Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

Zu 8. Wenn Truppentheile, welche auf den Fußmarsch angewiesen sind, ihre Garnisonen bis zu 
dem bestimmten Tage nicht zu erreichen vermögen, so sind die im Herbste d. J. zur Ent- 
lassung kommenden Mannschaften mit dem erforderlichen Aufsichtspersonal — soweit an- 
gänaig — mittelst der Eisenbahn in die betreffenden Garnisonorte zurücksibefordern. 
A ie Bestimmung findet auf die Uebungen zu 2 der Allerhöchsten Ordre gleichmäßig 
nwendung. · 
II. Zum Zwecke einer kriegsgemäßeren Verwendung der Pioniere bei den Herbstübungen werden dem General- 
kommando XV. Armeekorps 600 K. und den übrigen Generalkommandos je 300 „K. für Rechnung 
des Kapitels 39 zur Verfügung gestell 
III. dur yn Stabe einer besonders zu formirenden Kavallerie-Division wird ein Büreaukosten-Aversum von 
. bewilligt. 
IV. Ueber die Uebungen der Kavallerie-Divisionen sind kurze Berichte der jedesmaligen Führer — nach 
Schema 5 der Verordnungen vom 17. Juni 1870 — den Berichten der Generalkommandos beizufügen. 
V. Das XV. Armeekorps hat Abschriften der an den Chef des Generalstabes der Armee einzusendenden 
Berichte — mit Ausschluß der Spezialberichte der Truppen-Befehlshaber — dem Kriegsministerium vorzulegen. 
Kriegsministerium. 
No. 210. 1. 86. A. 1. Bronsart v. Schellen dorff. 
Nr. 30. 
Bestellung von Amtskantionen. 
  
Berlin, den 22. Februar 1886. 
Es wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, daß fortan auch die Obligationen der Prioritäts-Anleihen 
nachbezeichneter Eisenbahnen, und zwar: 
1) der Magdeburg-Halberstädter, 
2) der Köln-Mindener, 
3) der Rheinischen, 
4) der Jesichghschen, 
5) der Berlin-Anhaltischen, 
6) der Rechte-Oder-Ufer-Bahn, 
7) der Oels-Gnesener Eisenbahn v . 
Nu Bestellung von Amtskautionen nach Maßgabe des §. 5 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die 
autionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzblatt für 1869 Seite 161) zuzulassen sind. 
Kriegsministerium. 
No. 287,2. 86. M. O. D. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 31. 
Anderweite Bezeichnung der Unteroffiziere des Garde-Schützen-Bataillons. 
Berlin, den 25. Februar 1886. 
Mit Allerhöchster Genehmigung haben die Unteroffiziere des Garde-Schützen-Bataillons die Bezeichnung 
„Oberjäger“ zu erhalten. 
  
Kriegsministerium. 
No. 50/2. 86 A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Nr. 32. 
Entwurf einer Manêver-Postordunng. 
  
. Berlin, den 3. März 1886. 
1) Die Manboer, Hostordnung (abgeänderter Entwurf) wird vom 1. Mai 1886 ab versuchsweise all- 
emein eingeführt. 
2) Die erforderlt en Exemplare werden mit einem Vertheilungs-Plane den Kommandobehörden über- 
sandt werden.
	        
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