Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

3Bezeichnung 
S 
der 
S 
S 
Verwaltungssachen 
  
  
Verwaltungs-Vor- 
schriften, welche 
geändert werden 
Die Entscheidungsbefug- 
niß geht über 
von auf 
Bemerkungen 
  
  
  
  
  
  
  
8) 
4 
—. 
einzelnen Räumlichkeiten werden in diesen 
Skizzen mit Nummern versehen. 
elegn spläne, welche im Laufe der 
Zeit Aenderungen undeutlich 
werden, sind neu auszufertigen. 
Die erste Aufstellung von Belegungs- 
und Benutzungsplänen erfolgt auf An- 
ordnung der Korps-Intendantur Seitens 
der Garnison-Verwaltung. Handelt es 
sich um Garnisonanstalten, welche ganz 
oder zum Theil einem Truppentheil 
überwiesen sind, oder in Benutzung & 
werden sollen, so sind die Be- 
egungs- und Benutzungspläne im Ein- 
vernehmen mit dem Befehlshaber des 
Truppentheils aufzustellen. Letzterer hat 
sein Eirverständmig schriftlich, neben der 
Unterschrift der Garnison-Verwaltung, 
auf dem Plan zu vermerken. 
Steht nicht fest, welchem Truppentheil 
die Anstalt 2c. zur Benutzung über- 
wiesen werden soll, oder ist dieselbe für 
den gemeinschaftlichen Gebrauch ver- 
schiedener Truppentheile bestimmt, so 
bedarf der Belegungs= und Daeungs= 
plan der christl en Einverständ 
Erklärung des Kommandanten bezw. 
Garnisonältesten. 
Die Belegungs= und Benutzungspläne 
bedürfen der Bestätigung durch das 
Generalkommando, welchem sie zu diesem 
wecke durch Vermittelung der Korps- 
ntendantur vorzulegen sind. Meinungs- 
verschiedenheiten zwischen der Komman- 
dantur r. oder dem Truppentheil und 
der Garnison-Verwaltung sind zuvor 
auszugleichen oder der endgültigen Ent- 
scheidung des Generalkommandos zu 
unterbreiten. Der Einverständniß-Er- 
klärung des Truppentheils bedarf es in 
solchen Fällen auf den Plänen nicht. 
Bei Aufstellung und Prüfung der Pläne 
i darauf zu achten, daß sämmtliche 
äumlichkeiten für bestimmungsmäßige 
Zwecke verwendet und möglichst voll aus- 
genutzt werden (s. auch S. 32, 1). Ab- 
weichungen hiervon bedürfen der znehrmi- 
ung des Kriegsministeriums (Militär- 
onomie-Departement), welchem in 
solchen Fällen die Belegungspläne Seitens 
des Generalkommandos vor der Be- 
stätigung vorzulegen sind. Dies gilt 
auch dann, wenn durch einen neu auf- 
gestellten Belegungs= und Benutzungs-
	        
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