Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Nr. 205. 
Nachtrag zu dem Verzeichuiß der höheren Lehranstalten, welche zur Ansstellung von Zengnissen über die 
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Bekanntmachung. 
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 13. April d. J. wird hierunter ein Nachtrags-Verzeichniß solcher 
höheren Kchranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Theil I der Wehrordnung vom 28. September 1875 
zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
Nachtrags-Verzeichniß 
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A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur 
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist. 
a. Gymnasien. 
I. Königreich Preußen. 
, Provinz Brandenburg. 
1) Das Gymnafium zu Schwedt a. d. O. (bisher Progymnasium, B. a. I. 7. des Verzeichnisses vom 13. April d. J.). 
Rheinprovinz. 
2) Das Königliche Gymnasium zu Düsseldorf (bisher unter A. a. I. 240 a. a. O.), 
3) das Städtische Gymnasium daselbst (verbunden mit dem Real-Gymnasium daselbst). 
Anmerkung. Anerkennung zu 3 mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1886. 
II. Elsaß-Lothringen. 
*Das Gymnasium zu Gebweiler (bisher Real-Gymnasium, A. b. XVII. 1. a. a. O.). 
Anmerkung. Anerkennung mit rückwirkender Kraft für diejenigen Schüler der Anstalt, welche am Schlusse 
des Schuljahres 1885/86 nach Obersekunda versetzt sind. 
b. Real-Gymnasien. 
Königreich Preußen. 
Rheinprovinz. 
Das Real-Gymnasium zu Düsseldorf (verbunden mit dem Städtischen Gymnasium daselbst, A. b. I. 82. a. a. O.). 
c. Ober-Realschulen. 
Großherzogthum Oldenburg. 
f Die Ober-Realschule zu Oldenburg (bisher Realschule, B. b. VIII. 2. a. a. O.). 
  
4 Gymnasium mit der Befugniß, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst auch seinen von der Theilnahme am Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, 
insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens 
einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund einer besonderen Prüfung ein Beugnis des Lehrerkollegiums über genügende 
Aneignung des entsprechenden Lehrpensums Shelten haben. 
f ) Die mit einem f bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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