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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
20. Jahrgang. Berlin, den 13. März 1866. Nr. 4.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68.
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Nr. 29.
Größere Truppenübungen im Jahre 1886.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der größeren Truppenübungen im Jahre 1886:
1) Für das Gardekorps hat das Generalkommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der unter
3 getroffenen Festsetzungen einzureichen, dabei aber durch entsprechende Auswahl des Terrains auf
möglichst geringe Flurbeschädigungskosten Bedacht zu nehmen. Das 4. Garde-Grenadier-Regiment
Königin nimmt an den Uebungen des VIII. Armeekorps Theil.
2) Das XV. Armeekorps soll große Herbstübungen: Parade, Korpsmanöver gegen einen markirten
Vend und dreitägige Feldmanöver der Divisionen Legen einander unter Zutheilung von zwei Kavallerie-
ivisionen (siehe Ziffer 3, f) vor Mir abhalten. Betreffs Zeit, Ort und eihenfolge dieser Uebungen,
sowie wegen Bestimmung der zur Parade und zum Korpsmanöver gegen einen markirten Feind
nnbs Truppen will ¾ê6 näheren Vorschlägen durch Vermittelung des Kriegsministeriums
entgegensehen. Vr die — abgesehen von den erforderlichen Marsc- und Ruhetagen — unmittelbar
vorangehenden Divisions-Uebungen dieses Armeekorps sind die Bestimmungen des Abschnittes II n
und b des Anhangs III der Verordnungen vom 17. Juni 1870 mit dem Zusatze maßgebend, daß
das Generalkommando ermächtigt wird, die drei für Manöver ganzer Divisionen gegen einen markirten
Feind bestimmten Tage nach seinem Ermessen auch zu Feldmanövern der Didißtonen in zwei Ab-
theilungen gegen einander zu verwenden. Das genannte Armeekorps hat aus dem Beurlaubtenstande
soviel nschaften einzuberufen, daß die betreffenden Truppentheile mit der in den Friedens-Ver-
Fieegunge Gtat vorgesehenen Mannschaftsstärke zu den Uebungen abrücken können.
3) Die übrigen Armeekorps haben die im Abschnitt 1 des Anhangs III der Verordnungen vom
17. Juni 1870 erwähnten Uebangen, jedoch mit folgenden Modifikationen, abzuhalten:
a. Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die für die
Periode a der Divisions-Uebungen vorgeschriebenen Feld= und Vorpostendienst-Uebungen in ge-
mischten Detachements um zwei Uebungstage zu verlängern. Die Zahl und den jedesmaligen
Umfang der hierbei abzuhaltenden Biwaks festzusetzen, bleibt den Generalkommandos überlassen,
ohne daß dabei aber die zuständigen Biwaks-Kompetenzen erhöht werden. Auch können anstatt
dessen, Haus die von den Brigaden benutzten Exer irplätze zur ausreichenden Uebung des ge-
sechteme igen Exerzirens im Terrain nicht genügende Gelegenheit geben, die erwähnten beiden
age, beziehungsweise einer derselben, zum Exerziren der Infanterie-Brigaden gegen einen markirten
Fr in dem für die Periode a der Divisions-Uebungen ausgewählten Terrain verwandi werden.
ie Regiments-Uebungen derjenigen Kavallerie-Regimenter, welche konzentrirt stehen und deren
Exerzirplätze zu beregtem Zweck einer Vergrößerung nicht bedürfen, haben versuchsweise in diesem
Jahre im Anschluß an die Eskadrons-Besichtigungen, also im Allgemeinen bereits in der zweiten
Hälfte des Monats Juni, stattzufinden.