Lfde. Nr.
Bezeichnung Verwaltungs-Vor= Die Entscheidungsbefug-
der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
Verwaltungssachen geändert werden von auf
zur Ansammlung bezw. Ueberweisung
rößerer Mittel hinausschieben, dann
ist das Generalkommando ermächtigt,
insoweit dies ohne Beeinträchtigung
der etatsmäßigen Garnison-Bedürf-
nisse angängig erscheint, ausnahms-
weise Beihilfen aus dem Garnison-Ver-
waltungs-Fonds (Intendantur-Dis-
positions-Fonds) zu genehmigen.““")
Wo gleichzeitig Militär = Schwimm-
anstalten mit Badeplätzen verbunden
ind, hat eine dem Vorstehenden ent-
prechende Heranziehung der zu a und b
erwähnten Fonds einzutreten.
2) Inwieweit beim Abrücken eines Truppen-
theils aus der Garnison der die
Schwimmanstaltübernehmende Truppen-
theil dem Ersteren Kosten für die frag-
liche Anlage zu erstatten oder noch un-
berichtigte Ausgaben zu Übernehmen
hat, entscheidet, Mangels einer direkten
Einigung unter den Betheiligten, das
Generalkommando.“
*#) Garnison-Schwimmanstalten und In-
ventarienstücke, welche mit Beihilfen aus dem
Garnison-Verwaltungs-Fonds hergerichtet
bezw. beschafft sind, werden in der Gebäude-
Nachweisung bezw. Inventarien-Rechnung
nachgewiesen (siehe Beilage 42). Unbrauch-
bare oder dauernd entbehrliche derartige
Utensilien der Militär-Schwimmanstalten sind
an die Garnison-Verwaltung wieder abzu-
iefern.
-
Vorübergehende 88. 4, 5 und 6, 1 den Gene- die Kom-Gleichzeitig werden die Befugnisse der Kom-
Ueberlassung von der Garnison-Ver= ralkomman= mandanten mandanten und Garnison-Aeltesten bezüglich
; ltungs-Ord- bezw. Gar= des Garnison-Verwaltungs-Wesens überhaupt
Garnisonanstalten waltungs dos. w
an Civil-Behörden nung. nison-Aelte- entsprechend erweitert, und erhalten die 89.4, 5
oder Privat-Per- sten im Ein- und pass. 1 des §F. 6 der Garnison-Ver-
* ändni waltungs-Ordnung folgende veränderte Fassung:
sonen. versts duiß (§§. 4, 5 und 8. & pass. 1, in einen Para-
raphen zusammengezogen).
Korps-In- „Gefag## se der Kommandanten (Gou-
tendantur. verneure) und Garnison-Aeltesten,
Dienst-Verhältniß der Garnison-Ver-
waltungen zu denselben.
1) Die Garmisen= Mrrwaltungen sind ver-
pflichtet, den Anforderungen der Kom-
mandanten und Garnison-Aeltesten all-
gemein insoweit Folge zu geben, als
dadurch bestehende Vorschriften oder
finanzielle Interessen ihres Ressorts