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S Bezeichuung Verwaltungs-Vor= Die Entscheidungsbefug-
r der schriften, welche miß geht über Bemerkungen
HPerwaltungssachen] geändert werden von auf
können dieselben mit Genehmigung des
Generalkommandos auch als Unterrichts-
räume oder zu anderen Truppendienst-
oder Verwaltungszwecken, für welche
nach den allgemeinen Borschriften beson-
dere Räumlichkeiten nicht zuständig sind,
unter Vorbehalt des Widerrufs, her-
gegeben werden.
Besondere Kosten für die Einrichtung
und Bewirthschaftung solcher Räumlich-
keiten dürfen dem Garnison-Verwal-
tungs-Fonds in der Regel nicht er-
wachsen; in Ausnahmefällen ist das
Generalkommando ermächtigt, Bewilli-
gungen insoweit eintreten zu lassen,
als die bezüglichen Dispositions-Fonds
der Intendantur dies ohne Schädigung
bestimmungsmäßiger Zwecke gestatten.
(Folgt Passus 2).
40 Ermittelung und!&s. 47, 4 u. 179,.2 dem die Korps- Die entsprechende anderweite Fassung
tstellung der den der Garnison-Ver= Kriegsmini= Intendan= der einschläglichen Reglements-Paragraphen
ruppen für das waltungs-= sterium turen. hat das Hriegsministerium festzustellen und
Selbsiausweißen etc. Ordnung. (Militär- gleichzeitig, unter Erweiterung der Befugnisse
der Kasernen Qekonomie- der Intendanturen rc. Vereinfachungen der
u. s. w. zu ge- Departe- Bestimmungen über den Anstrich und die
währ enden .u ment). Bekleidung der Wände zu veranlassen.
schädigungssätze.
41 Ver igtT auf Be-. 52 pass. 3 u. 55dem die Korps= Im §. 52, 3. Ablag sind die Worte: „des
reithaltung von der Garnison-Ver-Kriegsmini= Intendan= Militär-Oekonomie-Departements zustreichen,
euerlöschgeräthen waltungs = Ord--sterium turen. #und ist dafür zu setzen: „
ür militärfiska- nung. (Militär- 5 de Korps-Intendantur
lische Gebärde, so- Ockonomie- Ia #. r Bst der zeite Sas zu streichen
wie ausnahms- Departe- „Inwieweit für dieselben Feuerlöschgeräthe
weise Beschaffung ment). ausnahmsweise auf Staatskosten zu be-
solcher eräthe schaffen sind, darüber haben die Korps-
auf Garnison- Intendanturen nach Maßgabe der zu ihrer
verwaltungsfonds erfügung Leehenden Etatsmittel in jedem
für ermiethete 2c. Falle speziell zu entscheiden.“
Gebäude.
42/ Ausnahmsweise Anmerkung 7) zu dem die Korps= Die Anmerkung *) zu §. 54 Garnison-Ver-
Lernen von S. 54 Garnison- Kriegsmini- Intendan- waltungs-Crbnung nn " s folgende Fassung:
Baulichkeiten in Verwaltungs- sterium turen. „An ermietheten Garnisongebäuden und
ermietheten Garni- Ordnung. (Militär- Anstalten sollen für Rechnung der Militär-
#onanstalten auf Oekonomie- Verwaltung Baulichkeiten in der Regel
osten des Mili- Departe- überhaupt nicht ausgeführt werden. Ueber
tär-Fiskus. ment). Abweichungen hiervon befindet in Grenzen
ihrer verfügbaren Baumittel die Korps-
Intendantur, sofern die fraglichen Maß-