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Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
Die Entscheidungsbefug-
niß geht über
von
auf
Bemerkungen
38
39
l
Genehmigung von
Ausführung von
Baulichkeiten aus
den bestimmungs-
mäßig hierzu ver-
wendbaren
Truppenfonds.
Bestätigung neu
aufgestellter Be-
egungs= und Be-
E sowie
§. 14, 4 der Gar-
nison-Verwal-
tungs-Ordnung und
Einleitung (S. 1)
8 den Vorschriften
ber Einrichtung rc.
der Kasernen.
88 18, 19 und 32,1
der Garnison-
Verwaltungs-
Ordnung.
dem Kriegs-
ministerium
(Mailitär-Oe-
onomie-De-
partement).
dem Kriegs-
ministerium
Militär-Oe-
onomie-De-
partement).
die Korps-
Intendan-
turen, in
wichtigeren
l en unter
ustimmun
des General=
kommandos.
die General=
kommandos
bezw. aufdie
omman-
danten und
das Maß der zu stellenden Ansprüche
u. s. w. entscheidet das Generalkom-
mando.
Wegen der in besonderen Fällen noth-
wendigen miethsweisen Beschaffung von
Stallräumen zur abgesonderten Unter-
bringung rotz= 2c. kranker bezw. an-
eckungsverdächtiger Pferde siehe die
mmerkung zu §F. 51.
2) Finden sich Gemeinden oder Privat-
personen bereit, Bauten auszuführen,
um sie der Militärverwaltung mieths-
weise zur Befriedigung von Garnison-
Bedürfnissen l überlassen, so ist *
Annahme solcher Anerbietungen der
Regel nach die vorgängige Zustimmung
des Militär-Oekonomie-Departements
einzuholen. In den bezüglichen An-
trägen ist auch die Frage der Uten-
silien-Ausstattung sowie der laufenden
Bewirthschaftung und Verwaltung der
betreffenden 8 zu erörtern.
Dagegen sind die Intendanturen be-
fugt, derartige Entscheidungen selb-
ständig zu treffen, wenn es sich nur um
vorübergehenden Zwecken dienende oder
untergeoroneeter.. Anlagen handelt, welche
mit kurzen Kündigungsfristen zu er-
miethen sind, und für welche a"= den
Miethspreis aus ihren laufenden Mit-
teln bestreiten können.
Zur Herstellung von Garnisonanstalten
auf eigene Kosten dürfen Gemeinden
oder Privatpersonen weder durch Ver-
sprechungen aufgemuntert, noch durch
Androhung von Garnisonveränderungen
veranlaßt werden.“
Nachdem durch Abänderung des §. 14 der
Garnison-Verwaltungs-Ordnung die be-
schränkenden Vorschriften bezüglich der aus
Fonds der Truppen beabsichtigten bau-
lichen Herstellungen in Wegfall gekommen
sind (siehe lfd. Nr. 37, auch 61), gelten in
dieser Beziehung dieselben Grundsätze,
welche auf die für Rechnung des Garnison=
verwaltungsfonds herzustellenden Bauten
Anwendung finden.
Die §§. 18, 19 und 32, 1 der Garnison-Ver-
waltungs-Ordnung erhalten nachstehende
Fassung: 18.
„Zeichnungen, Belegungs= und
Benutzungspläne.
1) Von allen Garnisonanstalten und den