Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Armee-Verordnungs-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
20. Jahrgang. Herlin, den 30. Leptember 1886. Nr. 23. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68. 
  
  
  
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4. 50 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der edition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 X berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf er Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.X. 80 4 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 182. 
Verorduung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von Tagegeldern und Fuhrkosten an 
die Beamten der t und Marineverwaltung Bom 2. Van 1886. 3 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der 
Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was 
olgt: 
fols Artikel 1. 
Die Vorschriften Unserer Verordnung, betreffend nähere Festsetzungen über die Gewährung von 
Tagegeldern, Fuhrkosten und Umzugskosten an die Beamten der Militär= und Marineverwaltung vom 
20. Mai 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) werden dahin ergänzt, daß die oberste Militärverwaltungsbehörde des 
Kontingents beziehungsweise die Admiralität ermächtigt ist, den Beamten der Militär- bezichungsweise der 
Marineverwaltung für Reisen, welche häufig oder in bestimmten Zeiträumen nech nahe belegenen rten aus- 
wuführen sind, eine Pauschsumme an Stelle der verordnungsmäßigen Fuhrkosten und Tagegelder in den 
renzen derselben festzusetzen. 
6 n fesczuset · Artikel 2. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 27. Juli 1886. 
(L S) Wilhelm. 
v. Boetticher. 
Berlin, den 24. September 1886. 
Vorstehende auf Seite 235 des Reichs-Gesetzblatts für 1886 verkündete Allerhöchste Verordnun 
wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. er - chst 8 
Kriegsministerium. 
No. 352/9. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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