Lfde. Nr.
—
8
□
der
Dewiligung einer
höheren Vergüti-
ung in Stelle des
aturalbrotes, als
das normirte Gar-
nison-Brotgeld.
Gewährung des
Brotgeldes in be-
sonderen Fällen.
Bewilligung der
roßen Viktualien=
Pornon.
Verabreichung der
großen Viktualien-
Portion in Natur
bei Uebungen von
geringerer Truppen-
schriften, welche
Verwaltungssachen geändert werden
l
Nachweisung
derjenigen Aenderungen, welche bezüglich der Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungs-Angelegenheiten mit
dem 1. April 1886 eintreten.
Bezeichnuung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug-
niß geht über
von
auf
Bemerkungen
I. Auf dem Gebiete des Naturalverpflegungswesens.
§. 8 des Regle-
ments über die
Natural-Verpfle-
gung der Truppen
im Frieden.
§. 9 des Regle-
ments über die
Natural-Verpfle-
gung der Truppen
im Frieden.
§. 15 des Regle-
ments über die
Natural-Verpfle-
gung der Truppen
im Frieden.
§. 16 des Regle-
ments über die
Natural-Verpfle-
gung der Truppen
im Frieden.
dem Kriegs-
ministerium
den Gene-
ralkomman=
dos.
dem Kriegs-
ministerium.
dem Kriegs-
ministerium.
der Genera
zügiuch der im
die Gene-
ralkomman-
dos.
nach der
Bestimmun
kommandos
aufdie Divi-
sionskom-
mandos be-
ivisions-
verbande
tehenden
ruppen.
zum Theil
auf die
General=
kommandos.
die General-
kommandos.
Un weiten Absatz Zeile 1 bezw. 2 ist das
ort:
„Kriegsministerium“ zu streichen und dafür
zu setzen:
„Generalkommando“".
Am Schluß des dritten Absatzes Zusatz dahin:
„Dem Generalkommando bleibt Überlassen,
letztere Befugnisse bezüglich der im Divisions-
verbande stehenden Truppen auf die Divi-
sionskommandos zu üÜbertragen“.
Die Bestimmung unter Ziffer 6 Anmerkung““)
ist zu streichen und dafür einzurücken:
„Den Burschen der nicht regimentirten, so-
wie der aus der Garnison abkommandirten
regimentirten Offiziere".
er ist in dieser Anmerkung unter neuer
iffer 14 einzuschalten:
„Denjenigen Mannschaften, welchen aus
Gesundheitsrücksichten der Genuß des
Soldatenbrotes seitens des Truppenarztes
untersagt ist"“.
Der Schlußabsatz des §. ist zu streichen und
dafür zu setzen:
„Das Generalkommando ist jedoch er-
mächtigt, die große Viktualienportion den
in der Garnison verbleibenden, zu gemein-
schaftlichen Uebungen mit den kantonniren-
den Truppen herangezogenen Truppentheilen
zu bewilligen, wenn Letztere gleiche, bezw.
größere Auftrenzungen zu ertragen haben,
als die im Kantonnement befindlichen
Truppen.
Die Bewilligung der großen Viktualien-
portion in besonderen Fällen noch im
weiteren Umfange bleibt dem Kriegs-
ministerium vorbehalten“.
Der letzte Absatz ist zu streichen und dafür
zu setzen:
„Für eine geringere Truppenstärke als die
einer Brigade soll jedoch die Verabreichung
der großen Viktualienportion in Natur