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Die Entscheidungsbefug-
Bezeichnung Verwaltungs-Vor-
der schriften, welche miß geht über Bemerkungen
LGVerwaltungssachen geändert werden von auf
Veränderungen in Garnison- der Garnison-Verwaltung etwa sonst
der Belegung und Aeltesten, ugewiesenen Gebäuden und Grund-
Ausnutzung von event. im cken sind Detail-Zeichnungen anzu-
Garnison-An- Einverständ- ertigen und aufzubewahren. der Regel
stalten, insoweit die niß mit der Die auferücung obliegt #
damit verbundenen Korps- dem 6 ifonenbeeh. durch
· · en ausnahmsweise hierfür du
Kosten sich in Gren- Intendantur. behen von Hülfskräften 2c. besondere
zen der Intendan- Kosten, so werden dieselben von den
tur-Dispositions- Intendanturen aufihre Baudispositions-
Fonds halten. onds oder auf den für die betreffenden
äude ihnen etwa zur Verfügung
stehenden Neubau-Fonds übernommen.
Die Originalzeichnungen sind beim
Garnison-Baubeamten inventarienmäßig
aufzubewahren, während die Gern#son-
Verwaltung unter der gleichen Ver-
pflichtung Nachbildungen derselben erhält.
Inwieweit die Verwaltungsbehörde auf
einzelne, besonderen technischen Zwecken
dienende Detailzeichnungen verzichten
kann, unterliegt der näheren Verein-
barung zwischen dem Garnison-Bau-
beamten und der Garnison-Verwaltung;
event. entscheidet hierüber die Korvs-=
Intendantur endgültig.
Die Garnison-Baubeamten und Gar-
nison-Verwaltungen haben gleichmäßig
darauf zu halten, daß vorgekommene
Veränderungen in den Zeichnungen
gehörig nachgetragen werden.
Der richtige Bestand dieser Zeichnungen
ist bei den Lokal= 2c. Revisionen durch
die Intendantur-Deputirten zu prüfen.
Als Beilagen für den Schriftverkehr
dürfen die inventarisirten Zeichnungen
der Regel nach nicht benutzt werden.
Bedürfen Berichte oder Anträge 2c.
bildlicher Erläuterung, so sind ihnen aus-
zügliche Pausen, Copien 2c beizugeben.
2) Auf Grundlage der inventarisirten
Zeichnungen werden für sämmtliche
Garnisongebäude, einschließlich der in
militärfiskalischer Verwaltung stehenden
Privat= und Kommunalanstalten, Be-
legungs= und Benutzungspläne, und
zwar in vierfacher Ausfertigung, auf-
estellt und auf dem Laufenden gehalten.
Fchem Exemplar eines solchen Planes
müssen einfache, von dem Garnison-
Baubeamten zu fertigende Skizzen an-
gbetet sein, aus welchen die innere
aumeintheilung des betreffenden Ge-
bäudes deutlich ersichtlich ist. Die