3Bezeichnung
S
der
S
S
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
Die Entscheidungsbefug-
niß geht über
von auf
Bemerkungen
8)
4
—.
einzelnen Räumlichkeiten werden in diesen
Skizzen mit Nummern versehen.
elegn spläne, welche im Laufe der
Zeit Aenderungen undeutlich
werden, sind neu auszufertigen.
Die erste Aufstellung von Belegungs-
und Benutzungsplänen erfolgt auf An-
ordnung der Korps-Intendantur Seitens
der Garnison-Verwaltung. Handelt es
sich um Garnisonanstalten, welche ganz
oder zum Theil einem Truppentheil
überwiesen sind, oder in Benutzung &
werden sollen, so sind die Be-
egungs- und Benutzungspläne im Ein-
vernehmen mit dem Befehlshaber des
Truppentheils aufzustellen. Letzterer hat
sein Eirverständmig schriftlich, neben der
Unterschrift der Garnison-Verwaltung,
auf dem Plan zu vermerken.
Steht nicht fest, welchem Truppentheil
die Anstalt 2c. zur Benutzung über-
wiesen werden soll, oder ist dieselbe für
den gemeinschaftlichen Gebrauch ver-
schiedener Truppentheile bestimmt, so
bedarf der Belegungs= und Daeungs=
plan der christl en Einverständ
Erklärung des Kommandanten bezw.
Garnisonältesten.
Die Belegungs= und Benutzungspläne
bedürfen der Bestätigung durch das
Generalkommando, welchem sie zu diesem
wecke durch Vermittelung der Korps-
ntendantur vorzulegen sind. Meinungs-
verschiedenheiten zwischen der Komman-
dantur r. oder dem Truppentheil und
der Garnison-Verwaltung sind zuvor
auszugleichen oder der endgültigen Ent-
scheidung des Generalkommandos zu
unterbreiten. Der Einverständniß-Er-
klärung des Truppentheils bedarf es in
solchen Fällen auf den Plänen nicht.
Bei Aufstellung und Prüfung der Pläne
i darauf zu achten, daß sämmtliche
äumlichkeiten für bestimmungsmäßige
Zwecke verwendet und möglichst voll aus-
genutzt werden (s. auch S. 32, 1). Ab-
weichungen hiervon bedürfen der znehrmi-
ung des Kriegsministeriums (Militär-
onomie-Departement), welchem in
solchen Fällen die Belegungspläne Seitens
des Generalkommandos vor der Be-
stätigung vorzulegen sind. Dies gilt
auch dann, wenn durch einen neu auf-
gestellten Belegungs= und Benutzungs-