Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
20. Jahrgang. Berlin, den 13. März 1866. Nr. 4. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstr. 68. 
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.. 50 * Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder ckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 29. 
Größere Truppenübungen im Jahre 1886. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der größeren Truppenübungen im Jahre 1886: 
1) Für das Gardekorps hat das Generalkommando desselben Vorschläge unter Berücksichtigung der unter 
3 getroffenen Festsetzungen einzureichen, dabei aber durch entsprechende Auswahl des Terrains auf 
möglichst geringe Flurbeschädigungskosten Bedacht zu nehmen. Das 4. Garde-Grenadier-Regiment 
Königin nimmt an den Uebungen des VIII. Armeekorps Theil. 
2) Das XV. Armeekorps soll große Herbstübungen: Parade, Korpsmanöver gegen einen markirten 
Vend und dreitägige Feldmanöver der Divisionen Legen einander unter Zutheilung von zwei Kavallerie- 
ivisionen (siehe Ziffer 3, f) vor Mir abhalten. Betreffs Zeit, Ort und eihenfolge dieser Uebungen, 
sowie wegen Bestimmung der zur Parade und zum Korpsmanöver gegen einen markirten Feind 
nnbs Truppen will ¾ê6 näheren Vorschlägen durch Vermittelung des Kriegsministeriums 
entgegensehen. Vr die — abgesehen von den erforderlichen Marsc- und Ruhetagen — unmittelbar 
vorangehenden Divisions-Uebungen dieses Armeekorps sind die Bestimmungen des Abschnittes II n 
und b des Anhangs III der Verordnungen vom 17. Juni 1870 mit dem Zusatze maßgebend, daß 
das Generalkommando ermächtigt wird, die drei für Manöver ganzer Divisionen gegen einen markirten 
Feind bestimmten Tage nach seinem Ermessen auch zu Feldmanövern der Didißtonen in zwei Ab- 
theilungen gegen einander zu verwenden. Das genannte Armeekorps hat aus dem Beurlaubtenstande 
soviel nschaften einzuberufen, daß die betreffenden Truppentheile mit der in den Friedens-Ver- 
Fieegunge Gtat vorgesehenen Mannschaftsstärke zu den Uebungen abrücken können. 
3) Die übrigen Armeekorps haben die im Abschnitt 1 des Anhangs III der Verordnungen vom 
17. Juni 1870 erwähnten Uebangen, jedoch mit folgenden Modifikationen, abzuhalten: 
a. Die Regiments-Uebungen der Infanterie sind um zwei Tage zu verkürzen; dafür sind die für die 
Periode a der Divisions-Uebungen vorgeschriebenen Feld= und Vorpostendienst-Uebungen in ge- 
mischten Detachements um zwei Uebungstage zu verlängern. Die Zahl und den jedesmaligen 
Umfang der hierbei abzuhaltenden Biwaks festzusetzen, bleibt den Generalkommandos überlassen, 
ohne daß dabei aber die zuständigen Biwaks-Kompetenzen erhöht werden. Auch können anstatt 
dessen, Haus die von den Brigaden benutzten Exer irplätze zur ausreichenden Uebung des ge- 
sechteme igen Exerzirens im Terrain nicht genügende Gelegenheit geben, die erwähnten beiden 
age, beziehungsweise einer derselben, zum Exerziren der Infanterie-Brigaden gegen einen markirten 
Fr in dem für die Periode a der Divisions-Uebungen ausgewählten Terrain verwandi werden. 
ie Regiments-Uebungen derjenigen Kavallerie-Regimenter, welche konzentrirt stehen und deren 
Exerzirplätze zu beregtem Zweck einer Vergrößerung nicht bedürfen, haben versuchsweise in diesem 
Jahre im Anschluß an die Eskadrons-Besichtigungen, also im Allgemeinen bereits in der zweiten 
Hälfte des Monats Juni, stattzufinden. 
 
	        
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