Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

— 1 6 — 
Nr. 21. 
Feldgeräths-Etat für ein Kavallerie-Regiment. 
Berlin, den 5. Februar 1886. 
Inceeeüthe Etat für ein Garde-, Linien= oder Reserve-Kavallerie-Regiment, Seite 18 Beladungs-Plan, 
ichen: 
· lfd. Nr. 11 — Werkzeug für den Sattler — 50 kg — 
Das Gewicht der Beladung des vierspännigen Stabs-Packwagens ist entsprechend zu berichtigen. 
. Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 23/86. Geh. A. 2. v. Hänisch. Seyfried. 
  
Nr. 22. 
Feldgeräth. 
Berlin, den 5. Februar 1886. 
Die Beschaffung und Unterhaltung des Slechgefäßes zur Geschoßfettung für die Feld-Fahrzeuge der Infanterie 
(Jäger) und Kavallerie erolgtg fortan auf Rechnung des Etats-Kapitels 30. 
Die Bemerkung in den FeldgeräthsEtats 
a. für ein Infanterie-Bataillon ... Seite 8/9, lfd. Nr. 12, 
b. für ein Jäger-Bataillon.. = 6/7, = 12, 
# c. für die beiden Patronen-Wagen einer Kavallerie-Divissoon 8/9 8, 
ist zu streichen. 
Die Benennung (Rubrik 2) Seite 8 und Seite 13 in letztgenanntem Etat sowie Seite 16 des Etats 
für ein Infanterie-Bataillon ist umzuändern in: 
„Blechgefäß zur Geschoßfettung.“ 
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 1028. 12. A. 2. v. Hänisch. Seyfried. 
  
Nr. 23. 
Ressort-Wechsel hinsichtlich Bearbeitung der die Fahnen 2c. und Fahnen= 2c. Bänder betreffenden 
Angelegenheiten. 
Berlin, den 10. Februar 1886. 
Die Bearbeitung der die Fahnen 2c. und Fahnen= 2c. Bänder peteesenden Angelegenheiten ist — soweit dieselbe 
bisher bei dem unterzeichneten Departement erfolgte, auf das Ressort des Königlichen Allgemeinen Kriegs- 
Departements (Armee-Abtheilung B) übergegangen. 
Anträge wegen Beschaffung (Instandsetzung) von Fahnen rc. und Fahnen= 2c. Bändern sind daher 
fortan an das letztgenannte Departement zu richten. 
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 626. 1. M. O. D. 3. Blume. Nitschmann. 
  
Nr. 24. 
Anstellung der Militäranwärter bei Privateisenbahnen. 
Berlin, den 12. Februar 1886. 
Unter Bezugnahme auf die Anlage K zu den Anstellungsgrundsätzen wird bekannt gemacht, daß nachbenannten 
Privateisenbahn-Verwaltungen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten- 
stellen mit Militäranwärtern in einem Alter bi zu 40 Jahren die für den Staatseisenbahndienst in dieser 
Beziehung gültigen Vorschriften in Anwendung zu bringen: 
1) Der Braunschweigischen Eisenbahn bezüglich der im Preußischen Staatsgebiete belegenen Strecken 
der Eisenbahn von Braunschweig über Derneburg nach Seesen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.