Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

  
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Bezeichnung Verwaltungs-Vor- Die Entscheidungsbefug- 
5 der schriften, welche niß geht über Bemerkungen 
5 Verwaltungssachen geändert werden von auf 
  
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Ermiethung be- 
stimmungsmäßiger 
Garnisoneinrich- 
tungen, unter 
Umständen mit 
  
§. 14 der Garnison- 
Verwaltungs-Ord- 
nung. 
  
dem Kriegs- 
ministerium 
(Militär-Oe- 
konomie-De- 
partement). 
  
  
die Korps- 
Intendan- 
turen. 
  
daß dieselben für ihren eigentlichen 
militärischen Zweck zur Zeit entbehrlich 
sind und daß aus der anderweiten Be- 
nutzung derselben dem Militär-Fiskus 
keinerlei Nachtheile oder Unkosten er- 
wachsen dürfen. 
Aufkommende Miethserlöse werden, 
wie im §. 32, 2 vorgeschrieben, durch 
die Garnison-Verwaltungen vereinnahmt. 
4) Endli and die Kommandanten wie 
die ison-Aeltesten berechtigt, in 
Ausnahmefällen, wo erweislich Ge- 
fahr im Verzuge ist, dringende polizeiliche 
oder polic e Veranlafsung vorliegt, 
oder die Erhaltung fiskalischen Eigen- 
thums solches ordert, selbständig 
unter eigener Verantwortlichkeit über 
Gebäude und Grundstücke des Garnison- 
Verwaltungs-Ressorts zu verfügen, auch 
vorläusige Räumungen von Kaserne- 
ments 2c. und sonstige durch die Dring- 
lichkeit der Umstände gebotene Nas- 
nahmen anzuordnen. Etwaige Bedenken 
in finanzieller oder administrativer 
Hinsicht sind hierbei von der Garnison= 
Verwaltung sofort zur Sprache zu 
bringen. Beharrt der Kommandant 2c. 
dennoch auf der getroffenen Anordnung, 
so hat die Garnison-Verwaltung ohne 
Weiteres Folge zu leisten. 
In jedem solchen Falle haben die 
Kommandanten rc. dem Generalkom- 
mando, die Garnison-Verwaltungen 
der Korps-Intendantur über den Vor- 
Lgarg sofort is # erstatten. 
5) Anträge oder Vorschläge r2c. in Garnison- 
Verwaltungs-Angelegenheiten sind von 
den Kommandanten und Garnison= 
Aeltesten, soweit eine Entscheidung bezw. 
Mitwirkung der Provinzial= oder Central- 
Stelle in Frage kommt, je nach Um- 
ständen entweder an das General- 
kommando oder an die Korps-Inten- 
dantur zu richten“. 
(Ders. 6 pass. 2ber Garnison-Verwaltungs- 
Ordnung bleibt vorläufig in seiner bis- 
herigen Fassung bestehen) 
Der §. 14 der Garnison-Verwaltungs-Ord- 
nung erhält folgende Fassung: 
„Miethsweise Sicherstellung der 
Garnisonanstalten. 
1) Soweit für die verschiedenen Truppen- 
dienst= oder Verwaltungszwecke fiskalische
	        
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