Kriegsministerium. "
Allgemeines Kriegs-Departement. Nr. 212 Berlin den 23. November 1886.
r. 212.
Auflösung der Festungs-Bau-Direktion zu Kiel.
Die Festungs-Bau-Direktion zu Kiel ist aufgelöst worden.
No. 204. 11. 86. A. 5. v. Hänisch.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 2. Dezember 1886.
Nr. 213.
Zielübungs-Munition.
Die „Anleitung für den Gebrauch der Munition zu den Zielübungen bei den Truppen“ wird dahin ab-
geändert, daß Bronce-Cylinder zum Ausfüllen der Latronen-Hül en nicht mehr angewendet werden dürfen.
Die bei den Truppen vorhandenen Patronen-Hülsen mit Bronce-Cylindern "s# zu zerlegen und, ebenso wie
die Räumnadeln und Geräthe zum Aus= und Einlöthen der Bronce-Cylinder, zu Gunsten der Bleigelder-
Fonds zu verwerthen.
Es wird ferner bestimmt, daß die beim Schießen mit Ziellbungs-Munition versagenden Zündhütchen
nur vermittelst des Wasserdruck-Apparates aus den Hülsen entfernt werden dürfen.
No. 537. 11. 86. A. 4. v. Hänisch.
Kriegsministerium.
Allgemeines Kriegs-Departement. Berlin den 3. Dezember 1886.
Nr. 214.
Ausgsbe des 1. und 6. Abschnitts des in der Teuberrbeitung befindlichen 1. Theils der Kriegsfeuer-
werkerei.
Die bezeichneten Abschnitte werden den betreffenden Kommando= 2c. Behörden in der erforderlichen Zahl
von Exemplaren unter Umschlag zugehen.
· Von der älteren Ausgabe des 1. Theils der Kriegsfeuerwerkerei treten die gleichnamigen Abschnitte
hiermit außer Kraft.
No. 406. 11. 86. A. 4. v. Hänisch.
Kriegsministerium. Berlin den 26. November 1886.
Bekleidungs-Abtheilung.
Nr. 215.
Riesterfeind-Oel.
Im allgemeinen Anzeiger zum Militär-Wochenblatt Nr. 93 für 1886 macht die Firma Hermann Günther
und Comp. in Berlin bekannt, daß das Militär-Oekonomie-Departement den Truppen durch Erlaß vom 2. No-
vember d. Is. die allgemeine Anwendung des „Riesterfeind-Oels“ gestattet habe. # #
Zur chtsellu wird bemerkt, daß der gedachte Erlaß, welcher lediglich als Bescheid auf ein bezüg-
liches Gesuch anzusehen ist, es ausdrücklich Ebgelehm hat, den Riesterfeind allgemein zu empfehlen, und —
wozu es einer besonderen Ermächtigung übrigens nicht bedurfte — nur anheimstelle, sich wegen event.
Benutzung desselben an die Truppen direkt zu wenden.
No. 447/11. 86. B. 3. Nitschmann.
Tekturen gelangen zur Versendung:
1) zur Vorschrift für die Ueberweisung der Bedürfnisse zu den Schießübungen 2c. vom 22. Februar 1883,
2) zum Exerzir-Reglement für die ß= Artlllerl.
3) zur Vorschrift für die Verwaltung der Artilleriedepots vom 23. April 1880,
4) zur Geschäftsordnung für die Forülitiontr und Artilleriebauten in den Festungen,
5) zur Dienstordnung für die Militär-Magazin-Verwaltungen.