Lfde. Nr.
Bezeichnung
der
Verwaltungssachen
Verwaltungs-Vor-
schriften, welche
geändert werden
Die Entscheidungsbefug-
niß geht über
von auf
Bemerkungen
weichung von den Belegungs- und
Benutzungsplänen nach ßgabe der
unter Ziffer 3 gegebenen Bestimmungen
zu erörtern. Im Uebrigen steht dem
Kommandanten und Garnison-Aeltesten,
(falls Mehrkosten in Frage kommen,
nach Verständigung mit der Korps-
Intendantur) die Bestimmung darüber
u, ob und zu welchem Zeitpunkt die
asernements der Garnison, unter Fest-
haltung der planmäßigen Ausnutzung,
mit einem anderen Truppentheil belegt
werden sollen, wobei indessen auf etwa
bestehende Selbstbewirthschaftungen der
Truppen, sowie auf möglichste Vermei-
dun von besonderen Kosten gebührende
Rücksicht zu nehmen ist.
Die Generalkommandos sind befugt,
bei Gelegenheit von Manövern, Ein-
giehungen von Reservisten, Zusammen-
ziehungen von Landwehr-Truppen,
größeren Schieß= und Armirungs-
Uebungen 2c., zur Zeit anderweit benutzte
Garnison-Gebäude zur Unterbringun
von Truppen vorübergehend in Anspru
zu nehmen, vorausgesetzt, daß sämmt-
liche damit verbundenen Kosten aus den
der Korps-Intendantur zur Verfügung
stehenden etatsmäßigen Mitteln bestritten
werden können. Sollen unbelegte
Feltungsmerte oder sonstige, nicht zum
arnison-Verwaltungs-Ressort gehörige
Gebäude 2c. zu derartigen Zwecken
herangezogen werden, so hat eine ent-
sprechende Verständigung mit den Forti-
ations= bezw. den sonst betheiligten
erwaltungs-Behörden vorherzugehen.
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8. 32.
Verwerthung disvonibler Räume in
den Kasernen und sonstigen Garnison-
Anstalten.
1) Disponible Kasernen-Räume und sonst
u Wohnzwecken geeignete Räumlichkeiten
sind in erster Reihe zur Unterbringung
noch nicht kasernirter Offiziere und
Mannschaften der betreffenden Garnison
zu verwenden.
Wenn tach Befriedigung der Quartier-
und Garnison-Bedürfnisse einschließlich
Geschäftszimmer (§F. 31) in Garnison-
Gebäuden noch Räumlichkeiten verfüg-
bar bleiben, oder für bestimmungsmäßige
Zwecke nicht verwendbar erscheinen, so