Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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6) Die Uebungen der Landwehr-Infanterie finden in Bataillonen, und nur, wo lokale oder andere 
Verhältnisse dies durchaus bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien, 
wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen statt, welche zu diesem Zweck 
besonders formirt werden. 
Bei dem Gardekorps, I. bis V. und XIV. Armeekorps ist — unter Anrechnung auf die vor- 
stehend aufgeführte Uebungsquote — je ein Bataillon der Landwehr-Infanterie nach besonders 
vom Kriegsministerium zu treffenden Bestimmungen zu formiren. 
Die Reservisten der Infanterie haben grundsätzlich bei den Truppentheilen, und zwar ohne Auf- 
stellung besonderer Kompagnien zu üben. 
Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation besonderer Kompagnien er- 
forderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen-Instanzen, bezüglich des Trains das 
Kriegsministerium. 
7) Die Uebunzsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden seitens des Generalkommandos des 
Gardekorps bestimmt. » 
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnisonorte 
der Infanterie gewählt. 
Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden Linien- 
Truppentheile. Loen indessen die Uebungsstärken bei den Jäger-Bataillonen die Formirung be- 
sonderer ebungs ompagnien erforderlich erscheinen, so bestimmt die Inspektion der Jäger und 
Schützen das Weitere. 
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn- 
Regiments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie besiehungsweise der Chef des General- 
stabes der Armee im Einverständniß mit den bezüglichen Generalkommandos. 
8) Der Zeitpunkt der Uebungen wird seitens der Generalkommandos beziehungsweise obersten Waffen- 
Instanzen, nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Zeit vom Frühjahr bis zum 
½ der. Lerbstübungen, für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 
1 elegt. 
Die gresen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des 
Zeitpunktes besonders zu berücksichtigen sein. 
Die Train-Uebungen in besonderen Kompagnien finden nach beendeten Herbstübungen der be- 
treffenden Armeekorps, soweit keine besonderen Kompagnien formirt werden, im Mai statt. 
ie Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedensstandes. 
9) Aus den Sohenzollernschen Landen üben die bezüglichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubten- 
standes der Provinzial-Truppen — ausschließlich der Jäger — mit denen des XIV. Armeekorps ge- 
meinsam. Die Jäger, sowie die in den Bezirken des Xl. und XIV. Armeekorps befindlichen 
Offiziere und Mannschaften dieser Waffe üben beim Rheinischen Jäger-Bataillon Nr. 8. 
annschaften des Beurlaubtenstandes des Gardekorps aller Waffen, welche nach dem Königreich 
Württember versogen sind, werden nicht herangezogen. # 
10) Bei jedem Armeekorps können 26 Reservisten der Kavallerie aus die Dauer von 6 Wochen zu den 
Kavallerie-Regimentern über den Etat eingezogen werden. Doch bleibt es dem Ermessen der 
Generalkommandos überlassen, dieselben anfalt dessen zum Train behufs Ausbildung als Train= 
Aufsi löehersonal auf die gleiche Dauer einzuberufen. 
11) Mit Absehung von den Regimentern der 15. Feld-Artillerie-Brigade sind bei jedem Feld-Artillerie- 
Regiment nach Beendigung der Herbstübungen aus dem Beurlaubtenstande der Kavallerie 12 Re- 
seroisten der 1ngsten Lahlesllefe zur Ausbildung als Fahrer bei den Munitions-Kolonnen auf die 
auer von 12 Tagen einzuziehen. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 11. März 1886. 
  
  
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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