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Wo keine Bataillone gebildet werden, sind die Kompagnien der Aufsicht eines Stabsoffiziers der
bezüglichen Waffe, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen.
17) Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 15 und 16 vorgefehene Kommandirun
von Offzieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den General-
kommandos bezw. obersten efsen- snstangen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, wo
die Anzahl der zu übenden Mannschaften weit unter der elatsmaßigen Stärke einer Friedens-
Kompagnie bleibt, die Kommandirung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes
emsprechend zu beschränken. »
18) Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 15 und 16 vorgesehen, hat nur da einzutreten,
wo der Uebungsort keine Garnison hat. · »
In allen anderen Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzte der
Garnison zu übertragen.
19) Für die Garde-Landwehr-Infanterie erfolgen seitens des Gardekorps die erforderlichen Kommandirungen,
ür die Provinzial-Landwehr-Infanterie seitens desjenigen Armeekorps, welches die Uebungen leitet.
Etwa erforderliche Aushülfen sind beim Kriegsministerium zu beantragen.
Bei dem XV. Armeekorps ist die Kommandirung von Personal nicht in preußischer Verwaltung
stehender Truppentheile ausgeschlossen. ·
Bei den Spezial-Waffen regeln die obersten Waffen-Instanzen die Kommandirungen, bezw.
beantragen dieselben bei den betreffenden Generalkommandos. # Z
Die zu kommandirenden Offiziere und Unteroffiziere des Friedensstandes, insoweit dieselben nicht
an den Uebungsorten garnisoniren, haben gleichzeitig mit den aus dem Beurlaubtenstande einzuziehenden
Offizieren oder Unteoofffzieren am Uebungsorte einzutreffen. (S. Ziffer 4 der vorstehenden Allerhöchsten
Kabinets-Ordre.) Die General-Inspektion der Artillerie wird ermächttigt, im Bedarfsfalle für einen
Theil des Ausbildungs-Personals der Fuß-Artillerie einen früheren Eintreffetag festzusetzen.
20) Die zu den Kain-Uebungen einzuberufenden Kavalleristen der Reserve (Spalte 14 II der Anlage)
sind mit Rücksicht auf den Bedarf zum Theil aus denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche gemäß des
durch Erlaß vom 14. März 1881 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 62) abgeänderten §. 40 der
Dienstvorschriften für den Train im Frieden als geeignet zum Train-Aufsichts-Personal entlassen
worden ledd, anderntheils den ältesten Jahresklassen der Reserve zu entnehmen. Außerdem können
die in Ziffer 10 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre erwähnten 26 Reservisten der Kavallerie nach
Bedarf und sewen sie sich im Besonderen auch mit Berücksichtigung ihrer bürgerlichen Lebensstellung,
zur Wahrnehmung von Wachtmeisterstellen bei mobilen Train-Formationen eignen, auf 6 Wochen
zum Train eingezogen werden. Werden dagegen diese Mannschaften gemäß der den Generalkommandos
ertheilten Ermächtigung zu Kavallerie-Regimentern einberufen, so ist auf diejenigen Reservisten zu
rücksichtigen, die — ohne Offizier-Aspiranten zu sein — nach einjähriger Dienstzeit entlassen, bisher
aber wegen mangelnder Vakanzen von der Ableistung einer Uebung befreit bleiben mußten. Im
Hinblick auf den Auebildungszwelck werden die Generalkommandos auf eine besonders sorgfältige
swmahl der zu Uebungen beim Train einzubeordernden Reservisten der Kavallerie aufmerksam
gemacht.
Ferner können gleichzeitig mit den in der Anlage — Spalte 14 II — bezeichneten Mannschaften
aktive Unteroffiziere der Kavallerie, welche als Wachtmeister für Train-Formationen bestimmt sind,
sowie auch als Sergeanten bei Feld= bezw. Reserve-Feld-Telegraphen-Abtheilungen designirte Unter-
offiziere der Reserve der Kavallerie zu den Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes
kommandirt werden.
21) Für die Uebungs-Kompagnien des Trains ist seitens der Generalkommandos den Train-Bataillonen
ie erforderliche Zahl auszurangirender, für diese Zwecke aber noch geeigneter Dienstpferde der
Kavallerie und Artillerie zu überweisen und zwar für jede Kompagnie zu 84 Gemeinen:
20 Reitpferde,
3 Biegen 1 zur Bespannung von 20 vierspännigen und 2 Karren-Fahrzeugen, und
4 Krümperpferde
und für jede Kompagnie zu 66 Gemeinen:
16 Reitpferde,
3 *— — Bespannung von 16 vierspännigen Fahrzeugen, und
4 Krümperpferde.