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Nr. 21.
Feldgeräths-Etat für ein Kavallerie-Regiment.
Berlin, den 5. Februar 1886.
Inceeeüthe Etat für ein Garde-, Linien= oder Reserve-Kavallerie-Regiment, Seite 18 Beladungs-Plan,
ichen:
· lfd. Nr. 11 — Werkzeug für den Sattler — 50 kg —
Das Gewicht der Beladung des vierspännigen Stabs-Packwagens ist entsprechend zu berichtigen.
. Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 23/86. Geh. A. 2. v. Hänisch. Seyfried.
Nr. 22.
Feldgeräth.
Berlin, den 5. Februar 1886.
Die Beschaffung und Unterhaltung des Slechgefäßes zur Geschoßfettung für die Feld-Fahrzeuge der Infanterie
(Jäger) und Kavallerie erolgtg fortan auf Rechnung des Etats-Kapitels 30.
Die Bemerkung in den FeldgeräthsEtats
a. für ein Infanterie-Bataillon ... Seite 8/9, lfd. Nr. 12,
b. für ein Jäger-Bataillon.. = 6/7, = 12,
# c. für die beiden Patronen-Wagen einer Kavallerie-Divissoon 8/9 8,
ist zu streichen.
Die Benennung (Rubrik 2) Seite 8 und Seite 13 in letztgenanntem Etat sowie Seite 16 des Etats
für ein Infanterie-Bataillon ist umzuändern in:
„Blechgefäß zur Geschoßfettung.“
Kriegsministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 1028. 12. A. 2. v. Hänisch. Seyfried.
Nr. 23.
Ressort-Wechsel hinsichtlich Bearbeitung der die Fahnen 2c. und Fahnen= 2c. Bänder betreffenden
Angelegenheiten.
Berlin, den 10. Februar 1886.
Die Bearbeitung der die Fahnen 2c. und Fahnen= 2c. Bänder peteesenden Angelegenheiten ist — soweit dieselbe
bisher bei dem unterzeichneten Departement erfolgte, auf das Ressort des Königlichen Allgemeinen Kriegs-
Departements (Armee-Abtheilung B) übergegangen.
Anträge wegen Beschaffung (Instandsetzung) von Fahnen rc. und Fahnen= 2c. Bändern sind daher
fortan an das letztgenannte Departement zu richten.
Kriegsministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 626. 1. M. O. D. 3. Blume. Nitschmann.
Nr. 24.
Anstellung der Militäranwärter bei Privateisenbahnen.
Berlin, den 12. Februar 1886.
Unter Bezugnahme auf die Anlage K zu den Anstellungsgrundsätzen wird bekannt gemacht, daß nachbenannten
Privateisenbahn-Verwaltungen die Verpflichtung auferlegt ist, bei Besetzung der Subaltern- und Unterbeamten-
stellen mit Militäranwärtern in einem Alter bi zu 40 Jahren die für den Staatseisenbahndienst in dieser
Beziehung gültigen Vorschriften in Anwendung zu bringen:
1) Der Braunschweigischen Eisenbahn bezüglich der im Preußischen Staatsgebiete belegenen Strecken
der Eisenbahn von Braunschweig über Derneburg nach Seesen.