Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

  
Lfde. Nr. 
— 
8 
□ 
der 
Dewiligung einer 
höheren Vergüti- 
ung in Stelle des 
aturalbrotes, als 
das normirte Gar- 
nison-Brotgeld. 
Gewährung des 
Brotgeldes in be- 
sonderen Fällen. 
Bewilligung der 
roßen Viktualien= 
Pornon. 
Verabreichung der 
großen Viktualien- 
Portion in Natur 
  
bei Uebungen von 
geringerer Truppen- 
  
schriften, welche 
Verwaltungssachen geändert werden 
l 
Nachweisung 
derjenigen Aenderungen, welche bezüglich der Entscheidungsbefugnisse in Verwaltungs-Angelegenheiten mit 
dem 1. April 1886 eintreten. 
Bezeichnuung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug- 
niß geht über 
von 
auf 
Bemerkungen 
I. Auf dem Gebiete des Naturalverpflegungswesens. 
§. 8 des Regle- 
ments über die 
Natural-Verpfle- 
gung der Truppen 
im Frieden. 
§. 9 des Regle- 
ments über die 
Natural-Verpfle- 
gung der Truppen 
im Frieden. 
§. 15 des Regle- 
ments über die 
Natural-Verpfle- 
gung der Truppen 
im Frieden. 
§. 16 des Regle- 
ments über die 
Natural-Verpfle- 
gung der Truppen 
  
im Frieden. 
dem Kriegs- 
ministerium 
den Gene- 
ralkomman= 
dos. 
dem Kriegs- 
ministerium. 
dem Kriegs- 
ministerium. 
der Genera 
zügiuch der im 
  
die Gene- 
ralkomman- 
dos. 
nach der 
Bestimmun 
kommandos 
aufdie Divi- 
sionskom- 
mandos be- 
ivisions- 
verbande 
tehenden 
ruppen. 
zum Theil 
auf die 
General= 
kommandos. 
die General- 
kommandos. 
  
Un weiten Absatz Zeile 1 bezw. 2 ist das 
ort: 
„Kriegsministerium“ zu streichen und dafür 
zu setzen: 
„Generalkommando“". 
Am Schluß des dritten Absatzes Zusatz dahin: 
„Dem Generalkommando bleibt Überlassen, 
letztere Befugnisse bezüglich der im Divisions- 
verbande stehenden Truppen auf die Divi- 
sionskommandos zu üÜbertragen“. 
Die Bestimmung unter Ziffer 6 Anmerkung““) 
ist zu streichen und dafür einzurücken: 
„Den Burschen der nicht regimentirten, so- 
wie der aus der Garnison abkommandirten 
regimentirten Offiziere". 
er ist in dieser Anmerkung unter neuer 
iffer 14 einzuschalten: 
„Denjenigen Mannschaften, welchen aus 
Gesundheitsrücksichten der Genuß des 
Soldatenbrotes seitens des Truppenarztes 
untersagt ist"“. 
Der Schlußabsatz des §. ist zu streichen und 
dafür zu setzen: 
„Das Generalkommando ist jedoch er- 
mächtigt, die große Viktualienportion den 
in der Garnison verbleibenden, zu gemein- 
schaftlichen Uebungen mit den kantonniren- 
den Truppen herangezogenen Truppentheilen 
zu bewilligen, wenn Letztere gleiche, bezw. 
größere Auftrenzungen zu ertragen haben, 
als die im Kantonnement befindlichen 
Truppen. 
Die Bewilligung der großen Viktualien- 
portion in besonderen Fällen noch im 
weiteren Umfange bleibt dem Kriegs- 
ministerium vorbehalten“. 
Der letzte Absatz ist zu streichen und dafür 
zu setzen: 
„Für eine geringere Truppenstärke als die 
einer Brigade soll jedoch die Verabreichung 
der großen Viktualienportion in Natur
	        
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