Nr. 16.
Berschmelzung der Festungs-Dotirungs--Kassen und der extraordinären Festungsbau-Kassen in je eine
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß zum 1. April 1886 die Festungs-Dotirungs-Kassen
und die extraordinären Festungsbau-Kassen in je eine eungsbau-Rasse verschmolzen und die Funktionen als
Kurator dieser vereinigten Kasse dem Ingenieur-Offizier vom Platz übertragen werden. Das Kriegsministerium
hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 4. Februar 1886.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 11. Februar 1886.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch bekannt gemacht.
Kriegsministerium.
No. 141/2. 86. Ing. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 17.
Tränkeimer der Kavallerie.
Muf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich für Neubeschaffungen bei der Kavallerie die beifolgende
robe eines Tränkeimers aus baumwollenem Bramtuch, welcher auch als Freßbeutel zu dienen hat. Zugleich
estimme Ich, daß der seitherige zweite Freßbeutel aus Drillich in Wegfall kommt. Die Tragezeit des Tränk-
eimers wird für den Frieden auf 5 Jahre, für den Krieg auf 2 Monate festgesetzt. Das Kriegsministerium
hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 4. Februar 1886.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 18. Februar 1886.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit nachstehendem Bemerken bekannt gemacht:
1) Die Ausgabe bezüglicher Kroben bleibt vorbehalten.
2) Der Etatspreis des Tränkeimers erleidet vorläufig keine Veränderung.
Die jahrlicze Verbrauchsentschädigung beträgt demnach unter Zugrundelegung der verkürzten
Tra aitt vom 1. April d. J. ab 26 & pro Pferd. Die Spezial-Bekleidungs-Etats sind entsprechend
u berichtigen.
3) Di Freßbeutel aus Drillich sind vom Konto abzuschreiben und den Kavallerie-Regimentern zur
Verwendung in der eigenen Oekonomie zu belassen,
4) Nach Wegfall des zweiten Freßbeutels ist die Mitnahme einer Reserve an Tränkeimern ins Feld
erforderlich, welche hiermit auf 6 Tränkeimer für jede Eskadron festgesetzt wird.
Kriegsministerium.
No. 191/2. M. O. D. 3. Bronsart v. Schellendorff.
Nr. 18.
Unter Stellung à la suite ihres Truppentheils beurlanbte Offiziere.
Muf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß Offiziere, welche unter Stellung à la suite ihres Truppen-
theils ohne Gehalt beurlaubt worden 15 und über welche Ich beim Ablaufe des Urlaubs noch nicht ander-
weite Entscheidung getroffen habe, während der Zeit vom Ablaufe des Urlaubs bis Lum Eintritte dieser Ent-
scheidung als unter den gleichen Verhältoissen weiter beurlaubt zu behandeln sind. Gleichzeitig ermächtige Ich
die kommandirenden Generale und obersten Waffen-Instanzen, Anträge solcher Offiziere auf freiwillige Dienst-