Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwanzigster Jahrgang (20)

  
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* Bezeichnung Verwaltungs-Vor= Die Entscheidungsbefug- 
der schriften, welche miß geht über Bemerkungen 
GWVerwaltungssachen eändert werden von auf 
nahmen im Interesse des Truppendienstes 
. oder der Verwaltung geboten sind, von 
dem Vermiether aber weder im Wege der 
Güte, no, auf Grund des Kontrakts er- 
langt werden können.“ 
Hinsichtlich der Dienst= und Dienstwohn- 
I Bebäude bleibt diese Befugniß dem Militär- 
ekonomie-Departement vorbehalten. 
43 Entscheidung dar- 56 dem die §. 56 der Garnison-Verwaltungs-Ordnung 
über, inwieweit bei Garnison-Verwal= Kriegsmini= General= erhält folgende Fassung: · 
umfassenderen tungs-Ordnung. steriim kommandos 50 „Zur Unterhaltung des Planums ihrer 
Wiederherstellun- (Militär= nach An- Gerzirfehusee und Reitbahnen, sowie 
d Verbesser- Oekonomie= hörung der zur Instandhaltung der Uebungs (auch 
gen un 9 Reit-) Plätze und Schießstände haben 
ungen bestehender Departe= Korps-In- die Truppen der Regel nach die erfor- 
Exerzirplätze und ment). tendantur. derlichen Arbeitskräfte, die Truppen 
  
Schießstandsan- 
lagen, sowie des 
Planums der Exer- 
Whäuser und 
eitbahnen die 
Kosten auf den 
Garnison-Verwal- 
tungs-Fonds zu 
übernehmen sind 
und den Truppen 
für derartige um- 
fangreichere Ar- 
beiten ausnahms- 
weise Arbeitszu- 
lagen gewährt 
oder bei vorhan- 
denen technischen 
Schwierigkeiten 
Civilarbeiter ange- 
nommen werden 
dürfen, in Grenzen 
der hierfür zur 
Verfü ung stehen- 
den Mittel. 
  
  
  
  
  
der Kavallerie, der Feldartillerie und 
des Trains auch die zu ihrer Verfügung 
stehenden Krümpergespanne und Wagen, 
und zwar unentgeltlich, zu gestellen. 
Die zu den Arbeiten nothwendigen 
Geräthe und Materialien (Letztere nach 
Bestimmung der Intendantur und den 
zu ertheilenden technischen Anleitungen) 
werden von der Garnison-Verwaltung 
hergegeben und unterhalten") 
Dasselbe gilt bezüglich der Kasernen- 
höfe, insofern diese zugleich als Detail- 
Uebungs= bezw. Reitplätze benutzt 
werden. **) 
Ueber die Erstattung der Kosten zur 
Wiederinstandsetzung von Geräthen, 
Fahrzeugen 2c. des Truppentheils, 
welche bei diesen Arbeiten ausbefsserungs- 
bedürftig geworden sind, befindet das 
Generalkommando à conto der bethei- 
ligten Fonds. 
2) Inwieweit bei umfassenderen Wieder- 
herstellungen in den vorgedachten Fällen 
die Kosten in größerem Umfange auf 
den Garnisonverwaltungsfonds zu über- 
*) Eine käufliche Anlieferung von Sand, 
Kies, Lehm r2c. wird nur in dem Falle ein- 
zutreten haben, wo derartiges Material in 
er erforderlichen Beschaffenheit weder von 
den Gemeinden 2c. unentgeltlich zu erlangen 
ist, noch aus den eigenen Grundstücken 2c. 
der Militär-Verwaltung gewonnen werden 
ann.) 
*“) Für die Kasernenhöfe fallen die Kosten 
der Beschaffung von Geräthen, Materialien 2c. 
dem Garnison-Baufonds zur Last.
	        
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