Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

ür die Uebungsorte, an welchen sich die Artillerie-Depots nicht befinden, sind für den im Laufe 
der Uebung eintretenden Ausfall an Waffen angemessene Reserven zu überweisen. 
Dgen wird den Truppen für die Uebungsmannschaften der Landwehr sowohl wie der Reserve, 
für welche die Waffen aus den Artillerie-Depots entnommen sind, Waffenreparaturgeld nicht gewährt, 
dasselbe ist vielmehr Neiteng der Intendanturen dem vorerwähnten Kapitel 37 Titel 18, a aus Kapitel 24 
Titel 22 als Rück-Einnahme zu überweisen. 
Die durch Empfang und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten haben die 
Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren. 
ie Geschütze für die Fuß-Artillerie sind aus den Bsständen der örtlichen Artillerie-Depots oder 
der bezüglichen Artillerie- Glespläse u entnehmen. · 
30) Für die rlr gewährende Munition ist Abschnitt 2. XIX. des Etats für die jährliche Uebungs-Munition 
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Für Kavalleristen, welche zur Ausbildung als Fahrer bei der Feld-Artillerie üben, ist Uebungs- 
Munition nicht erforderlich. 
31) Alle weiteren Anordnungen treffen die Generalkommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen. Die 
Anträge der Spegalwasse sind den Generalkommandos so schleunig als möglich zuzustellen. 
32) Zum 1. November 1886 ist dem Kriegsministerium von jedem Generalkommando eine summarische 
Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offizier-Aspiranten nach dem im Armee- 
Verordnungs-Blatt für 1881 Seite 24/75 gegebenen Schema einzureichen. 
33) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahr 1887/88 sind gleichfalls 
zum 1. November 1886 hierher vorzulegen. 
Kriegsministerium. 
No. 28. 2. 86. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
Nr. 49. 
Abäuderung des Etats für die jährliche Uebungs= 2c. Munition. 
Berlin, den 15. März 1886. 
Seite 19 §. 19. In den Zeilen 9 bis 12 von oben sind die Worte: 
„zur Ermiethung von Terrain für die gefechtsmäßig auszuführenden Schießübungen resp. 
zur Bezahlung geringer hierbei entstandener Flurbeschädigungen“ 
eichen. 
zu sireich Kriegsministerium. 
No. 969/2. 86. Art. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
 
	        
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