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c. er Artillerie kann den Infanterie-Brigaden während der letzten Tage ihrer Uebungen auch ein
entsprechendes Kavallerie-Detachement zugetheilt werden. Von der Zutheilung von Artillerie an
die Kavallerie-Brigaden während der letzten Tage ihrer Uebungen ist hingegen abusehen.
d. Die Festsetzungen unter a bis c gelten auch für das Gardekorps und das XV. Armeekorps.
Dem Ermessen der Generalkommandos — einschließlich desjenigen des Gardekorps — bleibt
es überlassen, die Periode c auf nur einen Tag zu bemessen und dafür die Periode b auf fünf
Uebungstage zu verlängern. Die kommandirenden Generale haben, falls sie während der Periode c
die Divisionen besichtigen, die Idee für das Manöver auszugeben und dem markirten Feinde
die erforderliche Anweisung zukommen zu lassen.
e. Ob und inwieweit während der Herbstübungen des XV. Armeekorps Truppen des VIII. be-
Rehungswel ee XIV. Armeekorps zur Ausübung des Wachtdienstes in den Festungen Diedenhofen,
etz und Straßburg heranzugiehen sind, darüber sehe Ich einem Antrage des Generalkommandos
XV. Armeekorps durch Vermittelung des Kriegsministeriums entgegen.
f. Beim XV. Armeekorps sind zu Uebungen im Brigade- und Divisions = Verbande während zehn
Tagen zusammenzuziehen:
a. bei Metz: die 30. Kavallerie-Brigade; die Stäbe der 15. und 16. Kavallerie-Brigade, das
Rheinische Kürassier-Regiment Nr. 8 und das 2. Rheinische Husaren-Regiment Nr. 9;
9. bei Straßburg: 2 Regimenter der 31. Kavallerie-Brigade mit dem Stabe der 29. Kavallerie-
Brigade; eine molich Württembergische Kavallerie-Brigade zu 2 Regimentern; das 1. Badische
Leib-Dragoner-Regiment Nr. 20 und das 2. Badische Dragoner-Regiment Nr. 21 mit dem
Stabe der 28. Kavallerie-Brigade.
Zu den Kavallerie-Divisionen treten vom vierten Uebungstage an Hiann und zwar:
zu a: der Stab und 2 Batterien der Reitenden Abtheilung des 1. Rheinischen Feld-Artillerie-
Regiments Nr. 8;
zu # die reitenden Batterien des 1. Badischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 14 und des Groß-
herzoglich Kesiischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 25 (Großherzogliches Artillerie-Korps)
mit dem Stabe der II. Abtheilung letzteren Regiments.
An diesen Uebungen nehner die sämmtlichen in Frage kommenden Kavallerie-Regimenter
— deren Regimentsübungen, sofern sie im Herbste stattfinden, um je zwei Tage zu verkürzen
sind — mit je fünf Eskadrons Theil. Nach bendigung der zehntägigen Uebungen in sich, sind
ie beiden Kavallerie-Divisionen zu den großen Herbstübungen des XV. Armeekorps vor Mir
(siehe Ziffer 2) mit beranzuziehen:
Für die Anrechnung der Sonn= und Ruhetage auf die zehntägige Uebungszeit finden die
hierüber im Anhang III, I der Verordnungen über die Ausbildung der Truppen für den Feld-
dienst und so weiter vom 17. Juni 1870 bezüglich der Regiments= und Brigade-Uebungen gegebenen
Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Die drei ersten Uebungstage sind für das Exerziren der
Brigaden, im Goesonveren zu Uebungen im Treffenverhältniß befeinmmt. Die Ernennung der
Hührer dieser Divisionen behalte Jch Mir vor. Soweit Ich bei dieser Gelegenheit nicht über die
ormation der Stäbe Bestimmung treffe, veranlassen die betreffenden Generalkommandos dieselbe.
Bei Anlage der Manöver ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Zusammenziehung der Ka-
vallerie ohne Ansatz einer beoet großen Zahl von Marschtagen erfolgen kann und daß die
Gesammttkosten mit Rücksicht hierauf, wie auf die zu erwartenden Flurentschädigungskosten inner-
halb mäßiger Grenzen bleiben. Soweit einer entsprechenden Anlage der Uebungen lokale Hin-
dernisse entgegenstehen sollten, hat das Kriegsministerium Meine weitere Entscheidung einzuholen.
4) Bei allen Uebungen — auch bei der Auswahl des Terrains für die unter 3, d erwähnten Manöver —
ist auf müöfüchste Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In allen denjenigen Fällen
— in welchen 4 4 die Flurentschädigungskosten als besonderd boch herausstellen — haben die
betreffenden Divisions-Kommandeure *7! 0 die Generalkommandos darüber zu berichten, welchen
besonderen Umständen dies zuzuschreiben ist und welche Anordnungen zur Verringerung der Flur-
schäden getroffen waren.
5) Bei dem II., VIII., IX., X., XI., XIV. und XV. Armeekorps haben Kavallerie-Uebungsreisen
nach der Instruktion vom 23. Januar 1879 stattzufinden.
6) Im Monat August findet bei der Festung Königsberg eine größere Armirungs-Uebung auf die Dauer
von 15 Tagen tat, zu welcher das Garde-Fuß-Arnllerie-Regiment, sowie die uß-Ark erie-Regimenter
Nr. 1, 5 und 11 heranzuziehen sind.