Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

50 
  
Lfde. Nr. 
Bezeichnung 
der 
Verwaltungssachen 
Verwaltungs-Vor- 
schriften, welche 
geändert werden 
Die Entscheidungsbefug- 
niß geht über 
von 
auf 
Bemerkungen 
  
38 
39 
  
l 
Genehmigung von 
Ausführung von 
Baulichkeiten aus 
den bestimmungs- 
mäßig hierzu ver- 
wendbaren 
Truppenfonds. 
Bestätigung neu 
aufgestellter Be- 
egungs= und Be- 
E sowie 
§. 14, 4 der Gar- 
nison-Verwal- 
tungs-Ordnung und 
Einleitung (S. 1) 
8 den Vorschriften 
ber Einrichtung rc. 
der Kasernen. 
88 18, 19 und 32,1 
der Garnison- 
Verwaltungs- 
Ordnung. 
  
  
dem Kriegs- 
ministerium 
(Mailitär-Oe- 
onomie-De- 
partement). 
dem Kriegs- 
ministerium 
Militär-Oe- 
onomie-De- 
partement). 
  
die Korps- 
Intendan- 
turen, in 
wichtigeren 
l en unter 
ustimmun 
des General= 
kommandos. 
die General= 
kommandos 
bezw. aufdie 
omman- 
  
danten und 
das Maß der zu stellenden Ansprüche 
u. s. w. entscheidet das Generalkom- 
mando. 
Wegen der in besonderen Fällen noth- 
wendigen miethsweisen Beschaffung von 
Stallräumen zur abgesonderten Unter- 
bringung rotz= 2c. kranker bezw. an- 
eckungsverdächtiger Pferde siehe die 
mmerkung zu §F. 51. 
2) Finden sich Gemeinden oder Privat- 
personen bereit, Bauten auszuführen, 
um sie der Militärverwaltung mieths- 
weise zur Befriedigung von Garnison- 
Bedürfnissen l überlassen, so ist * 
Annahme solcher Anerbietungen der 
Regel nach die vorgängige Zustimmung 
des Militär-Oekonomie-Departements 
einzuholen. In den bezüglichen An- 
trägen ist auch die Frage der Uten- 
silien-Ausstattung sowie der laufenden 
Bewirthschaftung und Verwaltung der 
betreffenden 8 zu erörtern. 
Dagegen sind die Intendanturen be- 
fugt, derartige Entscheidungen selb- 
ständig zu treffen, wenn es sich nur um 
vorübergehenden Zwecken dienende oder 
untergeoroneeter.. Anlagen handelt, welche 
mit kurzen Kündigungsfristen zu er- 
miethen sind, und für welche a"= den 
Miethspreis aus ihren laufenden Mit- 
teln bestreiten können. 
Zur Herstellung von Garnisonanstalten 
auf eigene Kosten dürfen Gemeinden 
oder Privatpersonen weder durch Ver- 
sprechungen aufgemuntert, noch durch 
Androhung von Garnisonveränderungen 
veranlaßt werden.“ 
Nachdem durch Abänderung des §. 14 der 
Garnison-Verwaltungs-Ordnung die be- 
schränkenden Vorschriften bezüglich der aus 
Fonds der Truppen beabsichtigten bau- 
lichen Herstellungen in Wegfall gekommen 
sind (siehe lfd. Nr. 37, auch 61), gelten in 
dieser Beziehung dieselben Grundsätze, 
welche auf die für Rechnung des Garnison= 
verwaltungsfonds herzustellenden Bauten 
Anwendung finden. 
Die §§. 18, 19 und 32, 1 der Garnison-Ver- 
waltungs-Ordnung erhalten nachstehende 
Fassung: 18. 
„Zeichnungen, Belegungs= und 
Benutzungspläne. 
1) Von allen Garnisonanstalten und den 
 
	        
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