Kriegsministerium. Berlin den 5. Dezember 1886.
Nr. 208.
Uebergang der Befestigungen an der untern Weser in den Geschäftsbereich der Kaiserlichen Admiralität.
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. November d. J. ist befohlen, daß die Befestigungen an der
untern Weser am 1. April 1887 aus dem Geschäftsbereich des Kriegsministeriums in den der Kaiserlichen
Admiralität überzugehen haben.
No. 26. 12. 86. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 5. Dezember 1886.
Nr. 209.
Instruktion über das Infanterie-Gewehr M/71. 84.
Die bisher nur für den Dienstgebrauch bestimmte Instruktion über das Infanterie-Gewehr M/71. 84 tritt
von jetzt ab in die Kategorie derjenigen Druckvorschriften über, deren Verbreitung durch den Buchhandel zu-
lässig sst. Die bereits verausgabten Exemplare sind dementsprechend zu berichtigen.
No. 642/11. 86. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 6. Dezember 1886.
Nr. 210.
Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition.
Der vorgenannte Etat ist als Entwurf neu aufgestellt worden und wird den Kommando-Behörden 2c. dem-
nächst in der dem Druckvorschriften-Etat entsprechenden Anzahl von Exemplaren nebst Vertheilungs-Plan
unter Umschlag. zugesandt werden.
Ein Neudruck des Anhanges nebst Zeichnungen des Etats vom Jahre 1883 hat nicht stattgefunden.
Der Anhang 2c. ist diesem Etat zu entnehmen und dem neuen Etat beizufügen.
Der Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition gehört von jetzt ab zu den „nur für den Dienst-
gebrauch bestimmten“ Vorsckriften.
In Betreff der Zurücklieferung der Materialien aus verschossener Munition, der Abrechnung der
Truppen mit den Artillerie-Depots und der von letzteren zu zahlenden Geldvergütigung verbleiben für die
Munition des Uebungsjahres 1886 die bisherigen estimmungen in Gültigkeit. Im Uebrigen treten die
Festsetzungen des neuen Etats mit dem Uebungsjahre 1887 in Kraft.
No. 66. 12. 86. A. 4. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium.
Militär-Oekonomie-Departement. Berlin den 18. November 1886.
Nr. 211.
Zahlungsauweisungen.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß bei einzelnen Truppentheilen die Kassen -Kommissionen von
der im Cirkularschreiben vom 30. April 1829 (Beilage 2 zum Kassen-Reglement vom 28. Januar 1841 und
Beilage A zur Geschäfts-Anweisung für die Korps-Zahlungsstellen vom 16. Januar 1854) ertheilten Befugniß,
Zahlungen an Lieferanten für gelieferte Militär-Effekten auf die Korps-Zahlungsstellen bez. Regierungs-
Haupt-Kassen anzuweisen,
nur wenig oer gar nicht Gebrauch machen.
as Deartement nimmt daher Veranlassung, auf diese Bestimmungen und die durch zweckmäßige
Anwendung derselben, namentlich bei größeren Zahlungen, zu erzielende Verminderung des Geldverkehrs bei
den Truppenkassen aufmerksam zu machen.
No. 140/11. 86. B. 3. Blume.