Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

  
Lfde. Nr. 
Bezeichnung 
der 
Verwaltungssachen 
Verwaltungs-Vor- 
schriften, welche 
geändert werden 
Die Entscheidungsbefug- 
niß geht über 
von auf 
Bemerkungen 
  
  
  
  
  
weichung von den Belegungs- und 
Benutzungsplänen nach ßgabe der 
unter Ziffer 3 gegebenen Bestimmungen 
zu erörtern. Im Uebrigen steht dem 
Kommandanten und Garnison-Aeltesten, 
(falls Mehrkosten in Frage kommen, 
nach Verständigung mit der Korps- 
Intendantur) die Bestimmung darüber 
u, ob und zu welchem Zeitpunkt die 
asernements der Garnison, unter Fest- 
haltung der planmäßigen Ausnutzung, 
mit einem anderen Truppentheil belegt 
werden sollen, wobei indessen auf etwa 
bestehende Selbstbewirthschaftungen der 
Truppen, sowie auf möglichste Vermei- 
dun von besonderen Kosten gebührende 
Rücksicht zu nehmen ist. 
Die Generalkommandos sind befugt, 
bei Gelegenheit von Manövern, Ein- 
giehungen von Reservisten, Zusammen- 
ziehungen von Landwehr-Truppen, 
größeren Schieß= und Armirungs- 
Uebungen 2c., zur Zeit anderweit benutzte 
Garnison-Gebäude zur Unterbringun 
von Truppen vorübergehend in Anspru 
zu nehmen, vorausgesetzt, daß sämmt- 
liche damit verbundenen Kosten aus den 
der Korps-Intendantur zur Verfügung 
stehenden etatsmäßigen Mitteln bestritten 
werden können. Sollen unbelegte 
Feltungsmerte oder sonstige, nicht zum 
arnison-Verwaltungs-Ressort gehörige 
Gebäude 2c. zu derartigen Zwecken 
herangezogen werden, so hat eine ent- 
sprechende Verständigung mit den Forti- 
ations= bezw. den sonst betheiligten 
erwaltungs-Behörden vorherzugehen. 
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8. 32. 
Verwerthung disvonibler Räume in 
den Kasernen und sonstigen Garnison- 
Anstalten. 
1) Disponible Kasernen-Räume und sonst 
u Wohnzwecken geeignete Räumlichkeiten 
sind in erster Reihe zur Unterbringung 
noch nicht kasernirter Offiziere und 
Mannschaften der betreffenden Garnison 
zu verwenden. 
Wenn tach Befriedigung der Quartier- 
und Garnison-Bedürfnisse einschließlich 
Geschäftszimmer (§F. 31) in Garnison- 
Gebäuden noch Räumlichkeiten verfüg- 
bar bleiben, oder für bestimmungsmäßige 
Zwecke nicht verwendbar erscheinen, so
	        
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