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12) In welcher Stärke die tinelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden sind, zusammengesetzt werden,
bestimmen die die Uebung leitenden Behörden. Es ist nicht nothwendig, daß diese Stärke gleichmäßig
ist. Bezüglich des Trains siehe die Anlage. # .
13) Zu den Landwehr-Uebungs-Bataillonen bezw. Kompagnien — soweit sie nicht in Barackenlagern
untergebracht sind — sind Lazarethgehülfen des Beurlaubtenstandes nicht hergnzuziehen. Dagegen
sind Lazarethgehülfen der Reserve r Uebung auf 20 Tage in die Garnison-Lazarethe einzuziehen;
auch ist während dieser Zeit die Thei ehme derselben an den Uebungen im Krankenträger-Dienste —
soweit angängig — zu veranlassen; Mehrkosten dürfen hierdurch nicht grwachsen-
Die Zahl der einzuziehenden Lazarethgehülfen wird der Bestimmung der Generalkommandos
überlassen. Es ist jed darauf Bedacht zu nehmen, daß ca. ½/ der übungspflichtigen Lazareth-
ehülfen zur Einziehung gelangt. »
14) Die Führung der besonders formirten Kompagnien, abgesehen von den unter 2 erwähnten Formationen,
ist grundsätzlich Offizieren des Friedensstandes zu übertragen und zwar im Allgemeinen Hauptleuten,
die, aweit am Uebungsorte Linien Truppentheile der Waffen garnisoniren, thunlichst diesen zu
entnehmen sind. Auch alur Führung von Sanitäts-Detachements können Rittmeister des Friedens-
standes mit derselben Maßgabe kommandirt werden.
15) Vom Friedensstande sind zu kommandiren: . » · ·
a. Zu jeder Garde= bezw. Provinzial-Landwehr-Infanterie-Kompagnie, sowie zu jeder bei den
Jägern, Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment etwa zu formirenden Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
2 Unteroffiziere,
1 Lazarethgehülfe.
b. Zu jeder Landwehr-Fuß-Artillerie-Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
4 Unteroffiziere bezw. Obergefreite,
1 Lazaret gehüulfe.
. Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie:
1 Lieutenant,
1 Unteroffizier als dienstthuender Wachtmeister,
1 Unteroffizier als Quartiermeister,
1 Trompeter,
1 Lazarethgehülfe.
d. Zu jedem Sanitäts-Detachement:
2 Stallärtte, e (event. auch aus anderen Garnisonen),
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel,
3 Peerh bezw. Gefreite für Beaufsichtigung der Gespanne und Fahrzeuge,
2 Oberlazarethgehülfen bezw. Lazarethgehülfen,
2 Unterlazarethgehülfen.
16) Zu jedem besonders formirten Garde= und Provinzial-Landwehr-Infanterie= und Landwehr-Fuß-
Artillerie-Bataillon, abgesehen von den unter 2 erwähnten, werden von den Garde= und Linien-
Truppentheilen kommandirt:
1 Stabsoffizier,
1 Lieutenant als Adjutant,
1 Assistenzarzt,
1 dallt rg als Rechnungsführer,
1 Unteroffizier als Schreiber,
1—2 Lazarethgehülfen. Die einzelnen Kompagnien erhalten in diesem Falle keine Lazareth=
gehülfen.
3„ erdem für jeden Schießplatz, auf welchem eine Schießübung der Landwehr-Fuß-Artillerie
attfindet:
1 Feuerwertzoffteer unter Gewährung der Zulage von 24 Mk.
3 Feuerwerker mit einer Zulage von je 6 Mk. für die Dauer ber Uebung.