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6) Die Uebungen der Landwehr-Infanterie finden in Bataillonen, und nur, wo lokale oder andere
Verhältnisse dies durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien,
wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen statt, welche zu diesem Zweck
besonders formirt werden.
Bei dem Gardekorps, I. bis V. und XIV. Armeekorps ist — unter Anrechnung auf die vor-
stehend aufgeführte Uebungsquote — je ein Bataillon der Landwehr-Infanterie nach besonders
vom Kriegsministerium zu treffenden Bestimmungen zu formiren.
Die Reservisten der Infanterie haben grundsätzlich bei den Truppentheilen, und zwar ohne Auf-
stellung besonderer Kompagnien zu üben.
Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien er-
forderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen-Instanzen, bezüglich des Trains das
Kriegsministerium.
7) Die Uebunzsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des Generalkommandos des
Gardekorps bestimmt. »
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte
der Infanterie gewählt.
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden Linien-
Truppentheile. Loen indessen die Uebungsstärken bei den Jäger-Bataillonen die Formirung be-
sonderer ebungs ompagnien erforderlich erscheinen, so bestimmt die Inspektion der Jäger und
Schützen das Weitere.
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn-
Regiments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie besiehungsweise der Chef des General-
stabes der Armee im Einverständniß mit den bezüglichen Generalkommandos.
8) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der Generalkommandos beziehungsweise obersten Waffen-
Instanzen, nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Zeit vom Frühjahr bis zum
½ der. Lerbstübungen, für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr
1 elegt.
Die gresen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein.
Die Train-Uebungen in besonderen Kompagnien finden nach beendeten Herbstübungen der be-
treffenden Armeekorps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mai statt.
ie Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes.
9) Aus den Sohenzollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten-
standes der Provinzial-Truppen — ausschließlich der Jäger — mit denen des XIV. Armeekorps ge-
meinsam. Die Jäger, sowie die in den Bezirken des Xl. und XIV. Armeekorps befindlichen
Offiziere und Mannschaften dieser Waffe üben beim Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8.
annschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps aller Waffen, welche nach dem Königreich
Württember versogen sind, werden nicht herangezogen. #
10) Bei jedem Armeekorps können 26 Reservisten der Kavallerie aus die Dauer von 6 Wochen zu den
Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden. Doch bleibt es dem Ermessen der
Generalkommandos überlassen, dieselben anfalt dessen zum Train behufs Ausbildung als Train=
Aufsi löehersonal auf die gleiche Dauer einzuberufen.
11) Mit Absehung von den Regimentern der 15. Feld-Artillerie-Brigade sind bei jedem Feld-Artillerie-
Regiment nach Beendigung der Herbstübungen aus dem Beurlaubtenstande der Kavallerie 12 Re-
seroisten der 1ngsten Lahlesllefe zur Ausbildung als Fahrer bei den Munitions-Kolonnen auf die
auer von 12 Tagen einzuziehen.
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 11. März 1886.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.