Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

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Die Entscheidungsbefug- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bezeichnung Verwaltungs-Vor- 
der schriften, welche miß geht über Bemerkungen 
LGVerwaltungssachen geändert werden von auf 
Veränderungen in Garnison- der Garnison-Verwaltung etwa sonst 
der Belegung und Aeltesten, ugewiesenen Gebäuden und Grund- 
Ausnutzung von event. im cken sind Detail-Zeichnungen anzu- 
Garnison-An- Einverständ- ertigen und aufzubewahren. der Regel 
stalten, insoweit die niß mit der Die auferücung obliegt # 
damit verbundenen Korps- dem 6 ifonenbeeh. durch 
· · en ausnahmsweise hierfür du 
Kosten sich in Gren- Intendantur. behen von Hülfskräften 2c. besondere 
zen der Intendan- Kosten, so werden dieselben von den 
tur-Dispositions- Intendanturen aufihre Baudispositions- 
Fonds halten. onds oder auf den für die betreffenden 
äude ihnen etwa zur Verfügung 
stehenden Neubau-Fonds übernommen. 
Die Originalzeichnungen sind beim 
Garnison-Baubeamten inventarienmäßig 
aufzubewahren, während die Gern#son- 
Verwaltung unter der gleichen Ver- 
pflichtung Nachbildungen derselben erhält. 
Inwieweit die Verwaltungsbehörde auf 
einzelne, besonderen technischen Zwecken 
dienende Detailzeichnungen verzichten 
kann, unterliegt der näheren Verein- 
barung zwischen dem Garnison-Bau- 
beamten und der Garnison-Verwaltung; 
event. entscheidet hierüber die Korvs-= 
Intendantur endgültig. 
Die Garnison-Baubeamten und Gar- 
nison-Verwaltungen haben gleichmäßig 
darauf zu halten, daß vorgekommene 
Veränderungen in den Zeichnungen 
gehörig nachgetragen werden. 
Der richtige Bestand dieser Zeichnungen 
ist bei den Lokal= 2c. Revisionen durch 
die Intendantur-Deputirten zu prüfen. 
Als Beilagen für den Schriftverkehr 
dürfen die inventarisirten Zeichnungen 
der Regel nach nicht benutzt werden. 
Bedürfen Berichte oder Anträge 2c. 
bildlicher Erläuterung, so sind ihnen aus- 
zügliche Pausen, Copien 2c beizugeben. 
2) Auf Grundlage der inventarisirten 
Zeichnungen werden für sämmtliche 
Garnisongebäude, einschließlich der in 
militärfiskalischer Verwaltung stehenden 
Privat= und Kommunalanstalten, Be- 
legungs= und Benutzungspläne, und 
zwar in vierfacher Ausfertigung, auf- 
estellt und auf dem Laufenden gehalten. 
Fchem Exemplar eines solchen Planes 
müssen einfache, von dem Garnison- 
Baubeamten zu fertigende Skizzen an- 
gbetet sein, aus welchen die innere 
aumeintheilung des betreffenden Ge- 
bäudes deutlich ersichtlich ist. Die
	        
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