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Bezeichnung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug-
5 der schriften, welche niß geht über Bemerkungen
5 Verwaltungssachen geändert werden von auf
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Ermiethung be-
stimmungsmäßiger
Garnisoneinrich-
tungen, unter
Umständen mit
§. 14 der Garnison-
Verwaltungs-Ord-
nung.
dem Kriegs-
ministerium
(Militär-Oe-
konomie-De-
partement).
die Korps-
Intendan-
turen.
daß dieselben für ihren eigentlichen
militärischen Zweck zur Zeit entbehrlich
sind und daß aus der anderweiten Be-
nutzung derselben dem Militär-Fiskus
keinerlei Nachtheile oder Unkosten er-
wachsen dürfen.
Aufkommende Miethserlöse werden,
wie im §. 32, 2 vorgeschrieben, durch
die Garnison-Verwaltungen vereinnahmt.
4) Endli and die Kommandanten wie
die ison-Aeltesten berechtigt, in
Ausnahmefällen, wo erweislich Ge-
fahr im Verzuge ist, dringende polizeiliche
oder polic e Veranlafsung vorliegt,
oder die Erhaltung fiskalischen Eigen-
thums solches ordert, selbständig
unter eigener Verantwortlichkeit über
Gebäude und Grundstücke des Garnison-
Verwaltungs-Ressorts zu verfügen, auch
vorläusige Räumungen von Kaserne-
ments 2c. und sonstige durch die Dring-
lichkeit der Umstände gebotene Nas-
nahmen anzuordnen. Etwaige Bedenken
in finanzieller oder administrativer
Hinsicht sind hierbei von der Garnison=
Verwaltung sofort zur Sprache zu
bringen. Beharrt der Kommandant 2c.
dennoch auf der getroffenen Anordnung,
so hat die Garnison-Verwaltung ohne
Weiteres Folge zu leisten.
In jedem solchen Falle haben die
Kommandanten rc. dem Generalkom-
mando, die Garnison-Verwaltungen
der Korps-Intendantur über den Vor-
Lgarg sofort is # erstatten.
5) Anträge oder Vorschläge r2c. in Garnison-
Verwaltungs-Angelegenheiten sind von
den Kommandanten und Garnison=
Aeltesten, soweit eine Entscheidung bezw.
Mitwirkung der Provinzial= oder Central-
Stelle in Frage kommt, je nach Um-
ständen entweder an das General-
kommando oder an die Korps-Inten-
dantur zu richten“.
(Ders. 6 pass. 2ber Garnison-Verwaltungs-
Ordnung bleibt vorläufig in seiner bis-
herigen Fassung bestehen)
Der §. 14 der Garnison-Verwaltungs-Ord-
nung erhält folgende Fassung:
„Miethsweise Sicherstellung der
Garnisonanstalten.
1) Soweit für die verschiedenen Truppen-
dienst= oder Verwaltungszwecke fiskalische