7) In den Monaten Juli und August kommen bei den Festungen Thorn und Posen Belagerungs-
Uebungen in der Dauer von je 3 Wochen zur Ausführung, an welchen die Pionier-Bataillone Nr 1
und 2 (bei Thorn) besenseis die Pionier-Bataillone Nr. 5 und 6, sowie 2 Kompagnien des
Königlich Sachsischen
ionier-Bataillons Nr. 12 (bei Posen) Theil nehmen.
8) Von den unter 1 und 3 beeichneten Uebungen müssen sämmtliche Truppen vor dem 30. September 1886
in die Garnisonorte zurückgekehrt sein.
Berlin, den 25. Februar 1886.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Berlin, den 25. Februar 1886.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich-
zeitig bemerkt bez.
I. Zu 2.
Zu 1, 2 u. 3.
Zu 5.
bestimmt:
a. Ueber die Zeit und das Terrain für die großen Herbstübungen, jowie über das an den
einzelnen Tagen zu nehmende Allerhöchste Hauptquartier und bezüglich der von dem
letzteren jur eichung des Parade= und Manöverfeldes am besten zu benutzenden Trans-
ortmittel sieht das Keiegsministerium den Vorschlägen des Generalkommandos XV. Armee-
orps sobald als thunlich entgegen. Hierbei ist anzuführen, ob bez. daß die betreffende
gandesperwalzungs-Behorde, Iosn deren Ressort betheiligt ist, ihr Einverständniß aus-
esprochen hat.
ge zur Kompletirung erforderlichen Mannschaften sind derart zu beordern, daß sie vor
Beginn des Regiments-Exerzirens bez. vor dem Ausrücken aus den Garnisonorten
nah eine sechstägige Detail-Ausbildung erhalten können. « «
e. Zur Berittenmachung der als Schiedsrichter, Zuschauer u. s. w. eintreffenden Offiziere
werden Ordonnan perde seitens des XI. Armeekorps gestellt werden. Die näheren
Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die nach den gegebenen Vorschriften aufzustellende Zeiteintheilung für die Herbstübungen
ist zum 15. Mai d. J. in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Die Divisions-Uebungen sind möglichst so zu legen, daß in die Dauer derselben höchstens
zwei bez. bei Verlängerung der Periode a drei Ruhetage — einschließlich der Sonn-
tage — fallen. Sind Mürstee zwischen den einzelnen Uebungsperioden nicht zu vermeiden,
46 dürfen, insoweit nothwendig, außer den Marschtagen noch die den Letzteren — in Ver-
indung mit den vorhergegangenen Uebungstagen — entsprechenden Ruhetage eingeschaltet
werden.
Bei Festsetzung der Nugetage für die mit den Herbstübungen verbundenen Märsche
jinddde Be emungen im F. 24 des Naturalverpflegungs-Reglements für die Truppen im
eden zu beachten.
Wo besondere Umstände — Rücksicht auf anstrengende Uebungen u. s. w. — eine Ab-
weichung von der vorbezeichneten Regel erforderlich machen, ist dies bei Vorlage der Zeit-
eintheilung näher zu begründen.
it Allerohster Ermächtigung wird auch für veses Jahr allgemein von Vorlage der
Zusammenstellungen der voraussichtlichen Manövermehrkosten gemäß der Allerhöchsten Ver-
ordnungen vom 17. Juni 1870, Anhang IV Ziffer 1, b abgesehen.
Ueber die Zweckmäßigkeit der im Interesse möglichster Schonung des Pferdematerials
versuchsweise angeordneten Verlegung des Regiments-Exerzirens der Kavallerie haben sich
die vorgesetzten Instanzen in den Berichten nach Schema 5 der „Verordnungen“ zu äußern.
Behufs Bestreitung der Kosten der Kavallerie-Uebungsreisen werden zur Verfügung gestellt:
dem XI. und XV. Armeekorpssie 2500 .
dem II., VIII., IX., X. und XIV. Armerlorpe je 2000 M.
Wegen Verrechnung dieser Summen wird auf die „administratien Bestimmungen für
die Kavallerie-Uebungsreisen“ (Armee-Verordnungs-Blatt 1879 S. 37 bis 39) Bezug
genommen.