I und Flensburg die Garnisonorte Itzehoe und Rendsburg zugewiesen.
Kriegsministerium.
No. 151/1. B. A. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 14.
Beglanbigte Abschriften von Civilversorgungsscheinen.
Berlin, den 21. Januar 1886.
Den durch Vermittelung der Truppentheile an die Behörden gelangten Anstellungsgesuchen von Militär-
anwärtern haben in zahlreichen Fällen beglaubigte Abschriften von Civilversorgungsscheinen beigelegen, auf
welchen die Nummer des Civilversorgungsscheines nicht angegeben war, während diese doch in dem Be-
werberverzeichniß (Anlage F. der Anstellungsgrundfäe zt vermerken ist.
Zur Vermeidung von Weiterungen ist auf die Einsendung vollständiger Abschriften der Civilver-
sorgungsscheine an die Behörden Bedacht zu nehmen.
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 235/1. 86. A. 2. v. Hänisch. Seyfried.
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