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* Bezeichnung Verwaltungs-Vor= Die Entscheidungsbefug-
der schriften, welche miß geht über Bemerkungen
GWVerwaltungssachen eändert werden von auf
nahmen im Interesse des Truppendienstes
. oder der Verwaltung geboten sind, von
dem Vermiether aber weder im Wege der
Güte, no, auf Grund des Kontrakts er-
langt werden können.“
Hinsichtlich der Dienst= und Dienstwohn-
I Bebäude bleibt diese Befugniß dem Militär-
ekonomie-Departement vorbehalten.
43 Entscheidung dar- 56 dem die §. 56 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung
über, inwieweit bei Garnison-Verwal= Kriegsmini= General= erhält folgende Fassung: ·
umfassenderen tungs-Ordnung. steriim kommandos 50 „Zur Unterhaltung des Planums ihrer
Wiederherstellun- (Militär= nach An- Gerzirfehusee und Reitbahnen, sowie
d Verbesser- Oekonomie= hörung der zur Instandhaltung der Uebungs (auch
gen un 9 Reit-) Plätze und Schießstände haben
ungen bestehender Departe= Korps-In- die Truppen der Regel nach die erfor-
Exerzirplätze und ment). tendantur. derlichen Arbeitskräfte, die Truppen
Schießstandsan-
lagen, sowie des
Planums der Exer-
Whäuser und
eitbahnen die
Kosten auf den
Garnison-Verwal-
tungs-Fonds zu
übernehmen sind
und den Truppen
für derartige um-
fangreichere Ar-
beiten ausnahms-
weise Arbeitszu-
lagen gewährt
oder bei vorhan-
denen technischen
Schwierigkeiten
Civilarbeiter ange-
nommen werden
dürfen, in Grenzen
der hierfür zur
Verfü ung stehen-
den Mittel.
der Kavallerie, der Feldartillerie und
des Trains auch die zu ihrer Verfügung
stehenden Krümpergespanne und Wagen,
und zwar unentgeltlich, zu gestellen.
Die zu den Arbeiten nothwendigen
Geräthe und Materialien (Letztere nach
Bestimmung der Intendantur und den
zu ertheilenden technischen Anleitungen)
werden von der Garnison-Verwaltung
hergegeben und unterhalten")
Dasselbe gilt bezüglich der Kasernen-
höfe, insofern diese zugleich als Detail-
Uebungs= bezw. Reitplätze benutzt
werden. **)
Ueber die Erstattung der Kosten zur
Wiederinstandsetzung von Geräthen,
Fahrzeugen 2c. des Truppentheils,
welche bei diesen Arbeiten ausbefsserungs-
bedürftig geworden sind, befindet das
Generalkommando à conto der bethei-
ligten Fonds.
2) Inwieweit bei umfassenderen Wieder-
herstellungen in den vorgedachten Fällen
die Kosten in größerem Umfange auf
den Garnisonverwaltungsfonds zu über-
*) Eine käufliche Anlieferung von Sand,
Kies, Lehm r2c. wird nur in dem Falle ein-
zutreten haben, wo derartiges Material in
er erforderlichen Beschaffenheit weder von
den Gemeinden 2c. unentgeltlich zu erlangen
ist, noch aus den eigenen Grundstücken 2c.
der Militär-Verwaltung gewonnen werden
ann.)
*“) Für die Kasernenhöfe fallen die Kosten
der Beschaffung von Geräthen, Materialien 2c.
dem Garnison-Baufonds zur Last.